Auhang  Tabularersitzung  —  „Grenze“  zwischen  Grundstücken

Noch  buchs  blo  s  ist  —*  rnsnt  in  nB-llem  Glauben"“".  Es
zu  7riin-3

  u  Anhang  *½  §  200;  —  A  ist  in  einem  ##i6  Testamente
8  des  verstorbesten  Er  dstückseigentümers  als  Erbe  eingesetzt  un  auf  Grund
biese-  Testaments  *  gentümer  im  Grundb  ut  ingetragen.  Infolge  Nichste

  it  des  Testaments  ist  er  in  Wahrheit  n  Eigentümer“  des  Grund-1

  s,  geworden.  Er  kann  aber  das  Eigentum  wicht  Tabular=  Ersitzung

gemäß  §  900  erwerben.  —  A  hat  von  dessen  Grundstück  durch  Auflassung  erworben,
  obwohl  B  im  Augenblicke  der  w#Auflassung  geisteskrank  oder

m  nder  jährig  war,  ohne  da  tdies  bem  kt  wurde.  Die  Auflassung  ist
tig,  A  ist  in  eheit  ni  Egentümer=  den;  er  kann  es  aber
Tabular-Er  itzung  hinl  §  900  wer  —  zur  Tabular-Erurch

  Ist  „guter  Glaube“  des  Erwerbers  nicht  erforderlich.

Zu  b  Die  Ansprüche  aus  88  919,  920,  die  übrigens  na  .
8  919  §W  924  e  4  nd,  stehen  sowohl  dem  Grundstückseigentümer  als
1017)  dem  Erbbau  rechtigten  gegen  den  benachbarten  Eigentümer  oder  2#
auberechtigten  zu.
Zu  Anhang  29  zu  §  919:  Be  iglich  der  Bestimmung  der  Grenze  zwischen
*919  Nachbargrundstücken  ist  zu  unters  "

A.  Die  Grenze  ist  ziberr  den  Nachbarn  unstreitig,  aber  es  fehlen  feste
Grenzzeichen  oder  die  ke  vorßandenen  sind  verrückt  oder  unkenntlich.  Von  diesem
Falle  („Grenzabmarkung“)  handelt  §  919.  Danach  kann  jeder  Nachbar  vom
anderen  (nötigenfalls  mittels  Kla  m  verlangen,  daß  er  zur  Errichtun  6
fester  Grenzzeichen  usw.  für  e  unstreitige  Erenze  „nmitwirke'

B.  Die  Grenze  ist  zwischen  den  Nachbarn  streitig,  sei  es,  daß  keine  Grenzgichen
  vorhanden  sind  oder  die  vorhandenen  von  den  Parteien  oder  einer

rtei  nicht  als  richtig  anerkannt  werden.  In  diesem  Falle  steht  jedem  Nachbar
genen  den  anderen  die  Klage  auf  Ermittlung  der  Grenze  („Grenzscheidungs-5
  zu,  und  der  844146  richter  setzt  die  Erennn  durch  Urteil  fest.
S  dieses  Urteil  rI  räftig,  a  odieGrenze»unftrertig«geworden
  ist,  kann  jeder  Nachbar  vom  andern  die  „Grenzabmarkung“

gemäß  §  919  verlangen;  es  gilt  dann  das  zu  4  Gesagte.
n  dem  EGrenzprozeß  (über  die  „Grenzscheidungsklage“")  sind  nun  zwei

Fälle  m

a)  es  dem  Ri  auf  Grund  der  *  ngen  und  der  erhobenen
  Beweise  (  ernen  Karten,  Zeugen  usw.),  „die  richtige  Grenze
gꝛ  cgit  dann  setzt  er  selbstverständlich  ale  ermittelte  richtige  Grenze
u  rtei

b)  es  elingtd  1  Richter  nicht!  »die  richtige  Grenze  zu  ermitteln“,  dann

muß  er  hnachenen  für  diesen  Kan  der  „Grenzverwirrung“  in

"a  *v½“  "¾lu  rf  ten  festsetzen

rgang  renzproze  er  F  treitige“  Erenzen)  staltet  sich
in  der  t  etwa  uule  v’sb  t:  Der  ¾ö-  A

r  A  klagt  gegen  den  N  B  unter
Darstellung  des  Sach-  Stroitstandes,  Angabe  seiner  Beweismittel  und
Überreichung  einer  von  einem  Feldmesser  gefertigten  Handzeichnung  mit  dem
–
A  B