Auhang  „Offentlicher  Glaube“  des  Grundbuchs

Noch  aufzulassen,  jür  C  die  Eintragung  einer  Sypathe  zu  bewilligen,  und  wenn
zu  dann  unter  Überreichung  der  rechtskräftigen  Urteile  gemäß  8  894  ZPO.  B  sich
§  892  als  „Eigentümer“  einubgen  läßt,  C  für  *  die  52  k“  ec  ry-  0
nd  vermöge  der  ausdrücklichen  Vorschrift  des  §  898  ZPO.  B  und  C,  o
ie  nicht  unmittelbar  durch  Mechisgef  schäft“  erworben
0.  §  892  durch  ihren  „guten  r.  ben  an  die  Richtigkeit  83  —
uuche-  Sichu  t,  wie  wenn  fie  durch  sgeschäft“  erworben  hätten.  r*n-t
rigen  der  z  ur  Ei  r5  *e-  rundbuchs  nicht  denjenigen,
ege  der  Zwangsvo  Iltrestung  (6  Wensa  :  durch  tsgeschäft
##  an  einem  Grundstück“  erwirbt.  7-4mt  4  A  auf  Grund  eines  inen
Schuldner  B  zur  Zahlung  von  500  Mk.  verurteilenden  vollstreckbaren  Urteils
oder  auf  Grusd“  eines  Aestbefehls  egen  B  auft  einem  im  Grundbuche  für  B
als  „Eigentümer“  na  wiesenen  zunpstücke  ür  dh  eine  Sicherungs-¾
  bssesent  m  Wege  der  Zwangsvollstreckung  eintragen
(vg  Anhang  1  zu  8  1113  unter  X),  in  dem  „guten  Glauben“,  B
wie  es  das  Grundbuch  nachweist  „Eigentümer“  des  Grundstücks,  während  es
in  Wahrheit  dem  C  gehört  und  nur  irrtümlich  als  Eigentümer  en  tragen
ist,  so  nützt  dem  A  i  guter  Glaube'  nick  ts,  weil  er  die
hypothek“  nicht  du  oötsgeschäft.  erworben  und  er  muß  Eic  „Site
rungshypothek“  rllu  ch  e  n  assen,  sobald  C  seine  Eintragung  als  Eigentümer
des  Grundstücks  4  angt  und  die  Lö  Gung  fordert.

III.  Wer  durch  **¾  sschäft  ein  „Recht  an  giuem  Grundstück“  oder  ein

„Recht  an  einem  sol  *  erwirbt,  ist.  892  durch  den  „öffentlichen

  Glauben“  des  Grundbuchs  geshütz.  x½  rni  o

ge  *8  oder  2—  erfolgt.  Aber:  wer  zine  ge  7  erirnt.
fren  Be-IV.

  Nur  -  Su  des  „Grundbuchs"  gilt  als  richtig,  nicht  der  lt
der  Erundakten,  fgebeso6  nicht  der  Inhalt  der  bei  den  Grucke  kten

Hypotheken=  oder  A  tan  verlassen  darf.  W„;,  der  Hypothekender
  rundschuldbrief  über  eine  Post  von  5000  Mk.  einen  Fehler  enthält,
3.  B.  es  ist  darin  eine  im  Grundbuche  zur  ersten  Stelle  eingetragene  Post
von  10  000  6  Wtt  als  gelöscht  Sieien  *—  gar  ünt

goon  n  g  gehen  ihm  eben  jene  10  000  k.  vor,  und  er  fällt  mit  seinen  *ß

)
ift  wie  *  diorr  7“  nheit  Ö2—.  werde,  nicht  der  Inhalt  des  Srleit
buchs,  sondern  der  Inhalt  des  Hypotheken-  oder  Grundschuldmieft
  sondern  der  Zab  wenn  E  aus  diesen  Briefen,  z.  B.  infolge  eines

V.  Nicht  der  nze  Inhan  des  rnt  hat  „öffentlichen  Glauben
sondern  nur  dersenhg  Inhalt,  der  sich  auf  die  „Re  gt  verhältnisse
Erunsstück  (Eigentum,  Hypotheten  und  sonstige  dingliche  N  an  S
Grundstück)  bezieht.  Auf  bloß  tatsächliche  Angaben  des  Grundb'n  .  z.  B.  be-—

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