Anhang  Vormerkung  —  „Vermutung  der  Richtigkeit“  des  Grundbuchs

Noch  Grund  eines  n  ihn  ergangenen  „vechtskräftigen  Urteils“  —  die  „Vormerzu
  kung“  eines  s  in  das  „endgültige"  Recht  umgeschrieben  wird,  so  hat  das
9§8  S83  endgültige  Necht  gegenüber  den  anderen  im  Grundbuch  eingetragenen  Rechten
denjenigen  „Rang“",  den  es  haben  würde,  wenn  es  statt  der  „Vormerkung"
  sofort  an  deren  Stelle  im  Grundbuch  eingetragen  worden

wäre.  vgl.  8§  879—881.

Zu  anhane  45  u  "  885:  Beispiel:  Der  Magistrat  einer  Stadt  kauft  ein
§  885  Grundstück  vorbehaltlich  der  (gesetzlich  ru  Genehmigung  der  Stadtverordnetenversammlung.
  Da  die  Einholung  dieser  Genehmigung  in  der  Regel
längere  Zeit  beansprucht,  pflegt  der  Magistrat  mit  dem  Erücher  A  zu  vereinbaren,
  daß  dieser  die  Eintragung  einer  Vormerkung  für  die  Stadtgemeinde
„zur  Sicherung  des  Anspruchs  der  Stadt  auf-  Einräumung  der  Eigentums
an  dem  Grundstück  (auf  Auflassung)“  bewilligt.  Durch  insolgeressen.  eingetragene
  „Vormerkung“  ist  die  Stadt  dagegen  gesichert,  daß  der  äufer  A
is  zur  Entschließun  der  Stadtverordnetenversammlung  das  Grundstück  an
einen  anderen  veräußere  oder  mit  Hypotheken  usw.  belaste.  Wenn  4  sich
nicht  freiwillig  dazu  versteht,  die  „Vormerkung“  eintragen  zu  lassen,
kann  der  Magistrat  den  Erlaß  einer  „einstweiligen  Verfügung“  olf  Eintragung
F  —3  ung“  bei  Gericht  beantragen.  —  Andere  Beispiele  vgl.  Anhang  40
zu  unter  a.

Zu  Anhang  53  zu  §  888:  Wenn  im  Beispiele  des  Anhangs  45  zu  §  885
§  888  nach  Eintragung  der  „Vormerkung“  für  die  Stadt  ein  Gläubiger
des  A  für  sich  im  *i  der  Zwangsvollstreckung  eine  „Sicherungshypothek“
  von  10  000  Mk.  auf  dem  Grundstück  hätte  eintragen  lassen  (woran  er
durch  die  „Vormerkung“  für  Stadt  an  sich  nicht  gehindert  war  und
was  ihm  vielleicht  zweckmäßig  erschien,  weil  nach  seinen  Erkundigungen  die
Stadtverordnetenversammlung  den  Kauf  des  Grundstücks  wahrscheinlich  nicht
genehn  n  würde),  so  ist  nach  §  888  dieser  Gläubiger  verpflichtet,
ie  Eischung  sseiner  Hypothek  „der  Stadtgemeinde  gegenüber“
  zu  bewilligen,  sobald  infolge  der  erteilten  Genehmigung  der  Stadtverordnetenversammlung
  der  Kauf  Grundstücks  für  die  Stadt  endgültig
stande  gekommen  und  infolgedessen  die  Auflaslung,  des  Grundstücks  an  die
tadt  und  die  Eintragung  der  Stadtgemeinde  als  Eigentümerin  des  Grundstücks
  erfolgt  ist.  —  n  der  Schlossermeister  B  auf  dem  Grundstücke  des  W
*—iv-  648,  883  zur  Sicherung  seiner  Ansprüche  gegen  W  wegen  für
s  rundstück  gelieferter  Schlosserarbeiten  eine  „Vormerkung“"
  von  1500  Mk.  für  sich  hat  eintragen  lassen,  und  wenn  darauf  W  das
Grundstück  an  P  aufgelassen  hat  und  P  als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  so  bedarf  B  behufs  Umschreibung  seiner  „Vormerkung“  in  eine
wendgültige  Sicherungshypothel“:  a)  der  Bewilligung  des  W  oder  eines
ihn  zur  Bewilligung  verurteilenden  rechtskräftigen  Urteils,
b)  der  Zustimmung  des  P  oder  eines  ihn  zur  Zustimmung  verurteilenden
  rechsrrüßtigen  Urteils.  Auch  wenn  W,  der  Besteller
(perfönliche  Schuldner)  der  Schlosserarbeiten,  seine  Bewilligun
erteilt  hat,  kann  P  immer  noch  „Einwendungen"  erheben,  z.  B.  da
die  Forderung  des  B  wegen  mangelhafter  Arbeit  nur  in  Höhe  von  900  Mk.
tehe.

Zu  Auhang  57  zu  §  891:  §  891  handelt  von  der  „Vermutung  der  Richtigkeit“
z  891  des  Grundbuchs,  —  §  892  vom  „öffentlichen  Glauben“  des  Grundbuchs.  —
Gegen  die  „Vermutung“  des  #-  ist  jederzeit  der  Gegenbeweis  zulässig,

der  aber  nach  §  892  nichts  hilft  gegenüber  desm  ien  igen,  der  „im

uten  Glauben“  an  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  ein  Recht  an  einem
rundstück  (z.  B.  Eigentum,  Hypothek,  Dienstbarkeit  usw.)  oder  ein  Recht  an

einem  solchen  Rechte  (z.  B.  Nießbrauch  oder  Pfandrecht  an  einer  Hypothek)
durch  „Rechtsgeschäft“  er  worben  hat.  —  Die  Vermutung  des  §  891
bezieht  sich,  wie  es  daselbst  ausdrücklich  heißt,  lediglich  auf  die  eingetragenen

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