Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek  Anhang

den  Weeel  verdecten  Schuldgrunde  anhaftende  Einwendungen  uldidlich
  t  werden.  Man  könnte  hiernach  die  —„

ners  um  t
einen  „Grundw  8  nennen.
Beifpiele  der  Bestellung'  einer  „Grundschuld“  für  einen  anderen,  ohne
8  diesem  eine  verlenliche,  Forderung  zusteht,  find:  Der  Grundstückseigentümer
lfür  ine  Ehe  rau  oder  Tochter  zu  ihrer  ürstigen  Versorgung  20  000  Mk.
uld“  auf  seinem  Grundstück  eintragen,  ohne  zur  lung  dieser
hen  9#####ont  mit  seinem  sonstigen  #nhgen  verp  lichtet  zu  sein
oder  ch  verpffi  zu  wollen.  —  Der  rundstückelgentüme:  hat  an
10  000  Mk.  im  Spiel  Frloren  und  läßt  auf  seinem  Grundstück  diur  n
digung  des  B  10  Mk.  Grundschuld  eintragen;  diese  „Grundschuld“  ist  rechtswirksam,
  obgleich  eine  rechtsgültige  persönliche  Zahlungsverbindlichkeit
des  &amp;  gegen  B  nach  1  besteht.  In  diesen  Beispielen  haben  die  Beteiligten
  nicht  die  I  zwischen  „Hypothek“  und  „Gru  chuld“,  sondern
es  steht  ihnen  nur  die  sform  der  „Grundschuld“  zur  Verfügung,  weil
eine  persönliche  on  dn  nicht  besteht.

Besonders  scharf  tritt  der  Unterschied  zwischen  Hypothek  und  Erunsschu
darin  lkrrvor,  daß  der  Grundstückseigentümer  an  seinem  Grundstücke  „für  sich
selbst“  nicht  eine  „Hypothek“,  wohl  aber  eine  „Grundschuld“  *—  kann,
weil  es  e  begrifflich  unn##ic  oint.  nd  gegen  sich  selbst
eine  persönliche  Forderung“  n  einer  Forderung  t  die
Voraussetzung  für  die  „Entstehung“  da  d  „Hypethek“  ist,  während  die
schuld“  eine  „Forderung“  nicht  voraussetzt  (88  1113,  1192,  1196  Abs.  16  t
Nähere  hierü  r  vgl.  unter  VI.

Aus  vorstehendem  ergibt  sich:  Die  MWotber  ist  eine  hlammengesetzter
Rechtsform  des  Kredits  Mmlih  die  Rechtsform  für  die  Verbindung  von
Grund=  (Neal-)  und  perfönlichem  E  rsonal--)  Kredit;  die  Grundschuld  da  in
ift  die  echtsform  für  den  on  (e  rund=  (Real-  Kredit.  olgendes
spiel  mag  dies  noch  klarer  machen:  Der  Gutsbesitzer  #  eßt  aus  Fahr
icht  eit  auf  der  Jagd  seinem  (Juipcktor  ein  A  aus.  Um  die  Sache  nicht
ruchbar  werden  zu  lassen,  verkleich  cht  er  sich  mit  in  dahin,  daß  er  auf  seinem
Gute  zur  er  ten:  anscheinend  ganz  sicheren  Stelle  eine  enr  undschn  d
von  15  000  ür  den  Inspektor  eintragen,  läßt  (also,  da  die  „Grundschuld“
nicht  eine  „FForderung“  voraus  le  ##n  ohne  Angabe  des
ihrn  eh  wogegen  der  In  wekktor  auf  jede  Schadensersatz-Forderung
  verzichtet.  Zur  zweiten,  also  schlechteren  Stelle  läßt  dann  der  Gutssurr
  für  den  Kaufmann  B  eine  „Hpopothek  für  eine  Darlehensord
  es  ungt—.  von-  10  E  n.  Nach  etwa  5  abren.  wird  pen
i  om  liegen  r  urch  einen  Eisgang  vollständig  weggerissen
nrhelr  seine  tEbrundschuld“  von  15  000  oos  Me  verloren,  und  er
.  sich  für  Verlust  nirgends  erholen,  auch  wenn  der  Gutsitzer,
  abgesehen  von  dem  nen  Grundstüc.  noch  illionär  ist.  Denn

selbst  wenn  der  Inspektor  ine  „Schaden  sersatzforderung“  nicht  verzichtet
hätte,  würde  I  gemäß  §  852  die  Einrede  der  dreiie  ährigen  Verjährung  ents5
  ie  Hypot  det  des  B  von  10  000  Mk.  ist  zwar  insolpe  Anter-  nters

  des  edie  d  au  ee#stand  s#on  geworden,
erdem  und  die  persönliche  „Darlehensforderung"“  greer
21  Jahlung  eer  aus  dessen  sonstigem  Vermögen  fordern  kann.  —
Die  doppelte  Sicherheit,  die  dl.  #vothe  l  it  die  Ursa  duß
sie  im  Verkehr  die  Wr  Aäsgn  gebrauchte  R  kalann  ist,  und
deshalb  wird  sie  auch  im  BGB.  an  erster  Stelle  Ehnnsche  o  es  sonst
natürlicher  gewesen  wäre,  die  Vorschriften  über  die  ei  nfachere  echtsform
der  „HGrundschuld“  voranzustellen.

VI.  Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek.
A.  Entstehungsgeschichte.

zs  den  ersten  Blick  erscheint  es  widersinnig,  daß  der  Grundstückseigentümer
  auf  seinem  „e  igenen“"  Grundstück  „für  sich  selbst“  eine  „Grund-971



Noch
zu
*1113