Die  Rechtsformen  des  „Grundkredits“  Anhang

b)  wie  weit  der  Kredit  des  Grundstücks  bereits  ausgenutzt  ist,  d.  h.  welche  Noch
Rechte  ihm  gemäß  8  879  BGB.  im  Range  vorgehen  (indem  er  die  Ein-  zu
tragungen  in  der  zweiten  und  dritten  Abteilung  einsieht).  5*  1113

ie  „genaue  Erkennbarkeit,  der  vorstehend  zu  a  und  b  bezeichneten

  Tatsachen  (das  Prinzip  der  Spezialität)  würde  nun  aber  demjenigen,

der  auf  ein  Grundstück  Kredit  geben  will,  wenig  nützen,  wenn  diese  Erkennbarkeit

  nicht  zugleich  eine  „sichere“  wäre,  d.  h.  wenn  man  sich  im  „Geschäftsverkehre'“

  nicht  auf  die  „Richtigkeit“  des  Inhalts  des  Grundbuchs

  verlassen  könnte.  gedessen  der  Gesetzgeber  dem  Grundbuche

üöffentlichen  Glauben“  beige  #  »  utung  im  wesentlichen  darin  liegt

(vgl.  §  892  nebst  Noten  und  Anhä  Unn

Be  #glich  des  l  eines  Grundstücks  gilt  im  „rechtsgets-picher-
  erlehre  für  jeden,  der  nicht  das  Gegenteil  weiß,  d.  h.
ür  jeden  „Redlichen“,  in  der  Regel  nur  das,  was  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  und  andererseits:  was  im  Grundbuch  eingetraßen  ist,  das
silt  so  lange,  als  es  nicht  gelöscht  ist.  (Prinzip  der  Publizität.)

IV.  Die  Rechtsformen  des  Grundkredits.

Der  Grundgedanke  der  im  BGB.  enthaltenen  Neuordnung  dieser  Rechtsformen
  läßt  sich  dahin  zusammenfassen:  Durch  Eintragung  einer  bestimmten
Geldfumme  in  die  dafür  bestimmte  (dritte)  Abteilung  des  Grundbuchs  wird
erreicht,  daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragn.  olgt  ist,  ung
dieser  Geldsumme  „unmittelbar“  aus  dem  „Geldwerte“  des
Grundstücks  beanspruchen  kann.  Das  BE.  drückt  dies  so  aus-  «

„Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  an  denjenigen,
  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  eine  bestimmte  Geld-*8

  aus  dem  Grundstück  zu  zahlen  ist.“  —  vgl.  die  insoweit  wörtich

  gleichlautenden  riffsbestimmungen  der  „Hypothek“  und

„Grundschuld“  (Rentenschuld)  in  den  1113,  1191  (1199).

Der  Anspruch  des  Gläubigere  auf  riedigung  „unmittelbar“
aus  dem  Grundstück,  aus  dem  Geldwerte  des  Grundstücks,  wird,  falls
weder  der  „Grundstückseigentümer"“"  noch  ein  „anderer“  die  eingetragene  Geldsumme
  freiwillig  t  (vgl.  S8  1142,  1150),  in  der  Regel  dadurch  verwirklicht,
  daß  das  Grundstück  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  nach  Wahl  des
Gläubigers  entweder  verkauft  (Zwangsversteigerung)  oder  verwaltet
Gwangoweraltung)  und  der  hierbei  erzielte  Gelderlös  zur  Zahlung  der  im

rundbuche  eingetragenen  Geldsumme  verwendet  wird  (vgl.  §  1147  und  Noten
dazu  sowie  oben  unter  II).  Das  Berfahren  hierfür  regelt  das  Reichsgesetz  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897.

Das  ist  der  „Kern“  der  Neuordnung;  alles  übrige  ist  „Ausgestaltung“
dieses  Kerns.

Die  „Ausgestaltung“  ist  in  der  Weise  erfolgt,  daß  ein  Grundstück  in  der
oben  angegebenen  Weise  „belastet“  werden  kann:

A.  mit  einer  einmal  zu  zahlenden  Geldsumme,  d.  h.  mit  einer  „Kapital“
Sl  und  zwar  gewährt  das  BGB.  für  diese  Art  der  Belastung  zwei
rmen:

a)  Die  Hypethek.  §  1113.  Man  unterscheidet  die  „gewöhnliche“  oder  „Verkehrs.=
  2*  und  die  „ESicherungs-Hwpothet“  (vgl.  hierüber
unter  VII).
b)  Die  Grundschuld.  §  1191.

B.  mit  einer  in  cher  nänn  wiederkehrenden  Terminen  zu
zahlenden  Geldsumme,  d.  h.  mit  einer  an  sich  ewigen,  aber  ablösbaren
„Neuten“-Schuld  (§8  1199.  1201),  für  welche  Art  der  Belastung  das  BGB.
nur  die  eine  Rechtsform  der  „Grundschuld“  gewährt  (vgl.  8  1199,
wonach  die  „Rentenschuld“  eine  Unterart  der  „Grundschuld“  W  —  Die
„Rentenschuld“  beruht  auf  dem  Gedanken:  Der  Grundstückseigentümer
kann  aus  seinem  Grundstück  in  der  Regel  die  „Zinsen“"“  des  Kapitals,
mit  dem  es  belastet  ist,  meist  aber  nicht  das  „Kapital“  selbst

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