„Vermutung  der  Nichtigkeit“  und  „öffentl.  Glaube“  des  Grundbuchs  Anhang

oder  gell  „Rechte“,  nicht  auch  auf  die  im  „Verzeichnisse  der
Grundstücke“  (ugl.  Grundbuchformular  Seite  946)  einget  bloß
tatsächlichen“  Angaben,  z.  B.  daß  das  Grundstück  20  Hektar  „groß"  sei,  aus

ofraum  und  Acker“  bestehe,  drei  „Wohngebäude“  enthalte,  während  es  in

irklichkeit  nur  18  Heltar  groß“  S  „Wald“  besteht  und  ohne
„Gebäude“  ist.  Hierüber  und  daß  "  auck  d  öffentliche  Glaube“  des  Grundbuchs
  auf  diese  Hloß  „tatsächlichen“  Angaden  nicht  bezieht,  vgl.  das  Nähere  in
Anhang  58  zu  §  892.  —  Wenn,  was  nicht  selten  vorkommt,  eine  bestimmte
Londparzelle  auf  zwei  henschipbenen  Grundbuchblättern  verschiedener
  Eigentümer  verzeichnet  ist,  so  spricht  die  Vermutung“  des  §  891
zu  Gunsten  beider  Eigentümer,  die  beiden  Vermutungen  heben  sich  also
gegenseitig  aufa—  und  derjenige  von  den  beiden  Eigentümern,  der
„Rechte“  an  der  Parzelle  geltend  machen  will,  kann  sich  nicht  auf  das

rundbuch  berufen,  sondern.  seine  an  blichen  Rechte  anderweitig
beweisen.  —  Die  Folge  des  §  891  ist,  daß,  wer  im  Grundbuche  als  Berechtigter
  eingetragen  ist,  ohne  weiteres  berechtigt  ist,  das
eingetragene  Recht  im  Wege  der  „Klage“  geltend  zu  machen,  und  ohne
weiteres  verpflichtet  ist,  sich  auf  alle  gegen  den  Eingetragenen  „als
solchen“  gerichteten  Klagen  einzulassen.  Die  Eintragung  im  Grundbuche
  begründet  also  ohne  weiteres  die  sogen.  Aktiv=  und  Passiv-Legitimation.
—  Wichtige  Ausdehnungen  der  „Vermutung"  des  §  891  und  des  entlichen
Glanbens“  gemäß  §  892  enthalten  die  88  1138,  1155.

Anhang  58  zu  §  892:  „Öffentlicher  Glaube“  des  Grundbuchs.

I.  §  892  enthält  den  Grundsatz:  Das  Grundbuch  hat  öffentlichen  Glanben
(  I.  8  891  nebst  Anhang  57,  ferner  Anhang  1  zu  §  873,  Seite  943  und  insnrner
  über  die  Bedeutung  dieses  Grundsatzes  für  den  „Grundkredit=Verte
  h-  Anhang  1  zu  §  1113  unter  ne  —  über  die  us  gesta  ltung
und  die  aut  des  892
nebst  Noten.  vgl.  ferner  E.  114,  118,  168,  187,  188,  191;  ferner  z.  B.
22,  Bayerisches  bergangsgezet  10  ff.,  44  ff.  —  §  862  bezieht
n

b
Anspruch“  (vgl.  88  883,  888  und  Seite  953).  8  892  gilt  auch  nicht  f

tümern  mietet  oder  pachtet,  n  ete  u  acht  ünden  kein
Idaing  liche  s)  Recht  „am“  Grundstücke,  sondern  nur  einen  „perfön-»
  Anspruch  (Schuldverhältnis)  des  Mieters  den  Vermieter  (Ver-II.

  Der  öffentliche  Glaube  des  Grundbuchs  gilt  nur  zu  Gunsten  desjenigen,
  der  ein  „Recht  an  einem  Grundstück“  (Eigentum,  Dienstbarkeit,  5wbo-E
  usw.)  oder  ein  „Recht  an  einem  solchen  Rechte“  (z.  B.  Pfandrecht  oder

iebbrauch  an  einer  Hypothek)  durch  „Nechtsgeschäft“  erwirbt  (vgl.  Note  1a
zu  §  873  und  Seite  940),  also  nicht  zu  Gunsten  derjenigen,  die  solche  Rechte
3.  B.  durch  Erbfolge,  Enteignung  erwerben.  Wenn  4,  der  eingetragene  Eigenlümer
  eines  Grundstücks,  stirbt  und  von  Bbeerbt  wird,  kann  selbsterständlich
B  sich  nicht  darauf  Eile  daß  er  das  Grundstück  in  „gutem  Glauben“  an  die
Richtigkeit  des  Grundbuchs  erworben  (geerbt)  habe,  falls  sich  herausstellt,  daß
A  nur  irrtümlich  als  Eigentümer  eingetragen  war,  während  es  in  rheit
dem  N  gehört.  B  muß  dem  X  weichen.  Wenn  aber  in  der  Zwischenzeit
  B  auf  dem  Grundstücke  für  8  hätte  eine  Hypothek  eintragen  lassen  und

rauf  das  Grundstück  an  W  aufgelassen  hätte,  so  wären  S  und  W,  die  ihre
Rechte  durch  „Rechtsgeschäft“  von  B  erworben  haben,  durch  den  „Söffentlichen
  Glauben"  des  Grundbuchs  geschützt.  —  Für  den  Rechtserwerb  an
einem  Grundstücke  durch  Zwangsversteigerung  gelten  die  besonderen  Vorschriften
des  ZVG.  —  Wenn  z.  B.  A  rechtskräftig  verurteilt  ist,  sein  Grundstück  dem  B

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Noch
zu
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Zu
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