Grenzprozest  Anhang

Antrage:  „den  Beklagten  B  zu  verurteilen,  anzuerkennen,  daß  die  Linie  g#.  Noch

die  Gre  gishen3  den  Grundstücken  der  Parteien  bilde,  eventuell  z
rinch  sü-  n  Fall,  daß  die  Beweisaufnahme  die  Behauptung  des  Klägers  8  919

A,  die  Linie  gr  sei  die  richtige  Grenze,  nicht  beitätigt  die  sich  ergebende

richtige  Grenze,  oder,  falls  diese  nicht  zu  ermitteln  ist,  die  Grenze  gemäht  dem

Gesetze  zu  bestimmen“.  —  Der  Beklagte  B  eitet  dann  in  seiner  Klagebeantwortung,

  daß  die  Linie  gr  die  Grenze  bilde,  behauptet  vielmehr  unter

Überreichung  einer  Dechn  und  Angabe  feiner  Beweismittel,  daß  die

Linie  st  die  richtige  Grenze  sei.  Er  beantragt,  „den  Antrag  des  Klägers  auf

tsetzung  der  Frenzlinie  gr  abzuweisen,  im  übrigen  aber  zu  erkennen,  was

echtens  ist".  Der  Beklagte  B  kann,  wenn  er  will  ser  braucht  es  nicht,

hat  aber  möglicherweise  ein  Interesse  daran),  auch  Widerklage  erheben

mit  dem  Antrage:  „ben  K  ärr  A  zu  verurteilen,  anzuerkennen,  daß  die

Linie  st  die  Grenze  zwischen  den  Grundstücken  der  Parteien  bilde,  eventuell

(vgl.  oben)  die  sich  ergebende  richtige  Grenze  oder  falls  diese  nicht  zu  ermitteln

ist,  die  Grenze  gemäß  Gesetze  zu  bestimmen“.

Eine  Sige##tütichteit  des  GErenzprozesses  ist  (wie  sich  schon
aus  vorstehendem  ergibt),  daß  der  Beklagte  nicht  lediglich  beantragen  kann,
„die  Klage  ab  zuweisen“,  und  daß  der  Richter  nicht  auf  „Abweifung“
der  Klage  erkennen  darf  (auch  dann  nicht,  wenn  die  vom  Kläger  behauptete
  Grenzlinie  sich  als  unrichtig  herausstellt).  Der  „Grenzrozeß"
  muß  vielmehr  in  jedem  Falle  zu  einem  positiven  Ergebnis
sührcr  .h.  der  Richter  mu  ß  in  jedem  Falle  die  Grenze  zwichen  den
rundstücken  der  Parteien  bestimmen.  muß  also  in  unserem  Beispiele
die  vom  Beklagten  behauptete  Linie  st  als  Grenze  Elr’m*s*ss  elbst  wenn
der  Beklagte  einen  hierauf  gerichteten  Antrag  (Widerklage)  nicht
Fiellt  hat,  falls  die  Beweisaufnahme  ergibt,  daß  st  die  richtige  Grenze  ist.
enn  die  Ermittlung  der  richtigen  Grenze  nicht  gelingt,  muß
der  Richter  (wie  oben  unter  b  gesagt)  die  Grenze  nach  den  Borschriften  des
920  festsetzen.  —  Die  Kosten  des  Grenzprozesses  wird  der  Richter  gemäß  §  91
PO.  dem  Beklagten  B  auferlegen,  falls  die  vom  Kläger  behauptete
tinie  gr  sich  als  die  richtige  Erenze  ergibt;  er  wird  sie  dem  Kläger  A
auferlegen,  falls  die  vom  Beklagten  behauptete  Linie  st  sich  als  die
richtige  Grenze  ergibt;  er  wird  sie  gemäß  §  92  3PO.  verhältnismäßig  verteilen,
  falls  eine  zwischen  gr  und  st  sich  ergebende  Grenzlinie  schließlich
festgestellt  wird.

Zur  Vermeidung  von  Unklarheiten  und  demzufolge  unrichtiger
  Entscheidungen  ist  es  notwendig,  was  in  der  Praxis  oft  nicht  beachtet
wird,  daß  der  Kläger  von  Anfang  an  bestimmt  erklärt  (und  daß  der
Richter  nötigenfalls  auf  eine  solche  Erklärung  dringt),  ob  seine  Klage  die
im  vorstehenden  behandelte  „GErenzscheidungsklage“  (Klage  auf
„GErenzbestimmung“)  sei,  oder  die  „Eigentumsklage“.  Denn
wenn  der  Kläger  A  z.  B.  sagt:  der  Beklagte  ß  gt  die  Landfläche  sgrt  und
hat  erklärt,  daß  sie  sein  „Eigentum"  sei,  ich  A  aber  behaupte,  daß  die
richtige  Grenze  zwischen  unseren  Grundstücken  die  Linie  gr  sei,  und  beantrage
deshalb,  „den  Beklagten  B  zu  verurteilen.  mein  Eigentum  an  der  Landfläche
  sgrt  anzuerkennen  und  mir  dieses  Landstück  herauszugeben“,  —  so  ist
sein  praktischer  Endzweck  zwar  derselbe,  wie  der  bei  seinem  oben
erwähnten  Antrage  der  „Hrenzscheidungsklage"  (anzuerkennen,  daß
die  Linie  gr  die  Grenze  zwischen  den  Grundstücken  der  Parteien  bilde);  rechtlich
  aber  ist  ein  großer  Unterschied  zwischen  diesen  beiden  Klagen;  denn
bei  der  (Eigentumsklage“  auf  Anerkennung  des  Eigentums  des  Klägers
A  an  der  Fläche  s  gert  muß  der  Richter  die  Klage  abweisen  (was
er  bei  der  „SGrenzscheidungsklage“  nach  dem  oben  Gesagten  nicht
darf),  falls  und  boweit  Kläger  nicht  beweist,  daß  sein  Eigentum
  über  die  Linie  st  hinaus  bis  zur  Linie  gr  reicht;  es  finden  also
im  Falle  der  „Eigentumsklage“  die  Vorschriften  des  8*  920  keine  Anwendung.


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