Erwerb  von  Erzeugnissen  und  Bestandteilen  einer  Sache  Anhang

Beispiel:  klagt  gegen  B  auf  Herausgabe  eines  Stockes  —  W  985  oder
1006,  1007.  Dagegen  kann  B  einwenden,  daß  er  die  änger.  als
10  Jahren  im  „Eigenbesitz“,  also  wersesse  n“  habe,  3  ruil  die  „Vermutung“
  des  §  938  hilft.  Hierauf  kann  A  erwidern  und  W#  beweisen,  T
dem  B  beim  Besitzerwerbe  bekannt  war  oder  lediglich  infolge  grober
Fahrlässigkeit“  unbekannt  blieb,  der  (z.  B.  mit  dem  Namen  des  A  geichnete)
  Stock  sei  Eigentum  des  A,  oder  daß  er  dies  wenissen=  innerhatn
  0  Jahre  nach  dem  Besitzerwerb  erfahren  hat  ur  wenn  dem
A  dieser  Beweis  gelingt,  kann  er  mit  der  Klage  auf  Heraus  durchdringen.
Hervorzuheben  ist:  zgo  ahrlässigkeit“  (3.  S.  unterlassene  Erkundigung
trotz  vorhandener  Zweifel)  t  dem  Besitzer  nur,  wenn  er  sie  beim  Erwerbe
  des  Besfitzes  beging.  päter  schadet  ihm  nur,  wenn  er  wirklich

„erfährt“,  daß  ihm  das  Eigentum  nicht  Gusteht;  ¾  weifel“  und
unterla  Erkundigung  nach  esigekwerb#  ihm  also  nicht.
Ebensowenig  schadet  ihm,  wenn  er  ert  Ablauf  der  10  Jahre  (nach  vollendeter

  Ersitzung)  ersähr,  daß  ähm  0  Gi  ntum  nicht  zusteht.  —  Wenn  der
Beiitze  tzer  eine  be  iche  Sache  besessen  hat,  daß  fie  ihm  abge
fordert  wurde,  so  8  er  ie  *  rung  der  Klage  des  Eigentümers  (88
194,  195  i*mn  auch  wenn  er  nicht  im  „uten  Glauben"  war,  z.  B.
selbst  e  gesto  hatte,  also  eine  „Ersitzung“  nicht  stattgefunden  hat.

Anhang  2  zu  §  953:  Folgende  Übersicht  wird  das  Verständnis  der
§#  953—957  erleichtern:
A.  8  958  stellt  den  EGrundsatz  auf  betreffend  den  „Erwerb  von  Erzengnissen
  und  Hlonttigen  Bestandteilen  einer  Sache“.
ie  §§  954—957  enthalten  die  Ausnahmen,  und  zwar  handelt:
a)  p!—7  vom  Frucht=  usw.  Erwerb  des  „dinglich  Berechtigten“  an  einer
remden
955  vom  A  w.  Erwerb  des  „redlichen  Eigenbesitzers“  der  Sache,
-  956  vom  Frucht=  usw.  Erwerb  des  „persönlich  (obligatorisch)  zur  An-P
eignung  Berechti  ten
d)  §  957  vom  Frucht=  usw.  Erwerb  98  der  in  dem  guten  Glauben  ist,
es  sei  ihm  „das  persönliche  (obligatorische)  Necht"“  zur  Aneignung  von
einem  zur  Einräumung  dieses  Recht  .Befugten“  eingeräumt.
Des  eitpunkte  sind  zu  untersche
1.  Ver  der  Trennung:  Erzeugnisse  #  d  standteile  find  Eigentum  desjenigen.
  dem  das  Eigentum  der  Sache  zuhteht.  Sonderrechte  können
ran  nicht  rnl.  8S0.  93,  94  und  Noten  dazu,  wo  auch  die  Ausnahmen
  erwähnt  si  865  und  Note).
2.  Der  Augenblick  der  ae  geran.  „Erzeugnisse“  und  „Bestandteile“  von

der  Sa
3.  Der  Augenblic  der  „Besitzergreifung“  an  den  „Erzeugnissen“  und  „Bestandteilen“
  einer  Sache.

Die  Rechtsverhältnisse  zu  2  und  3  Pcheln  die  §§  958—957,  zu  deren  Verständnis
  besonders  darauf  hingewiesen  sei,  daß  jeder  folge  nde  §  die
Funilchränkungen  und  Ausnahmen  des  vorhergehenden
enthält

Die  im  gagliche  n  Leben  wichtigste  Frage  ist:  wem  egehören  die  „Früchte“
einer  Sache  n  in  welchem  Augenblick  erwirbt  er  sie?  Der  Regelfall
  im  täglichen  Leben  ist,  daß  A,  der  gin  *7  cht“  hat  oder  in  dem  „guten
Glauben“  ist,  ein  Recht  zu  „d  rüchte  einer  Sache  zu  ziehen“,
„im  Be  gulie  der  fruchttrage  in  Laach  beSS6  bit  ist,  und  für  diesen  zeezelsack
er  Ibtsiaugden953—957  als  Antwort  auf  obi  Fragen:  A  erwirbt  das

entum  der  Fr  üchte  icht  auch:  sonstiger  sankte  im  Augen-7n
  der  „Trennung“  (icht  guche.  w9l.  Lie  Roten  teis  Doim  A

Anhang  52  zu  §  1007:  §  1007  bibt  dem  früheren  Besitzer  einer  „beweglichen

  Sache“  die  Möglichkeit,  sein  „Eigentum“  oder  sein  „sonstiges  Recht  zum
Besitz“  unter  Umständen  lediglich  aufs  Grund  der  Tatsache  seines  „früheren

—  965  —

Noch
zu
57

Zu
8  954

Zu
8  1007