„Einigung“  im  Sachenrecht  Anhang

Anhang  6  zu  §  873:  „Einigung“  der  Beteiligten  und  int#  im
Grundbuche  sind  die  in  §  873  chriebenen  Verauszsehungen  fü  r  jede  „Rechtsänderung"
  an  einem  Grundstück  durch  „Rechtsgeschäft“"  (den  Gegen  r  f  bilden
  die  „nicht  chtsgeschäfahen“  echtsä  *  z.  durch
Erbfolge,  Zwangs-Versteigerung,  SEnteignuny#=  Während
die  „  ini  ung“  der  Beteiligten  im  Gebiete  des  „N  der  Schuldver  ältnisse“
  schlechtweg  „Vertrag“  genannt  wird,  hat  das  BE.  dafür  im  Gebieie
  des  „Sachenrechts“  den  Ausdruck  „Einigu  *  als  technischen

ngefü  zEinigung!  ist  der  achen  tliche  Vertrag“.
—  wi  nn  Sprachgebrauch  ha  dafür  d  die  Bezeichnung  dinglicher  Vertrag.
  Das  Nähere  hierüter  ist  Seite  —  unter  III  8*  IV  gesagt.

Die  „Einigung“  der  Beteiligten  ist  *.  damit  S#  eine
Mechtsänd  rung  an  einem  Grundstück  dur  sgeschäft“  entste  B.

Elrrtragn  des  Eigentume  von  A  auf  98  Ws-  iner  Hypothek,  Ekundenstbarkeit
  usw.  für  C  auf  dem  Grundstücke  des  D,  Abtretung  einer
ê2“  ypothet  oder  Grundichube,  itens  F  an  G,  Verpfändung  over  Bestellung  des
ießbrauchs  .  einer  WWor  des  H  für  S  usw.  das  formelle  Recht  d.  h.
für  rundbuchrichters  ist  es  —  a  eehen  von  den  Fällen  der
trututnt  Slr  925,  1015)  —  unerheblich,  ob  die  „Einigung“  stattgefunden
SeS  hat  dies  daher  auch  nicht  ganhu  prüfen.
ür  die  Eintragung  einer  „Rechtsänderung"  im  Grundbuche  gt  immer  —
abgesehen  von  ällen  der  „Auflassung“  (8  r-  1016  —  die  Bewilli-=ung
  desjenigen,  deseen  lechte  davon  betroffen  wer  (  BO)vg-ldas
ite945uber»AntvagundKonfens-Prinzip««  chund-  Note  2  12  u
dn  1113).  —  Beispiel:  Der  Erundstückseigentümer  A  reicht
uchrichter  „#seinen  Antrag  und  seine  Srrkrsent  #  Eintragung
  einer  Drl  nahppothe  —  10  000  Mk.  für  P  ein,  ohne  vorher  mit
P  davon  besonders  ge  aben,  sondern  lediglich  in  der  Hoffnung,
P,  der  sein  Freund  i  e  2  r  einmal  allgemein  A  hat,  er

bereits  t#t  Das  s  ist  also  unri  i  g  it  der

agen  K.  im  Einklang"),  und  A  kann  nur  gnshesn  im
Wege  der  Klage)  verlangen,  daß  P  (au  Kosten  ds  die  Erchung  der
für  ihn  eigetragenen  ypothe

zun  “  gemäß  §  899  die  Eintra  **  eines  „Wider  1#½½ß##  egen

buchs  beantragen,  um  zu  verhindern,
daß  P  die  für  ihn  im  Grundbuch  eingetragene,  materiel  nicht  entstandene
  Hypothek  zum  Schaden  des  4  verwerte  (z.  B.  durch  Abtretung  an
C);  denn  vermoge  des  „öffsentlichen  Glaubens“  des  Grundbuchs  gilt
Dritten  gegenüber,  die  die  „Unrichtigkeit!  des  Grundbuchs  nicht
kennen,  5  als  (zur  Verfügung  über  die  Hypothek)  berechtigter  Hypotheken
  läubiger,  o  Kleich  er  es,  wie  gezeigt,  mangels  „Einigung“  tatsächlich
  niemals  geworden  ist  (vgl.  auch  §  1139).

Anhang  7  zu  8  873:  Daß  der  „Berechtigte“  bereits  als  solcher  im  Grundbuch
  „eingetragen“  sei,  ist  für  it  Eültigkeit  der  zwischen  ihm  und  der  anderen
Partei  erfolgten  „Einigung“  ##  Voraussetzung  (vgl.  185).  Aber  eine
„Eintragung“  im  Grundbuche  1  nach  §  40  GBO.  nur  erfolgen,  wenn  derjenige,
  dessen  Recht  durch  sie  betroffen  zanrnn  bereits  im  Grund  uch  als  der

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Zu
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