Hypothek,.  Grundschuld,  Rentenschuld  Anhang

b)  die  „Übergangsvorschriften“  betr.  die  am  1.  Jannar  1900  bereits  nach  früherem
  Rechte  be  ründeten  Grunddienstbarkeiten:  E.  164,  184,  187,  189,  191.—

Noch

zu
He#worzuheeben!  t:  Nach  E.  184  gelten  die  88  1020—1028  (nicht  auch:  §8  §  1018

1018,  10  1/  für  die  bereits  vor  dem  1.  Januar  1900  entstandenen
Grunddienstbarkeiten;  also:  Inhalt  und  Be  g  renzung  (§89  1018,  1019)
der  vor  dem  1.  Januar  1900  entstandenen  Grunddien  rkeiten  bestimmten
  sich  nach  altem  an  cht  im  übrigen  kommen  die  88  1020-S10
zur  Anwendu  o  rgehoben  sei  ferner  E.  187,  wonach  z.

größten  Teile  F7c  s  die  am  1.  Januar  1900  durch  „ertrag  oder  Hüa
Erbte  Ersitzung“  bereits  begründet  gewesenen  Grunddienstbarkeiten  der
Eintragung  in  das  Grundbuch  nicht  bedürfen.  Anders  z.  B.  i
Bayern;  vgl.  Note  41  zu  E.  187.

Anhang  4  zu  §  1018:  Aus  Anhang  2  und  3  zu  §  1018  ergibt  sich:  Grunddienstharkeiten
  können  seit  1.  Januar  1900:
A.  entstehen:  durch  „Einigung“  zweier  verschiedener  Grundstückseigentümer
(vgl.  Note  11  zu  8  119  und  „Eintragung“  im  Grundbkbuche;  §  873;
B.  erlöschen:
a)  wenn  sie  im  Grundbuch  eingetragen  sind:  durch  „Erklärung“  des
Berechtigten  und  die  *  e  im  Grundbuche  (88  875,  876)
eder  unter  den  Voraussetzungen  u
b)  wenn  sie  nicht  im  Grundbn  3J7  h.  die  Grunddienstbarkeiten
  „alten  Rechtes“  (vgl.  Anhang  3  zu  1018.  —  b)  nach  den  diesbezügli
  chn  Vorschriften  der  Landesgesetze,  vgl.  E.  189  Abs.  3
c)  dur  lösung  nach  den  Landesgesetzen.

Der  in  Note  2—4  zu  §  1018  enthaltene  Hinweis  auf  Anhang  2—4  zu

1080  beruht  auf  einem  Druckfehler;  es  muß  dort  heißen:  vgl.  Anhang  2—4  zu  8

1018.
Anhang  1  zu  §  1113:  Hypothek,  Grundschuld,  Rentenschuld.

Zu
8  1018

Zu
1080

Zu
Um  das  Verständnis  für  den  Inhalt  dieses  Abschnitts,  der  dem  Versuch  8  1113

einer  gemeinverständlichen  Darstellung  besondere  Schwierigkeiten  bietet,  zu
eröffnen,  ist  es  nötig,  etwas  weiter  auszuholen.

1.  Das  BGB.  behandelt  —  abweichend  von  dem  Spr  brauche  früherer
Gesetze  und  der  früheren  Rechtslehre  —  die  „bypothek“  n  *  unter  dem  Ab-—
  „Pfandrecht“;  es  kennt  ein  „Pfandrecht“  nur  an  „beweglichen
Sachen“  und  an  „Re  chten“.  vgl.  die  Überschrift  vor  §.  1204  und  die  Begeissebestimmungen
  1204,  1273.  —  Man  entnehme  daraus,  daß  nach  BGB.
der  Begriff  Hypothek“  mit  dem  früheren  Rechtsbegriff  „Pfandrecht  an  einem
Grundstück“  sich  nicht  deckt,  und  daß  es  zur  meidung  von  Verwirrung  sich
überhaupt  nicht  empfiehlt  noch  von  einem  sandrechte  an  Grundstücken“  zu
p  n.  Zwar  wird  auch  unter  der  Herrschaft  B.  in  der  Praxis  des
rkehrslebens  die  „Hypothek“  meist  n  —““'  sein,  was  sie  out-inlich
  war,  nämlich  das  vom  Grundstückseigentümer  einem  anderen  zur  Sicherung
  einer  persönlichen  Forderung  bestellte  Grundstücks-Pfand;
  abt  eben  nur  meist,  nicht  immer  und  nicht  dem  rechtlichen  Wesen
nach.  Die  „Hypothek“  hat  nämlich  im  Laufe  ihrer  ichtlichen  Entwickelung
die  Natur  —  9t  ndrechts“  d.  9p  die  Abhängigkeit  von  einer  Forderung,
  zu  deren  Sicherheit  sie  dient  ihre  sogen.  akzessorische  Natur“,  zunächst
  teilweise  (so  z.  B.  im  Freuß  n  Recht)  und  schli  eßlich  im  BGB.  vollständig
  abgestreift.  Nach  BGB.  ist  die  erfolgte  „Belastung“  eines
Grundstücks  mit  einer  „„ppothek'  rechtswirksam,  selbst  wenn
die  P  Verung.  für  die  die  Hypothek  bestellt  ist.  E&amp;  113),  gar  nicht
Entstehung  88  langt  ist,  und  sie  bleibt  rechtswirksam,  sel—  zst
wenn  die  Forderung,  für  die  die  Poypothek  bestellt  ist,  erlischt.  In
diesen  Fällen  steht  nach  8  1168  die  „Hypot  dem  Eigen  tümer  des  damit
belasteten  Grundstücks  zu,  sogenannte  „Eigentümer-Hypothek“  (vrgl.  hierüber

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