Auhang  Eigentumserwerb  auf  Grund  „guten  Glaubens“

Noch  Hervorgehoben  sei:  Der  „gute  Glaube“  des  Erwerbers  ist  nach  §  932
zu  Abs.  2  ausgeschlossen,  nicht  nur,  wenn  dem  Erwerber  bekannt,  sondern  auch,
l932  wenn  ihm  nur  infolge  „grober“"  Fahrlässigkeit  (vgl.  58  276,  277.  Noten)  unbekannt
  ist,  daß  die  —  nicht  dem  Veräußerer  gehört.  Ein  „Rechtsirr  -
tum“  braucht  nicht  immer  auf  „grober  Fahrlässigkeit“  zu  beruhen  und

kann  deshalb  „guten  Glauben"  begründen.

Hervorgehoben  sei  ferner,  daß  nicht  derjenige,  der  eine  Sache  von
einem  Nicht-Eigentümer  erworben  hat,  dem  sie  von  ihm  herausfordernden
wahren  Eigentümer  gegenüber  das  Vorhandensein  seines  „guten  Glaubens“
beweisen  muß,  sondern  daß  der  wahre  Eigentümer,  der  seine  Sache  bei
einem  Dritten  findet  und  sie  von  ihm  herausfordert,  ihm  den  Mangel  des
guten  Glaubens  beweisen  muß.

rvorgehoben  sei  endlich,  daß  der  wahre  Eigentümer,  der  nach  den
gent  der  §8§  932  ff.  seines  ——  verlustig  gegangen  ist  satz-Ansprüche
  geltend  machen  kann,  sei  es  gegen  den  „Bereicherten“  gemäß  816,
812  ff.,  822  aus  dem  Rechtsgrunde  der  zungerechssertigten  Berescherung“,  sei
es  gegen  denjenigen,  der  sich  einer  „unerlaubten  Handl

Über  die  Bedeutung  des  „guten  Glaubens“  im  „Grundstücksverkehr“  vgl.
892  nebst  Noten,  insbesondere  Anhang  58  Seite  955.  Darüber,  daß  im  „R  n  t
er  Schuldverhältnisse“  beim  Erwerb  einer  Forderung  der  „gute

Glaube“  in  der  Regel  nicht  geschützt  ist,  vgl.  Anhang  16  zu  §  404,  Seite  880.

u
g  d-  in  den  Fällen  des  beim  Erwerbe  dur  perliche  Übergabe  oder
durch  sogen.  Übergabe  kurzer  Hand;  vgl.  Anhang  2  zu  §  929  unter  a  und  b.  —
Der  Erwerb  in  „gutem  Glauben“  ist  geschützt,  gleichviel  ob  er  ein  „entgeltlicher“
oder  Junentgelti#  hosteaufn  oder  „Schenkung“)  ist.  Aber:  wer  unentgeltlich
  erwirbt,  tet  dem  wahren  Eigentümer  aus  der  „ungerechtfertigten
  Bereicherung“  gemäß  §8§  816  Abs.  1  Satz  2,  822.

Anhang  14  zu  1  .  handelt  vom  uß;  des  „guten  Glaubens“
„d.  r

Zu  Anhang  14a  g  932:  Der  Erwerber  in  „gutem  Glauben“  wird  „unz
  932  beschränkter“  Eigentümer;  vgl.  §  938.

Zu  Anhang  14b  zu  §8  932:  Unter  den  in  8  932  bei  Note  14b  in  bezug  ge-#932
  nommenen  „Krschefften=  sind  die  des  §  929  gemeint.

33  Anhang  15  zu  §  932:  Über  „guten  Glauben“  vgl.  Anhang  13  zu  §  932,
§932  ferner  §  932  Abs.  2  nebst  Anhang  17.  Beikziele  zu  §  932  Abs.  1  1:  A
kauft  von  B  eine  Uhr  und  erhall  unter  „Einigkeit“  beider,  daß  das  „Eigentum“

  auf  A  übe  soll,  von  B  übergeben.  Hier  erlangt  &amp;  das  Eigentum
an  der  Uhr,  auch  wenn  sie  nicht  Eigentum  des  Verkäufers  B  war,  sondern
diesem  vom  wahren  Eigentümer  C  nur  „geliehen“"  war.  A  erlangt  nur
dann  nicht  Eigentum  an  der  uhr  und  muß  sie  dem  wahren  Eigentümer  C
herausgeben,  wenn  letzterer  beweisen  kann,  daß  A  zur  Zeit  der
(unter  „Einigung“,  es  solle  Eigentum  übergehen)  erfolgten  übergabe  der
Uhr  wußte  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  (z.  B.  —  der
Name  des  C  auf  dem  Uhrdeckel  eingraviert  war)  nicht  w  uste  ,  die  U  u
Eigentum  des  C.  D  kauft  von  E  ein  Spind  und  bezahlt  dafür  sofort  50  Mk
mit  der  Vereinbarung,  es  solle  nach  acht  Tagen  in  die  neue  Wohnung  des
I)  geschickt  (nübergeben-)  werden.  Nach  3  Tagen,  also  vor  der  #  ,
erfährt  D,  das  Spind  5  Eigentum  des  H.  Infolgedessen  ist  D  bei  der  demnächst
  erfolgenden  Zusendung  (Übergabe)  des  Spindes  nicht  mehr  in
„gutem  Glauben“,  er  erwirbt  infolgedessen  nicht  das  Eigentum  daran,
sondern  muß  es  an  H  herausgeben  und  kann  von  E  nur  Rückzahlung  der
50  Mk.  und  Schadensersatz  fordern.

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