Eigentumserwerb  aus  Grund  „guten  Glaubens“  Anhang

b)  Die  sogen.  „Übergabe  kurzer  Hand“  (brevi  manu  traditio  §  928  zweiter
Satz);  z.  B.  A  hat  sein  Buch  dem  B  geliehen  und  körperlich  übergeben
ein  6a  darauf  vereinbaren  sie,  daß  B  das  Buch,  das  er  bisher
kestrsff:.  besaß,  von  A  kauft  oder  als  Geschenk  erhält  d.  h.  das  Eigentum
  an  dem  bereits  in  seinem  Besitze  befindlichen  Buche  erwirbt;  B  wird
ierdurch  „Eigenbesitzer“  6  72).

c)  Die  in  §  930  bezeichnete  sormlose  Bereinbarung  (durch  bloßen  „Entschluß
des  Besitzers“,  sogen.  Constitutum  possessorium);  z.  B.  A  verkauft  ein  ihm
gehöriges  und  in  seinem  „unmittelbaren“  Besitze  befindliches  Buch  an  B
unter  der  Verein  barung,  daß  B  es  ihm  auf  einige  Wochen
„leihweise“  im  (fortan  „mittelbaren“)  tz  belassen  soll  (unl.  §  868),
daß  das  Buch  aber  fortan  „Eigentum“  des  B  sein  soll.  Ein  im  Leben  häufiger
  Fau  edieler  24.  t  nigentumellbertragung  ist  fefor  -  von

nen  Gläubigern  mit  Pfändungen  verfolg  ver  zur  Fortsetzung

ines  Geschäftes  und  zum  Lebensunterhalt  von  Ghasfst.  wandten  oder
reunde  B  3000  Mk.;  er  „verkauft“  ihm  dafür  seine  sämtlichen  Möbel,
ausrat  usw.,  eine  körper  liche  Uübergabe  der  Sachen  erfolgt  nicht,
sondern  es  wird  verein  bart,  daß  B  die  Möbel,  Hausrat  usw.  dem  A
um  ihn  im  Nahrungszustande  zu  er  lien)  für  die  Zukunft  As
oder  gegen  Zahlung  von  Entgelt,  also  mietsweise)  im  Besitz  beäßt.
  Diese  Form  der  Eigentumsübertragung  wird  allerdings,  wie  bei
der  Beratung  des  Gesetzes  anerkannt  wurde,  häufig  zu  Schwindelgeschäften
benutzt;  sie  ist  aber  für  den  Rechtsverkehr  unentbehrlich;  ein  Verbot  derlben
  würde  überdies  leicht  durch  brperliches  Hingeben  und  körperliches
Zurückgeben  der  Sachen  umgangen  werden  können.  —  Über  Sicherungskauf
Sekuritäts-Kauf)  und  Sicherungs-lbereignung  (siduziarische  Eigentumsbertragung
  *  Anhang  1  zu  §  1204  unter  IV.

d)  Die  im  §  981  bezeichnete  igentumaübertragung  durch,  Abtretung  des  Anspruchs
  auf  Herausgabe  der  Sache,  z.  B.  A  hat  sein  Buch  dem  geliehen
und  übergeben,  er  verkauft  darauf  das  Buch  an  C  und  überträgt  ihm
das  Eigentum  daran  durch  Abtretung  des  ihm  gegen  B  zustehenden
Anspruch's  auf  Herausgabe  des  geliehenen  Buches.

Diesen  im  BGB.  erwähnten  vier  Arten  der  (rechtsgeschäftlichen)  „UÜbertragung"
  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen  treten  nach
He#.  hinzun  die  Übertragung  des  Eigentums  durch  Übergabe  des  Lagerscheine

424),  des  Ladescheins  (8  450),  des  Konnossements  9lb  647).  —  Über  die
entumsübertragung  an  Seeschiffen  vgl.  §§  474,  475  SGB.  und  Art.  6  Einführunge
  Geset  dazu.

Anhang  13  zu  §  932:  Die  §§  932—936  gehören  zu  den  wichtigen,  oft  in
Bezug  genommenen  „Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  mßv**ßv  von
einem  Nichtberechtigten  herleiten“;  vgl.  hierüber  Seite  940.

darum  handelt,  dem  „redlichen  Erwerber“  der  Sa  utz  zu  gewähren.  Es
folgt  hierbei  der  Auffassung  des  alten  deushen  echtes  („Hand  muß  Hand
wahren“.  —  „Wo  Du  Deinen  Glauben  gelassen  hast  mußl  Du  ihn  wieder
uchen.“  —  „Trau=  schau=  mem.“),  wie  t  namentlich  bereits  in  dem  früheren

i
Fudelsqefetzbuch  nerkennung  gefunden  hatte.  Demgemäß  werden  in  den
mer“  Eigentum  an  „beweglichen“  Sachen  Übertragen  kann.  vgl.  j

1
gute  Glaube“
eines  Dritten,  der  mit  einer  „E  nünn  u“  ein  Rechtsgeschäft  abschließt,

—  961  —  61

Noch
zu
*  929

Zu
*  932