Auhang  Ersitzung

Zu  Anhang  19  zu  3  934:  piel:  Ein  Vormund  hat  eine  Anzahl  (seinem
z  934  Mündel  gehötger  old=  unk“  Smiel:  Ein  auf  seinen  eigenen  Ramen  bei
einer  Bank  in  Verwa  ban  1  ng  eben.  (er  ist  also  „mittelbarer“,  die  Bank
unmittelbarer“  Besitzer;  vgl.  §8  868).  Am  Tage  nach  der  Volljährigkeit  des
Mündels  verkauft  der  (nun  nicht  mehr  zur  „Verfügung“  über  die  Sachen
berechtigte)  Vormund  im  eigenen  Namen  und  für  eigene  ersicchnun
Sachen  an  A,  und  die  Übergabe  wird  gemäß  §  931  dadur  ersetzt
Vormund  den  A  nspruch  geen  die  Bank  auf  Herausgabe  der  che  *
abtritt.  Hier  erlangt  &amp;  das  Eigentum  an  den  Sachen,  wenn  er  zur  Zeit
der  „Abtretung“  in  dem  „guten  Glauben“  ist,  die  Sachen  gehören
dem  Vormunde  selbf

Zu  Anhang  20  zu  §  934:  Beispiel:  B  aus  Danzig  hat  auf  einer  Rei
§  934  Berlin  eine  Uhr  verloren,  C  findet  sie.  Nachdem  B  dies  zerh  ren  cat,
er  die  Uhr  seinem  Freunde  A  in  Berlin  und  tritt  ihm  (zum  „  *
Ser  abe  gem  "  n  "7  )  seinen  Anspruch  gegen  C  auf  Herau  be  der  Uhr  ab
ahrheit  i  t  Eigentümer  der  Uhr,  sondern  batte  e  nur  aus  einem

#nrahhen  geliehen.  Hier  erwirbt  nach  934  (weil  Bnicht  „mittelbarer“
  Besitzer  der  Uhr  war)  4,  selbst  wenn  er  in  dem  „guten  Gkauben“  ist,
die  Uhr  gehöre  dem  B,  das  igentum  an  der  Uhr  noch  nicht  mit  der  Abtretung
  des  Anspruchs  gege  n  C  auf  Herausgabe  der  Uhr,  sondern  erst  wenn
C  ihm  die  Uhr  wirklich  Peltörperkich)  heraus  ibt,  und  wenn  er
noch  in  diesem  Augenblicke  in  dem  „guten  Glauben“  ist,  die  Uhr  sei
Eigentum  des  B  gewesen.

u  Anhang  21  zu  8  934:  Über  „guten  Glauben“  vgl.  Anhang  13  zu  §  932,
8  33.  ferner  §  932  #b#.  *  Anhang  17.  8

Zu  Anhang  1  zu  §  937:  Allgemeines  über  Ersitzung  vgl.  Seite  845.  —
l937  über  die  am  1.  Tanbar  1900  laufend  gewesenen  Ersitzungen  E.  185.

Zu  An  nhang  2  zu  §.  937:  Das  BGB.  läßt  eine  „Ersitzung“  nur  an,
*  937  lichen  Sachen  #us  nicht  auch  an  Grundstücken,  weil  dafür  infolge  der  Grundinrichtung.
  kein  Bedürfnis  ist.  I.  je  doch  88  900,  927  (sogen.  „Tabularrsitzung“).
  o  aber  die  Grundbucheinrichtung  versagt,  ist  Landesrecht

ae  in  gewissen  Fällen  Ersitung  an  Hrundftücken  möglich,  z.  B.  u  235,
257  Tit.  9  Teil  1  P  rrlßvrßßszz54  ndr.  (aufrecht  erhalten  dur  rt.  89
Pr  .  an  Alluvionen  nelllgem,  #a  und  Inseln.  —  Auch  eine  Ersitzung

an  Rechten  (z.  B.  irma  (ulandung  Lis  es  nach  BGB.  nicht,  ausgenommen
beim  EM—i  (  )

Z  Anhang  3  zu  §  937:  Vorausse  ung  V  Ersitzung  eit  —

#  937  (8§8  872,  554,,  auch  mittelbarer  „Eigenbesitz“  genügt  (  ie
der  Besitz  erworben  ist  (ob  durch  übergabesod  -  4  *  S  snnä.  Die
7  tlat  2  des  „Eigenbesitzes“  genügt;  ein  echtsgrund“  ist  nicht
erfor

Zu  Anhang  4  zu  937:  Bei  dem  Zienden  „gutgläubi-§
  9378ß,en  Erwerbers“  einer  beweglichen  Sache  durch  die  cuße  932—936  ist  die  „Ersitzung“
  von  praktischer  Bedechung  hauptsächlich  nur  noch  dadurch,  daß  sie  dem
Besitzer  den  oft  schwierigen  Beweis  erspart,  von  wem  und  wie  er  eine  Sache
r##-  ferner  in  den  Fällen  des  Abs.  1  (vgl.  Note  23  dazu),  ferner  bei
ültigem  Besitzerwerb,  z.  wenn  jemand  von  einem  inderjährigen,
Gei  bestra  en  usw.  in  „gutem  Glauben“  an  ihre  „Geschäftsfähigkeit“  Besitz
erwarb

Zu  Unheng  5  zu  §  937:  Über  guten  Glauben  vgl.  Anhang  13  1
§  937  ferner  8  *  .2  nebst  Anhang  17.  —  Der  gute  6  aube  bei  der  r-*'’.
besteht  darin,  daß  der  Besitzer  der  Meinung  ist,  er  sei  „Eigentümer“  der  *

—  964