Anhang  Grenzverhältnisse  —  Eigentum  an  „beweglichen“  Sachen

Noch  Anhang  30  zu  §  919:  Die  „Abmarkung“  (vgl.  Anhang  29  zu  §  919
zu  unter  A)  brbuarf  z.  in  Preußen  zur  WWmee  eden  Form.  Die
§  919  Parteien  können  sie  also  allein  vornehmen;  doch  empfiehlt  sich  im  Interesse
der  Rechtssicherheit  für  alle  Jukunft  die  gerichtliche  oder  notorielle
Form,  und  zur  Vermeidung  von  neichtigkeiten  gegenüber  dem  Jnhalte  des
rundbuchs  und  Katasters  die  Zuziehung  zuständigen  Ktasterbeamten
  vgl.  PrFG.  31.  Das  Verfahren  bei  der  „Abmarkung“  "74  eordnet  in
den  362—371  Tit.  17  Teil  1  Allg.  Landr.  (ausdrücklich  aufre  ten
durch  Pr  AG.  89);  hervorgehoben  sei  §  366:  „Die  Mitte  des  Grabens
oder  Rains,  welcher  die  Erenze  bestimmt,  ist  (mangels  ausdrücklicher  anderer
  Bestimmung)  für  die  eigentliche  Grenzlinie  S  erachten.“  —  Die  Veränderung
  von  Grenzzeichen  ist  strafbar  nach  §  2742  StrGB.  vgl.  §  308  Preuß.

Feld=  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  April  1880.

n  33.  Anhang  31  zu  §  920:  Über  „Grenzverwirrung“  vgl.  Anhang  29  zu  §  919.
"“  Zu  Anhang  32  zu  §  920:  Im  Falle  der  „Grenzverwirrung“  und  der  „Un-8

  9220  möglichkeit,  die  richtige  Grenze“  zu  ermitteln,  soll  nach  §  920  für  die
Abgrenzung  der  Besitzstand  maßgebend  sein,  d.  h.  grund  ätlich  der
„gegenwärtige“  itzstand  854  ff.).  Wenn  aber,  was  bei  Grenzstreitigkeiten
  oft  vorkommt  und  gerade  ihre  Ursache  ist,  die  eine  Partei  A
nachweist,  daß  die  andere  B  ihr  ohere  ihren  Willen  den  bisher
von  ihr  gehabten  Besitz  eines  Lanssteei  ens  ohne  t  Zutzogen  hat,  so
ist  nicht  der  ge  enmrtig  „Rehlerhafte“  Besitz  des  B  (vgl.  8  858),
sondern  der  #sgühere  Besitz  des  für  die  „Grenzbestimmung“  nach  §  920
maßgebend.

Zu  Anhang  33  zu  §  920:  Die  Bedeutung  des  Abs.  2  des  §  920  ist:  Steht

z  920  z.  B.  (laut  Grundbuch  und  Fotaster)  fest,  daß  das  Grundstück  des  A  zwei
Heltar,  das  des  B  drei  Hektar  groß  ist,  so  ver  bietet  die  „Billigkeit“,  die  Gueze
nach  dem  „Besitzstande“  oder  durch  „Halbierung  “  der  streitigen  Flä
u  bilden,  sondern  sie  muß  tnach  der  „Billigkeit“)  so  gezogen  werden,  daß  A

ine  feststehenden  zwe  ar,  B  seine  feststehenden  drei  tar
erhält.  erdings  bleibt  in  je  Falle  §  308  ZPO.  maßgebend,  wonach  der
Richter  in  keinem  Falle  einer  Partei  mehr  zusprechen  darf,  als  sie
selbst  „beantragt“.

Zu  Anhang  1  zu  K.  2  Das  BGB.  kennt  6  Arten  des  Eigentums-Erwerbs
§  9#29  und  Berlustes  an  „  Zu  en  Sachen“:  a)  übertragung  §  929  1  b)  Ersitzung
  88  937  ff.,  c  erbindung,  Verm  Achung,  arbeitung  §88§  946  ff.,
d)  Erwerb  von  Erzeugnissen  und  sonstigen  Bestandteilen  einer  Sache  88  953  ff.,
e)  Aneignung  958  ff.,  f)  Fun  965  ff.  —  Der  Beweis  des  entums
an  einer  beweglichen  Sache  erübrigt  sich  in  der  Regel  infolge  der  Bermutun
des  8  1006.  —  Zu  den  bewegichen  Sachen  im  Sinne  dieses  Titels  ören  *P*wr
die  in  §  95  bezeichneten,  tatsächlich  vielleicht  „unbeweglichen“  n,  die  na
§  95  „nicht  als  Bestandteile  eines  Grundstücks“  gelten  vgl.
die  Noten  zu  §  95  und  Anhang  1  zu  §  90  Seite  816);  es  finden  also  auf  die  dort
erwähnten  Gebäude,  Bäume  ufw.  die  Vorschriften  dieses  dritten  Titels
bir  „Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen“  Anwendung.


Z#  Anhang  2  zu  714  Die  929—936  handeln  von  der  „üÜbertragung“

&amp;  529  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen,  d.  h.  vom  Eigentumserwerbe  durch
„Rechtsgeschäft“  (vgl.  Note  1  a  zu  §  873,  auch  Note  1  zu  §  925).  Das  BG  B.
erwähnt  vier  Arten  der  „übertragung“:

a)  Die  „körperliche  übergabe“  (§  929,  erster  Satz.  übergibt  das  ihm  geörige
  Buch,  das  er  bisher  im  Besitz  hatte,  B  unter  beiderseitigem
inverständnis,  daß  das  Eigentum  des  Buches  von  A  auf  B  übergehen  foll

Es  ist  dies  der  im  Leben  gewöhnliche  Fall  der  Eigentums-Übertragung,
wie  er  sich  beim  Kauf  in  jedem  Laden  vollzieht.

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