Die  Grundbucheinrichtung  Anhang

dessen  beschränkt  man  sich  in  der  Regel  auf  die  Einsicht  der  Tabelle,  da  die  Noch
Einsicht  des  Grundbuchs  selbst  umständlicher  ist.  Wenn  aber  die  Tabelle  nicht  zu
mit  dem  Grundbuch  übereinstimmt,  kann  man  sich  nicht  auf  die  Tabelle  be-8  873
rufen.  Zu  den  Grundakten  werden  alle  Urkunden  genommen,  auf  die
eine  Eintragung  sich  gründet  oder  bezug  nimmt.  Die  Herausgabe  einer
solchen  Urkunde  darf  nur  erfolgen,  **9  der  Urkunde  eine  beglaubigte
  Abschrift  aufbewahrt  wird.)  Eine  Eintragung  in  das  Grundbuch
soll,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt  (z.  B.  gewisse  Ein  ngen
schehen  von  Amtswegen,  *  g  54  GBO.)  nur  auf  Antrag  erfolgen  (Antrag-#n).
  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Antrag  bei  dem  Grundbuchamt
eingeht,  soll  auf  dem  Antrage  genau  nach  Stunde  und  Minute  vermerkt
werden  Kmot*i  Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  durch
die  dasselbe  Recht  betroffen  wird,  so  darf  die  später  (z.  B.  um  11  Uhr
vormittags)  beantragte  Eintragung  nicht  vor  Erledigung  des  früher
&amp;  B.  um  10  Uhr  55  Min.  vormittags)  gestellten  Antrags  erfolgen  (8  17
BO.).  Sind  danach  die  Anträge  unvereinbar  ,  so  ist  der  spätere
gurüc  zuweisen.  Antragsberechtigt  ist  jeder,  desson  Recht  von  der
intragung  betroffen  wird,  —  z.  B.  bei  der  Eintragung  einer  Hypothek
  oder  Grundschuld  der  Grundstückseigentümer,  bei  der  Eintragung  der
„Abtretung“  oder  Werpfändung“  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  der  Hypotheten-(Grundschuld-)
  Gläubiger,  —  sowie  jeder,  zu  dessesn  Gunsten
die  Ei#ntragung  erfolgen  soll,  z.  B.  derjenige,  für  den  eine
Hypothek  oder  Grundschuld,  die  Abtretung  oder  Verpfändung  einer  solchen
eingetrages  werden  soll  (§  13  Eeenu.—  Dem  „Eintragungs-Antrage“  muß  in
der  Regel  die  „Eintragungs-Bewilligung“  desjenigen  zu  Grunde  liegen,
dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen  wird,  vgl.  vorstehende
  Besel.  (§  19  6O.,  Konsens-Prinzip.)  Soll  die  „Übertragung“
einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief  erteilt  ist,
einget  werden,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  der  „Eintragungsbewilligung“"
  die  „Abtretungserklärung“  des  bisherigen  Gläubigers
  vorgelegt  wird  (§  26  EBO.).  Eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  soll
nur  erfolgen,  wenn  die  zutragungsbewigigung  oder  die  sonstigen  zu  der  Eintragung
  erforderlichen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamte  zu  Protokoll  gegeben
  oder  durch.  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen
werden.  Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  (z.  B.  ob  jemand  Vormund
  ist,  ob  jemand  gestorben  ist)  bedürfen,  soweit  fie  nicht  bei  dem  Grundbuchamt
  offenkundi  na,  des  Nachweises  durch  öffentliche  Urkunden;
vgl.  §  29  GEBO.,  edruckt  Note  13  zu  §  873,  Seite  280.  *7  ½  Eintragung
soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und  mit  der  Unterschrift
des  (eer!  Grundbuchbeamten  versehen  werden  (§  45  GBO.).  Jede  Eintragung
oll.  Antragsteller  und  dem  eingetragenen  Eigen  tümer,  sowie
m  übrigen  allen  aus  dem  Grundbuch  er  chtlichen  Personen  von  Amtswegen
bekannt  gemacht  werden,  zu  deren  Gunsten  die  Eintragung  erfolgt  ist
oder  deren  -'*  durch  sie  betroffen  wird;  vgl.  obige  Beispiele.
9  55  GEBO.),  —  Formulare  für  Eintragungsanträge  usw.  vgl.  Anhang  1  zu
1113  kuer  XI.  "  sche  *  Grundönchölett  faht  (lediglich
s  preußische  Formular  eines  Grundbuchblatts  umfaßt  (ledigli
beispielsweise)  11  Seiten.  Dazu  ist  der  übersichtlichbeit  vo  chr#ch  #
daß  Vermerke  und  Eintragungen,  die  ihre  Bedeutung  verloren  haben  oder
gelöscht  find,  rot  unterstrichen  werden.

Grundbuch

von

Buchhain,  Kreis  Seefeld.
Band  1  Blatt  Nr.  12.

Amtsgericht  Lobau.

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