Anhang  Grunddienstbarkeiten

N  B  “  de  Besi  olgen.  Diese  Erleicht  de
—*  rm—“]G  ung  —  "ö  #m  E——n—i“m.  jedem  en  S-  ohne  —.

Mieter,  Pächter,  Finder  ufw.  be  A  unter  der  (vom  läger  zu
bewes  enden  S6  gewährt,  da  eben  e  Besitzer  bei
bemesle  rwer  s  nicht  tm  „guten  E0  auben“"  war.  —  b  Die

gen“  Ergeba  kenlhen  Besitzer,  wenn  rt  Fuss#  #tgesto


ßi  (vgl.  §  935  und  Voten.  zu),  was  der  klagende  eirses  Lue  tzer“  beeld“
  und
„Inhabe  rp  apiere“,  da  in  Ansehung  dieser  Sachen  der  ntumserwerb
wesentern.  der  ch  in  „gutem  Glauben“  befindet,  —GE  dadurch  ausgeschlossen
wird,  der  frühere  den  Besitz  ohne  sein  Zutun  verloren
bat  (uns  be  935).  Außerdem  versagt  der  auf  den  unfreiwilligen  Verust
  der  Sache  gegründete  A  euch,  Frnüber  dem  wahren  Eigentümer
  und  nüber  demjenigen  tzer,  dem  die  Sache  „vor“  der  Be-Liheit
  des  früheren  ie“,  abhanden  gekommen  war.  —  Der
pruch  zaus  ißn?d]t-  Besitz“  ist  nach  8  1007  Abs.  3  in  jedem  Falle
ausgeschlo  We.n  Abbrreiep  Rteicht  ist  der  uf  Lerauegabe  v  verk  rllagte
gegenwärtige  Besitzer),  wenn  der  früher
werbe  des  ite  nichte  in  utne  Lhan  u  wa  r  *  *7*s
„aufgegeben“  urch  eine  so  usga  s  tzes  wi
rWlrml  zur  Sache  ge  vet.  es  kann  zeaolch  Ausg  früheren  Besitzer  auch
3  Besitzer  ein  besseres  Recht  zum  Besitze  nicht  zuerka  a#
werden

Zu  Anhang  2  zu  §  1018  *  §  1080,  wie  es  in  Note  2—4  zu  §  1018  in-8
  1018  folge  eines  6  ehlers  V  Die  in  den  88  1018—1029  enthaltenen  Vorriften
  über  Grunddienstbarkeiten  sind  Fin  Snschepfend.  Eerade  bei
den  „Grunddienstbarkeiten“  war  die  Berücksich  der  Verhältnisse  der  ein-Inen
  Landesteile  oten,  und  daraus  Fchtioung  sich  die  in  Anhang  3  zu
1018  erwähnten  orbehalte  ür  die  Landesger  gebungen.

Eine  viel  angefochtene  Neuerun  von!  inschneidender  Natur  bezü  lich
des  Rechtes  der  „Grun  denstbarteiten  B.  dadurch  acht,  es,
abweichend  von  allen  früher  in  E  39  W#  n,  zur  Begründung
  von  „Grunddienstbarkeiten“  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  fordert.
  Es  ergibt  Süchde  das  aus  den  in  den  88  873  ff.  gegebenen  „Allgemeinen
Vorschriften  Lewr  echte  von  Grundstücken“,  von  denen  die  88  1018  ff.  keine
Ausnahme  für  „Grunddienstbarkeiten“  m  .  Die  F  Folge  des  Erfordernisses
der  „Eintragung“  in  das  Grundbuch  für  die  „Entstehung“  einer  Siorkrense
barkeit  ist  der  Russchluß  jeder  (auch  der  unvordenklichen)  Ersitzung  einer  (nicht
eingetragenen)  Grunddienstbarkeit  (vgl.  jedoch  §  900  Abs.  2  betr.  die  sogen.
„Tabular-Ersitzung“").  Eine  nach  früherem  Rechte  zulässig  8
wesene  „Erfitzung“  Piser  runddienstbarkeit,  die  am  1.  Januar  1900  noch  n
vollendet  war,  kann  also  auch  ni  tmehr  vollendet  werden.  —  De-Erfordernis
  der  „Eintr  zungi  im  Grundbuche  und  der  „Ausschluß  der  Erst
hat  die  für  den  Grund  günsüge  7  ß  Erunddienstbarkeiten  ortan
nicht  mehr  durch  s-  en  brauch  nachbarlicher  Duldung“  erworben
werden  können,  und  d  —  tehen“"  und  der  „Inhalt  der  Dienstbarkeit
  in  sicherer  Wa  u  ist.  —.  ur  Grunddienstbarkeiten,  die  bereits  am

1.  Jannar  1900  bestanden,  ist  4%  ie  in  Anhang  3  §  1018  bezeichneten
———  des  Einführungsgesetzes  in  Enfaffender  Weise  Fürsorge
getroffen

3  Anhang  3  zu  §  1018:  Betreffend  Grunddienstbarkeiten  kommen  aus  dem
8  1018  Onl#hrung  hert  namentlich  in  Betracht:

a)  „Vorbehalte“  für  die  Landesgesetze:  E.  113—116,  120,  123,  128,  insbe-——
  115,  vgl.  Anhang  2  zu  §  1018;

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