Auhang  Die  Grundbucheinrichtung

Noch

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Das  BGB.  folgt  dem  Grundbuchspsteme.  Nach  diesem  besteht:

die  erste  Aufgabe  der  Bucheinrichtung  in  dem  Nachweise  der
einzelnen  Grundstücke,

die  zweite  in  der  Sicherung  des  Eigentums,

die  dritte  in  der  stellung  der  Belastungen  des  Eigentums,
  insbesondere  der  HIypotheken.

Nach  BE.  hängt  die  Übertragun  igentums  an  einem  Grundstück
  auf  Grund  eines  „Nechtegeschäfts“  #owie  die  „rechtsgeschäftliche“  Neubeg
  ründung  #t  He  ,  einer  Grundschuld,  Nentenschuld  oder  eines

en  din  echts  an  einem  Grundstück  (Erbbau  Grunddienstbarlein
  Ninglüchern  beschränkte  veriönlich  D#etbare  Vor  aufsrecht,  Reallast)
  von  der  Lintraguns  im  Grundbuch  ab;  ohne  Eintrogung“  kein  Eigentumerrwerb
  dac  Rechtsgesch  t“,  kein  Erwerb  der  aufgeführten
dingli  urch  „Rechtsge  äft“.  iermit  ist  der  gr  orteil.
verbun  5s¾k  ein  Gegensatz  wischen  „Bucheigentum“"“  und  „wirk-.
  echem  Elgentumen  chr  in“!  ltenen  Fällen  eintritt,  in  denen  der  amt-Früsunk
  „ungültiges“  übertragun
unaft  zur  Eintich#  *o9-  gt  ist  wie  in  den  Fällen,  in  denen
Hirpeir  nicht  du  gche  e  ent  äft“,  sondern  auf  anderem  Wege
Kr  .  Etbfol  e  Zwangsver  teigerung  N  gelt
  hat.  In  ven  F  Sälen  treffen  aber  die  Ge  A  Enteignungszarsche
  Jwangsverstrigerunge  n#nn  rsorge,  daß  das  undbuch  möglicht
65  rme  chislage  in  Ubereinstimmung  gebracht  werde
vgl.  auch

üÜber  die  Bedeutung  der  Grundbucheinrichtung  insbesondere  für  den

Grundtr  edit  Verkehr  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113,  insbefondere  unter  II—IV.
Die  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Grundbücher  und  das  Verahren
  in  Erunkbusachen  sur—  in  der  Grundbuchordnung  vom  24.  März  1897
owie  in  den  zu  ihrer  Ausführung  ergangenen  Landenzeseten  und  Justizwerwaltungs-Anordnu##zen
  Sthalten.  Bezüglich  der  „Überleitung“  aus  dem
alten  in  das  neue  echt  vgl.  E.  181—197,  ins  186,  189  nebst  Noten.
Zur  Verans  ung  des  Wesens  der  Grund  ucheinrichtu  mn  betrachte  man
das  im  tehen  abgedruckte  preußische  Formular  eines  Grundböuchblattes,
  zu  dem  folgendes  zu  bemerken  i
Die  Grundbücher  werden  von  den  Grundbuchämtern  geführt.  Die  Amtserichte
  sind  Sod  zuglench  die  Grundbuchämter,  ausgenommen  in  Wuürtiemden
  beiden  Mecklenburg,  wo  aber  a  grundbuchamtliche
5  *  den  Amtsgerichten  übertragen  werden  können.  Die  Einrichtang  der
,  insbesondere  das  Formular  eines  Grundbuchblatts,  bestimmt  sich  nach
E  Anordnungen  der  u——““J  soweit  jene  Einrichtung  nicht
in  der  Grundbuchordnn  t  ist.  Die  Les  find  für  Beik-  einzurichten.
  Grund  u  nthält  im  Grundbuch  eine  ndere  Stelle
Ernodn  latt).  Auch  Erbbaurechte  erhalten  ein  Grundbuchblatt  (8  1017
und  GBO.  8§  7).  Nach  Landesrecht  4  B.  in  Preußen  können  auch  Bergwerke,
lelbständige  Kohlenabbau-G  tigkeiten  und  andere  selbständige  Gerechtigkeiten
  ein  Grundbuchblatt  r  ten,  vgl.  E.  67,  68,  74  und  rh6.  40  sowie
Preu  .  Ausführ.  —  ur  GB0O.  22,  27.,  28.  Das  Wumb  8  ist  das

stück  als  das  „Grundbuch“  im  Sinne  des  BE#.  (6#3
Dier  —  des  Grundbuchs  ist  jedem  gestattet,  der  —#  „  igtes  -
darlegt.  Das  gleich  gilt  von  Urkunden,  auf  die  im  Grundduche  ur  änzung
einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,  sowie  von  den  noch  nicht  erledigten
  Eintragungsanträgen.  Soweit  die  Einsicht  des  „Grundben,  der  vorneten

  „Urkunden“  und  der  sch  nicht  erledigten  „Eintragungsanträ  “

at  Ist  lann  eine  Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Vr
bue  zu  beglaubigen  (§  11  daselbst).  Die  Land--zust  altung  kann  anordnen,
  daß  Grundakten  gehalten  werden.  (Für  Preußen  ist  bestimmt,  daß
für  jedes  Grundbuchblatt  besondere  Grundakten  gehalten
werden.  Bei  diesen  Grundakten  ist  eine  Tabelle  zu  halten,  die  mit  dem
Grundbuchblatte  wörtlich  übereinstimmen  muß.  Infolge-—

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