„Offentlicher  Glaube“  des  Grundbuchs  Anhaug

treffend  die  Größe  des  Grundstücks,  Wirtschaftsart  und  Lage,  be-  Noch

treffend  das  Vorhandensein  von  ——  die  m  rweise  i  wischen

abgebrochen  oder  abgebrannt  find,  erstr  sich  der  „ö  7  liche  Glaube“  des  8  8562

Hrundbuch-  nicht;  denn  auch  die  in  §  J  fest  setzte  Vermutung  der
Richtigkeit“  des  Grundbuchs  bezieht  15

lichen  ngaben  nicht;  vgl.  das  Plä.  zu  6#6  besa  te.  Wichti

ne  des  „öf  entlichen  Glau

2,1890  *#  als  um  Erund#tücke  ch  ain-Ait  (ogl.  das
ngaben

Grundbuchformular  ite  96  946).  men  wir  an,  die  Poeizlee#
seien  noch  gülti  Wl  (na  orce  ar  sind  sie  nicht  ehr  gur  tig,  da  sie  rot
unterstri  dn  nun  der  Bauer  Heinrich  S  Eige  hun

des  echen  12.  om  Landwirt  Friedrich  Gerber  durch  53

durch  „Rechtsgeschäf  3  im  „guten  Glauben“  an  die  Richt  gkeit
des  Grundbuchs  8  892)  und  durch  Eintragung  im  Grundbuch  erworben  hat,
so  hat  er  damit  auch  das  Ei  gent  um“  der  genannten  Kataster-Parzellen
Nr.  110  und  Nr.  90  erworben,  selbst  wenn  diese  Parzellen  in  Wahrheit
zu  einem  anderen  Grundsiück  und  dem  Eigentümer  Lehmann  gehören
und  nur  durch  Irrtum  des  Kataster-Amtes  oder  des  Erundbuchahre  (statt
auf  dem  anderen  Hrundbuchb  blatte)  auf  Buchhain  Blatt  2  als  zum  Grundstück

Eböri  Filkurückgesl.  ührt  ##  *2  die  Eintragung,  daß  die  Parzellen  zum
riedrich  Gerber  gehören,  also,  desten  „Eigentum“"“  sind,

kunt  die  „Rechtsver  ältnissen  des  Grundf  tücks.  Lehmann.  hat  folglich  sein
„Eigentum“  an  den  len  2/7  uni  ohne  eine  Ahnung  davon  zu
haben  selbst  wenn  er  sie  tat  atsächlich  im  Besitze  hat;  er  muß  die  Pen#ellen  an
inri  Schmidt  herausgeben  und  kann  nur  „Sch  adensersatz“  gemäß
823  ff.  fordern,  z.  B.  vom  Staate  wegen  Faurlesss  der  Grundbuchbeamten

839),  oder  eine  Forderung  aus  der  mIungerechtfertigten  Bereie
  run  *  gegen  den  Perei  tten  erheben  gemäß  812  ff.,  insbesondere
816,  falls  die  „  Soraussetzungen=  solcher  Forderungen
rindldlr*eas  Wenn  aber  z.  B.  die  Parzelle  Nr.  110  irrtümlich  als
Garten  im  Dorfe“  mit  34  Ar  86  Huadrarmeter  bezeichnet  ist,  während  sie  in
Wahrheit  aus  25  Ar  „Odland  am  Walde“  Exteht  zus  ah,  zuuf  diese  eb
tatsächlichen“  rnn–ier  Grundb  entlicher

Glaube“  nicht  (solche  bloß  „tatsächliche  zndbuhe,  "  Giallnt  ben
nur  die  Bedeutung  von  „Beweismitteln"),  und  der  Käufer,  der  sich  au  das
Grundbuch  verlassen  hat,  kann  nur  gegen  den  Verkäufer  wegen  „Mängel
des  Grundstücks“  gemäß  g8  459  ff.  vorgehen.

VI.  Um  das  Gesagte  zusammenzufassen:  Der  „öffentliche  Glaube“  des
Grundbuchs  hat  für  den  Erwerber  eines  Rechtes  durch,  —  die  Wirkung,
  daß  er  das  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts  bildende  t“,  falls  den
übrigen  Erfordernissen  genügt  1  ebenso  gelche  t,  wie  wenn  2SFn  Buchinhalt
richtig  wäre.  Die  im  Grundbuch  eingetragenen  Rechte  „gelten“
zu  seinen  Gunsten  als  „bestehend",  hechbe.  zu  deren  Erwerb.  Eintraung

  erforderlich  ist,  die  aber  gelöscht  sind,  als  „nicht  mehr  be-Reht
  and“.  Beide  Folgen  treten  jedoch  nicht  ein:  1)  wenn  gegen  die  Richtigkeit
  einer  Eintragung  oder  einer  Löschung  nach  der  Vorschrift  des  §  899
ein  Widerspruch  in  das  Grundbuch  eingetragen  ist,  2)  wenn  der  Erwerber
die  Unrichtigkeit  des  Baginhaltes  oder  b)  das  Fstehen  einer  nicht  aus  dem

rundbuch  ersichtlichen  *  gungsbeschränkung“  (vgl.  Note  66  zu  8  892)
wirklich  gekannt  hat,  was  ihm  von  der  Gegenpartei  bewiesen  werden  muß:
er  selbst  braucht  4tgs  t  den  Beweis  zu  führen,  daß  er  beim  Erwerb  „in  gutem
Glauben“  war.  Bloß  sahkuü  Unkenntnis,  selbst  wenn  sie  „grob“  fahrlässig
  ist,  steht  der  „Renutnis“  nicht  gleich  (anders:  bei  beweglichen
Sachen,  §§  832  ff.,  1032,  1207,  Kälth  Wer  also  an  der  Richtigkeit  des  Grund-—

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