Anhang  „Bindung“  an  die  „Einigung“  —  Vormerkung,  Widerspruch

Noch
zu
8  873

Zu
8  873

Zu
8  883

Berechtigte“  eingetragen  ist.  Bei  einer  Hypothek,  Grundschuld,
  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief  erteilt  iist.  iu  Jeft.  es  der
Eintragung  des  läubigers  gleich,  wenn  dieser  si  dt6.
rteies  befindet  und  sein  Gläubigerrecht  nach  1155  BGB.

Anhang  10  zu  *  „Bindung“  der  Beteiligten  an  die  „Einigu  ungie
9.  873  Abs.  3  bezieht  ch  trotz  seiwer  allgemeinen  sung)  )nicht  u  ie
Einigung“  betreffend  die  „Übertragung  des  Eigentum  s  an  einem  Grund-*
  ((Auflassung“,  "4  und  auch  nicht  auf  die  in  §  1015  Gebban.
echt)  bezeichnete,  nißung  denn  in  diesen  beiden  Fällen  bedarf  die  „Eini-1
  zu  ihrer  Frukekäni  (um.  die  Beteiligten  zu  binden)  stets  der  „Erlärung
  vor  dem  Grundbuchamte'.  Der  Grund  nastansvertras
ist  noch  keine  „Einigung“  im  Sinne  des  §  873,  er  ordnet  ledigli
„Schuldverhältnis“  zwischen  den  Beteiligten.  873  Abs.  2  zin  t
also  nur  auf  die  übrigen  Fälle  der  „Eini  ung,  ##  ie  eine  „besondere“
Form  "vi-  t  vorge  Gn  Fälle  d  ist.  z  echkeinigung  betr.  Bestellung
Iser  Hu  thek,  einer  ortnrts  e  usw.);  vgl.  Seite  856.  —
§  873  f  2  spricht  aus,  daß,  sobald  die  tra  #  im  Grundbuche
33  ist,  auch  die  vorher  erfolgte  „Kinigung  bindend  antt-  selbst
wenn  nicht  eine  der  in  §  873  A  ber-ichneten  Formen  sewahr  t  it
»Eintraäersetzt  die  Form.“  Ser  (  us  §  873  Abs.  2  erg
sich  der  Rat,  zur  Vermeidung  aller  iterungen  und  Zweifel  G  3
über  „Grundstücke“  oder  „Rechte  an  Grundstücken“  gerichtlich  oder  notariell
  „beurkunden"  zu  lassen.  —  Hervorgehoben  sei:  8  873  Abs.  2  bestimmt
  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Beteiligten  an  die  „Einiung“
  (den  „dinglichen  Vertrar#  *os  gebunden  sind.  Hiervon  zu  unterschhi#en
  ist  der  meist  vorau  *•r  „bligatorische  Vertrag“;  z.  B.
wenn  sich  &amp;  dem  B  e“  bligatort  Verhstichtet.  ihn  für  ein  empfangenes  Darlehen
  eine  Hypot  recht  usw.  an  seinem  Grundstücke  demnächst
tellen,  so  be  zih  ein  „obligatorische  Vertrag“  zur  Windng.
leiligten  keiner  Form,  es  genügt  alschs  uertrage  zus  bschluß.  Auswer
  Seei  z.  B.  §8  311,  313,  518,  761,  780,  781,  1017.

Anhang  40  883:  Der  Unterschied  t  883
und  l  .  899.  85  ##erschtes  zwischen  „Vormerlung·  (8  888)

Die  „Vormerkung“  ist  die  Sicherung  für  „künftige“  Rechte  „an“  eien
Grundstück  oder  „a  Rn“  einem  Grunosstück  belastenden  Rechte.
Seite  850,  852,  853,  938,  939.  Vorg  eme  werden  also  nur  ##
Rechte,  die  auc  genngältis  ein  etras  en“  werden  können.  z.  B.:  „Eine  Vormerkung
  zur  S  des  Anspruchs  auf  Einräumung  des  entums“
  an  dem  nund  ostücke  Hur  Perhaltung  des  Anspruchs  auf  Auf  W#ise  ng
des  Grundstücks)  auf  Grund  des  notariellen  Grundstückskaufvertrags  vom
14.  Januar  1906,  eingetragen  für  den  Käufer  A  am  16.  Januar  1906.“  Oder:

Eine  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Einräumung  einer
W  pothek  von  500  Mk.  usw.“  wie  im  Grundbuchformular  in  Abteilung  III
r.  3  auf  Seite  949.  Die  „Vormerkung'  geht  also  immer  der  Rechtsänderung“
  an  dem  Grundstücke  voraus,  sie  sichert  (als  vorlänfige  Maßhregel)
die  künftig  „Rechtsänderun  indem  sie  bewirkt,  eine  „Berfüghung
  über  Grundstück  (über  ein  echt  an  einem  Grundstü  e)die  „nach“
intragung  der  Vormerkung  getroffen  wird,  inloweit  unwirksam  ist  (nicht:
unbedingt  und  allgemein  unwirksamt!),  a  466  den  durch  die  „Vormerkung“  gelicherten
  Anspruch  vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde.  Der  eingetragene
ntümer  A  wird  also  z.  B.  dadur  da  für  eine  Vormerkung“  zur
Si  ltung  des  Unspruches  auf  „Auflassung“  des  Grundstücks  eingetragen
ist,  Richt  gehindert,  das  Grun  ed  am'  aufzulassen.  Die  Auflassung
an  C  ist  jedem  Dritten  gegenüber  wirksam;  nur  dem  B  steht  das  Recht
zu,  von  C  und  allen  späteren  Erwerbern  des  Grundstücks  die  „  uflassung=  zu
verlangen.  —  Anderes  Beispiel:  Der  höchst  verschuldete  D  veräußert

—  952  —