Anhang  Sypothek  —  Grundschuld

Noch
zu
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herauswirtschaften.  „Kündigung“  des  Kapitals  muß  daher  den  Grundstückseigentümer
  ins  Verderben  bringen,  falls  er  nicht  einen  anderen
Geldgeber  findet.  Diese  GEefahr  fällt  weg,  wenn  ein  Gläubiger  sich
findet,  der  sein  Kapital  hingibt,  nicht  mit  der  Bedingung  der
„Rückzahlung“,  sondern  zu  dem  Zwecke,  um  dadurch  den  Aufpruch  auf
eine  dauernde  Rente“  aus  dem  Grundstücke  zu  erwerben.  Die
-orm  für  diese  Art  der  „Belastung  des  Grundstücks“  ist  die  „Renutenul?“.


V.  Unterschied  zwischen  „Hypothek“  und  „Grundschuld“.

Die  Begriffbestimmungen  sind  enthalten  in  den  8  1113  1191.  Bei
Betrachtung  dieser  beiden  Paragraphen  findet  man,  o  ide  Begriffbestimmungen
  wörtlich  gleichlautend  find  bis  auf  die  in  §  1113  enthaltenen,
  in  §  1191  fehlenden  Worte:

„zur  Befriedigung  wegen  einer  ihm  zustehenden  Forderung“.

„Hypothek“  und  „Grundschuld“  stimmen  also  im  Kern  der  Sache  überein,
  nämlich  darin,  daß  „aus  dem  Grundstück"“  an  den  Berechtigten  eine
bestimmte  Geldsumme  „zu  zahlen"“  ist  (vgl.  unter  II  und  IV).  Sie  unterscheiden
  sich  lediglich  dadurch,  daß  bei  der  Hypothek  „ausgesprochen“  wird.
die  Zahlung  an  den  Berechtigten  soll  erfolgen  „zur  Befriedigung  wegen  einer
ihm  zustehenden  Forderung“,  daß  also  die  Ursache  (causa)  der  „Grundstücksbelastung“
  ausgesprochen  wird,  während  bei  der  Grundschuld  diese
Ursache  (causa)  nicht  ausgesprochen  wird,  oder,  wie  §  1192  es  ausdrückt:
  fie  unterscheiden  sch  dadurch,  „daß  die  Grundschuld  nicht  eine  Forderung
voraussetgt.“  vgl.  unter  XI  dieses  Inhangs  die  Fermulare  für  Anträge  auf
Eintragung  einer  Hypothek  und  einer  Grundschuld,  sowie  die  Eintragungen
in  dem  Grundbuchsormular  Seite  949,  950,  z.  B.  Nr.  1  und  3  (Hypotheken)
und  Nr.  6  (Grundschuld).

Hypothek  heischt  Forderung,  Grundschuld  nicht.  —  Keine  Forderung,
keine  3-potderl.  —  Grundschuld  verschweigt  den  Schuldgrund,  Hypothek  nennt
ihn.  —  Grundschuld  steht  auf  eigenen  iben.  —  Was  die  (persönliche)  Schuld
berührt,  ist  für  die  Grundschuld  nicht  da“  (C).

Selbstverständlich  kann  auch  für  die  Bestellung  einer  „Frundschuld“
  das  Bestehen  einer  persönlichen  Forderung  die  (unausgesprochene)
  i“ßhn  sein;  ja  es  wird  dies  im  Leben  meist  der  Fall  sein;
denn  es  ist  naturgemäß  selten,  daß  jemand  auf  seinem  Grundstück  für  einen
anderen  Geld  eintra  äßt,  ohne  sein  persönlicher  Schuldner  zu  sein.  Es
paben  also  die  Beteiligten,  wenn  bezweckt  wird,  dem  Gläubiger  einer  „perönlichen
  Forderung“  mit  einem  Grundstück  Sicherheit  zu  bestellen
die  Wahl  zwischen  der  Rechtsform  der  „Hypothek“,  bei  der  jener  Zweck
„zjum  Ausdruck“"  gelangt,  und  der  „Grundschuld“,  bei  der  er  nicht
„zum  Ausdruck"  Flargt.  Die  Rechtsform  der  „Grundschuld“  wird,
wenn  es  sich  um  die  Sicherung  einer  „persönlichen  Horderun  "  handelt,  gewöhnlich
  nur  dann  gewählt,  wenn  die  Beteiligten  ein  Js=  daran  n.
das  „persönliche  Schuldverhältnis“  zu  verdecken,  é  mit
Rücksficht  auf  seinen  „Entstehungsgrund“,  oder  wenn  das  persönliche  Schuldverhältnis
  mit  „Einwendungen  des  uldners“  behaftet  ist,  oder  wenn  eine  besonders
  leichte  „Verkehrsfähigkeit“  des  Kapitals  erstrebt  wird,
weil  bei  der  „Grundschuld“  alle  Verwickelungen  und  Weiterungen,  die  bei  der
„Hypothek“  durch  die  zu  Grunde  liegende  „Forderung“  möglicherweise  entstehen
können  ausgeschlossen  sind.  r  vorstehenden  Beispielen,  in  denen  zur  Sicherung
des  Gläubigers  einer  „persönlichen  Forderung“  eine  „Grundschuld“  bestellt
wird,  ist  das  Verhältnis  zwischen  den  Beteiligten  ein  ähnliches  wie  in  dem
Falle,  daß  der  persönliche  Schuldner  eines  Darlehns,  eines  Kaufgeldes  usw.
von  10  000  Mk.  seinem  Gläubiger  einen  „Wechsel“  über  10  000  Mk.  gibt.
Der  „Wechsel“  hat  ebenfalls  den  Zweck,  die  ihm  etwa  zu  Grunde  liegende
Forderung  „verkehrsfähiger“  zu  machen,  indem  sie  von  ihrem  eigentichen
  chuldgrun  elosgelöst  wird  und  ihr  etwa  aus  diesem  (durch

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