Vormerkung  —  Widerspruch  Anhang

„zum  Nachteile  seiner  Gläubiger“"  sein  Grundstück  an  seine
Tochter  S.  Die  Gläubiger  F  und  Gfechten  diese  Veräußerung

Noch

zu
an  und  erwirken  für  im  Wege  der  „einstweiligen  Verfügung“  die  n  intra-  *883
den  ss  —ni

u  einer  „Vormerkung  zur  Sicherun  auf
Mginerns  2  entums  der  S  behufs  um
Fvund  C  wegen  ihrer  zungen  von  500  und  900  Mk.  aus  dem  Grundstücke“.
Durch  die  Eintragn.  s  „Vormerkun  15  ist  die  eingetragene  Eigentümerin
  Snichtgehindert  das  Grundstück  an  N  weiter  auselassen  oder
ur  P  etne  ypothet  von  1000  Mi.  eintragen  zu  lassen.  Dritten  gegenüber
gr  Lepther  oo  der  Iwirksam,  nur  nicht  dem  F  und  C
odnd  ½t  können,  wenn  sie  mit  ihrer  Anfechtun  durchdringen,
Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  mit  ihden  ange“  ihrer  Vormerkung  im
der  #u##esteigeluh  Forderungen  von  500  und  900  Mk.
angen.  Ein  häufiges  Bei  Heelun  füoe  r  rlist  einer  z8  o  rmerkung
für  to  dan  d,  pemeb  Seite  9
Der  Widr  pruch“  dient  (in  9  (ut.  atze  zur  „  ng.)  zur
Siherul  bereits  „bestehender“  Rechte  (Esgentum,  Hypothek  usw.)  an  einem
Grundstücke  (usw.,  *  §  894  vorschreibt),  denen,  um  „rechtswirksam“  zu
Gein.  eben  nur  die  „Eintragung“  im  Grundbuche  mangelt,  z.  B.  8  1287
Satz  2.  Der  im  Grundbuch  eingetragene  „Widerspruch“  bewirkt  teine  echtsänderung,
  sondern  nur  die  Si  n  ür,  daß  die  künftige  Eintragung  der
bestehenden  „wirklichen“  Rechtslage  de  1r.  vabe  nicht  in  der  Zwischenzeit
  durch  „Verfügungen“  desje  7r  vereitelt  werde,  der  nach  dem
ortlaute  des  Grundbuches  (der  Wahrheit  zuwiden)  als  Berechtigter
  gilt.  z.  B.  der  undbuches  A  läßt  eine  im  Grundbuche  seines  Grundstücks
  für.  B  ohne  pechuptheenbrriel  zurz  ersten  Stelle  eingetra  e„  ppothek  von
10  000  Mk.  auf  Grund  einer  ten  notariel  uittung
löschen.  gr-  kann  B,  sobald  er  #avon  EW  im  Wege  der  cchleunigen  „einstweiligen
  “  peranla  en,  daß  zur  Sicherung  iwer  noch  bestehendenz
  u  Krfügung,  elös  ten  ypothek  von  10  000  Mk.  ein  „Wider-“
  !  en  die  (infolge  der  underechtigten  Löschung  der  10  000
ne)  nmss  des  Grundbuchs  eingetragen  werde,
damit  in  der  Zwischenzeit  für  den  von  der  unberechtigten  Lüchung
nichts  wi  n  redlichen  wrine  Hypothek  von  12  000  Mk.  zur  ersten
Stelle  eintragen  lasse,  wodurch  B  seine  ganze  Sicherheit  für  die  10  000  Mk.
verlieren  würde,  da  das  —7  nicht  mehr  als  12000  Mk.  wert  ist.  Nach
Eintragung  des  Widerspruchs  kann  B  gegen  Aklagen,  daß  er  die  Wiedereintragung
  der  zu  Unrecht  gelöschten  10  000  Mk.  an  erster  Stelle
bewillige,  und  wenn  er  ein  rechtskräftiges  Urteil  Horaus  erktrei,  eitet,  gewird  seine
u  Unrecht  gelöschte  Hypothek  von  10  000  Mk.  wieder  an  den  Wider-64.
  ruch“  “mi  h  ersten  Stelle  endgültig  —n

Anhang  41  zu  §  883:  Über  die  „Unwirksamkeit“  der  „nach“  Eintragung
der  Vormerkung  über  das  Grundstück  oder  über  das  betreffende  „Recht  an  dem
Grundstücke“  getroffenen  „Verfügungen“  vgl.  das  in  Anhang  40  zu  §  883  unter
a  Gesagte.  —  Daraus,  daß  die  „Vormerkung“  nur  den  Pen  t  önlichen
(obligatorischen)  Anspruch  eun,  fin  zrünftignnP  t  „an“
einem  Grundstück  (usw.  wie  s  sichert  daß  der  rwerber“
eines  durch  eine  „Vormerkung"“  g  ohr  Aglpeuchs  nicht  auf  den  „öffentlichen
  Glauben“  des  Grundbuchs  (88  891,  892)  berufen  kann;  denn  dieser  bezeht
  sichn  ur  auf  die  bereits  „  estehe  nden"“"  Rechte  an  Grundstücken.

eine  „vendgültig“  eingetzagene  Grundschuld  von  3000
Mk.  Uurch  MAbtretung  in  gutem  Glauben  erwirbt,  hat  sie  erworben;
wer  aber  den  im  Grundbuche  nur  „vorgemerkten“  Anspruch  auf
Einräumungeiner  Grundschuld  von  3000  Mk.  in  gutem  Glauben
  erwirbt,  muß  im  Bestreitungsfalle  immer  erst  noch  „beweisen“,  daß
ein  solcher  „A  nspruch“  auch  wirklich  besteht:

Anhang  42  zu  §  883:  Wenn  nach  Eintragung  der  Vormerkung  —  sei

Zu
es  auf  Grund  einer  „Bewilligung“  des  Grundstückseigentümers,  sei  es  auf  *883

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