Das  „Liegenschaftsrecht“  Anuhang

einwendent  ich  habe  mich  gar  nicht  verbotener  Eigenmacht“
gemacht  sondern  ich  zätte  ein  echt  zur  WGenmackter

ilder  W  *  559,  561  1  (erlan  te  Eigenmanht,  wegen

einer  mir  noch  S  nnordnn  von  200

Mieter  muß  #  *“  —  Kl.  bgewiesen  werd
Aus  MWtchrchte  von  „Rechts“-Ein-Fn
  ist  r-*!—1  2  daß  die  Hefi-Fes

  hob  aben.  während
agen  rlsles  einen  Slls  rst-  6  ha  enn

B  die  *  *  e  ene  Sache  herausz  ere  o  dem
B  widerfahren,  ER—  —  ar  d  Tiarcchte  utz-3  lage  des  A

2.  Die  „Be  ##  861,  862  II  B
*  aus  chl  Wiegli,  *G  elun

——  Beseitigung  oder  Unterlassung  Störun
8  n—i“mv•  *ad  2  Wechteschutz  Flagen  zu  III  2  wie  dies  aus
des  Rechts-Schutzes  als  bstverständlich  sich  eribt,

  der  sen  und  er  vom  Beklagten  außer  der  Herausgabe  der  beweglichen

„  der  Beseitigung  oder  Unterlassun  ner  nträchtigung  des

Rechtes  des  Klägers  auch  die  beran  e  oder  Ersatz  der  dem  Kläger  entnen

  Nutzungen  der  Sache  und  Ersatz  des  dem  Kläger  entstandenen

Ss  adens  fordern.  Umgekehrt  kann  der  Beklagte  in  dem  Eus
über  die  5  e  ech  t1  u  TKlage  Ersatz  der  seinerseits  auf  die  von

Frauzzureiee  Sache  etwa  gemachten  Verwendungen  beanspruchen.  vgl.

Anhang  1  zu  §  873:  Das  „Liegenschaftsrecht“  des  B#6B.:

§  878  ist  die  grundlegende  Vorschrift  des  „Liegenschaftsrechts“  des  BGB.
—  Die  hier  in  Betracht  kommenden  „Rechte  an  Grundstücken“  find:  Eigentum,
  —  Erbbaurecht,  —  Dienstbarkeiten  (Grunddienstbarkeiten,
  Nießbrauch,  beschränkte  perfönliche  Dienstbarkeiten),
  —  Vorkaufsrecht,  —  Reallasten,  —  Hypothek.,
’’u'en  Rentenschuld.  pgl.  Seite  850  und  938.

on  vor  dem  BGB.  n  die  „Rechte  an  Grunditücken  (das  sogen.
9  7  eenenn  im  grö  7  m  auf  der  m“  -1A1„55

Frsst  *  eine  deutsche  Recht  pfns,  den
—  be  war  e  unbekannt  Die  „öffentlichen  Bücher“  ab
auf  ven  che  bezüglichen  Verkehr  eine  Karläss  GErundlagl  scha  indem
  sie  die  „Erkennbarkeit“  des  e  chtsstandes  der  Grundstücke“
  sichern.  Demjenigen,  der  ein  auf  die  —  eines  „Rechtes  an
einem  Grundstücke“  gerichtetes  „Rechtsgeschäft“  im  Vertrauen  auf  den  Inhalt
des  Buches  vornimmt,  wird  dieser  Indalt  alsrichtig  und  2e  n

ewährleistet;  dem  Buche  wird  „öffentlicher  Glaube“  bei
6  891,  892.  —  Über  die  Haftun  uag  d-  Staates  für  Versehen  der  Gelndoch

amten  bei  Hührune  der  Grundbücher  vgl.  Seite  935  unten.

Die  früheren  Landesgesetze  ieden.  sich  in  kr  hr  Gruppen:

Die  eine  verwertete  die  Pucheinrichtung  nur  für  die  Si  des  „Hy  5a  othekenverkehrs“,
  folgte  mi  in  dem  sogenannten  Frung#e  #n
systeme“,  während  die  e  auch  die  Erwerbung  des  Eigentums  uce
sonstiger  Rechte  an  Grundstücken  auf  der  Grundlage  der  Bucheinrichtung
  ordnete  und  demgemäß  zur  Annahme  des  sogenannten  „Grundbuchs
  ystems“  gelangte.

—  943  —

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