Eigentumserwerb  auf  Grund  „guten  Glaubens“  Anhang

.  Anbang,  16  zu  §  932:  Beispiele  zu  §  932  rul  1  Satz  2:  Afindet  eine  Zu
Uhr  auf  der  Straße.  Es  stellt  sich  heraus,  B  fie  verloren  hat,  und  B  sagt  §  932
u  A:  „ich  schenke  Dir  die  Uhr,  Du  kannst  sie  behalten“  (,  be  kurzer
*  “,  Anhang  2  zu  4  929  unter  b).  In  rheit  war  aber  B  gar  nicht
igentümer  der  Un,  ondern  besaß  sie  nur  leihweise  vom  wahren  Eigentümer
  C.  Hier  erwirbt  A  das  Eigentum  der  Uhr  nicht,  selbst  wenn  er  den  B
für  den  Eigentümer  hält,  weil  er  den  „Besitz  nicht  von  dem  Veräu-à
erer“  B,  sondern  durch  „Fund“  erlangt  hatte.  —  D  leiht  sich  von  E
eine  Uhr,  die  dem  E  vom  wahren  Eigentümer  H  auch  nur  geliehen  war.
Nach  einigen  Wochen  vrereinbaren  D  und  E,  daß  die  Uhr  dem  D  für  30  Mfk.
verkauft  sei  und  D  fie  fortan  als  sein  Eigentum  behalten  soll.  Hier  erwirbt
D  das  Eigentum  der  Uhr,  sofern  er  nicht  wußte  oder  ihm  nicht  aus  grober
Fahrläsig  it  unbekannt  blieb,  H  sei  der  wahre  Eigentümer;  denn  in  diesem
alle  hatte  D  den  „Besitz  von  dem  Veräußerer“  E  erlangt.

Anheng  17  zu  §  932:  Über  guten  Glauben  vgl.  Anhang  13  zu  §  932.  —  Zu

Nach  §  932  Abs.  2  wird  der  Erwerber  einer  beweglichen  Sache  nicht  Eigen-  8  932

tümer,  sobald  er  „weiß"  oder  „ohne  grobe  Fahrlässigkeit  wissen

muß“,  daß  die  Sache  nicht  dem  äußerer  ört.  Hieran  ändert  dch  auch

nichts,  wenn  der  Erwerber  in  dem  „guten  Glauben“  ist,  der  Veräußerer  sei

nicht  „Eigentümer“  der  ,  aber  doc  „befugt“,  se  „für  den

Eigentümer“  hu  veräußern,  z  B.  weil  er  ihn  für  dessen  Bevollmäch

  bigten  hält,  während  er  es  in  Wahrheit  nicht  ist.  Hiervon  macht

jedo  366  HGB.  (bgedruck  Seite  794)  für  den  Handelsverkehr  eine  wichtige
usnahme.  also  z.  B.  von  einem  Kommissionär  oder  Handlungsagenten

in  dessen  Gewerbebetrieb  eine  bewegliche  Sache  kauft  und  übergeben  erhält,

wird  Eigentümer,  selbst  wenn  er  weiß,  daß  die  Sache  dem  Kommissionär  oder

Handlungsagenten  nicht  gehörte,  sofern  er  nur  in  dem  „guten  Glauben“

der  Kommissionär  oder  Handlungsagent  dürfe  über  die  SEche  o  für  den
igentümer“  verfüge  n.  —  Ein  gesetzliches  Beispiel  von  „Schlechtgläubigkeit“

  im  Handelsverkehr  enthält  §  367  56B.  (abgedruckt  Seite  794).

Anhang  18  zu  §  933:  Die  in  §  930  bezeichnete,  die  Übergabe  ersetzende  Zu
„Bereinbarung“  stcen.  Constitutum  possessorium,  vgl.  Anhang  2  zu  §  929  §  933
unter  c)  reicht,  falls  der  Veräußerer  nicht  Eigentümer  der  Sache  ist,  zur  Übertragung
  des  Eigentums  auf  den  Erwerber  nicht  hin,  selbst  dann  nicht,  wenn
der  Erwerber  in  dem  „guten  Glauben“  ist,  der  Veräußerer  sei  Eigentümer.

Es  muß  die  wirkliche  „i  rperliche  Übergabe“  hinzutreten;  nur  wenn  diese  erfolgt
  und  der  Erwerber  zur  Zeit  der  körperlichen  Übergabe  noch
im  guten  Glauben  ist,  die  Sache  gehöre  dem  Veräußerer,  erlangt  er  Eigentum
an  der  Sache,  auch  wenn  sie  in  Wahhelt  nicht  dem  äußerer  gehört.  —
Beispiel  zu  §  933:  A  kauft  am  2.  Januar  von  B  ein  Pianino  für  400  Mk.,
in  dem  „guten  Glauben“,  es  ghor  dem  B,  bezahlt  den  Kaufpreis  sofort  und
vereinbart  mit  B,  daß  dieser  as  Pianino  bis  1.  April  noch  als  „Mieter“

gen  Zahlung  eines  Monatszinses  von  8  Mk.  im  Besitz  behalten
stN“n“P5(  possessorium)  und  es  ihm  erst  am  2.  April  zusenden  solle.  In

hrheit  gehört  das  Pianino  nicht  dem  B,  sondern  brik,  von  der  er
selbst  es  nur  „mietweise“  hat.  Am  30.  März  erfährt  dies  A.  Hier
erwirbt  A  nicht  das  Eigentum  an  dem  Pianino,  obglei  er  zur  Zeit  der

die  Übergabe  ersetzenden  „Vereinbarun  930)  in  „gutem
Glauben“  war,  weil  die  körperliche  Übergabe  noch  nicht  erfolgt  ist  (§  933).
Hätte  B  dem  A  das  Pianino  bereits  am  25.  März  zugesandt  (körperlich  übergeben),
  so  würde  &amp;  das  Eigentum  daran  erlangt  22  denn  in  diesem  Falle
würde  ihm  die  später  (am  30.  März)  erlangte  Kenntnis,  das  Pianino
habe  nicht  dem  B  gehört,  nichts  mehr  schaden.

Anhang  188  zu  §  934:  §&amp;  934  handelt  vom  Schutze  des  „guten  Glaubens“  Zu
beim  Erwerbe  gemäß  8  931  (Abtretung  des  Anspruchs  auf  Herausgabe);  vgl.  §  934
Anhang  2  zu  §  929  unter  d.

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