Anhang  Eigentümer--Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek

Noch#  uen  neine  „OIypothek“  soll  haben  können,  d.  h.  das  Recht  auf
zu  „  einer  Gelds  lummmee  aus  dem  Geldwerte  seines
8  1113  Igen  Et  l.  unter  II,  IV.  V);  denn  da  er  der  Eigen:

m  juri  kittn  Denken  gewiß  25  find,  wet,  ni  s-  nd.  Wie
kam  also  unser  Gesetzgeber  2,  Wenn  nicht  die  l  *(#ß  s-Entwick-Ent
  Schengeuriat

sein.  Und  so  ist  es  in  der  Tat.  Und  zwar  war,  wie  mir'sog  n.
die  Entstehung  der  Rechtsbegriffe  Eigentümer-Grundschuld  —  —
Hypothek“  nur  möglich  auf  Grund  der  s  unter  III  sl  wurde)s  eben  alls
erst  im  deutschen  aus  dem  praktischen

An  enommen:  A  t  auf  sein  etwa  Po##  Mk.  wertes  Grundstück  zur
ersten  Stelle  10  000  Mk.  für  die  Bodenkredit-Bank,  zur  zweiten  Stelle
8000  Mk.  ür  B  eintragen  en  (gleichviel  ob  als  „Hypothek“  oder  „Erundut
  t  hat  dadurch  die  dTummen  von  10  000  M  Mk.  und  8000  Mk.  als  zwe
bständige“  Te  i  le  des  ihm  7*  n  Gesamt-Geldwerts  seines
forin  von  30  000  Mk.  —  als  1  die  der  Sprachgebrauch,
die  „Selbständigkeit“  4  zum  usdruck  r1  sagt  —  für  andere
onen  „grundbuchmäßig  ausgeschie  en“  und  als  elbständig
Wertposte  n  in  den  Ge  veHehr  gebracht  (in  “8  von  10  000  +  8000
seinen  Grundbesitz  „mobilisiert"“).  Per  Rest  des  Gesamt-Geldwerts  Küli,
Grundstücks  von  etwa  12  000  Mk.  steht  also  noch  zuseiner  freien  Verfügung,
ist  rundbuchmähig  bisher  „nicht  ausgeschieden“",  gehört
ihm.  ist  nun  kein  Bedenken  er  btlich  warum  das  Geser  dem
—  nicht  ge  gstatten  soll,  die  w  daß  der  bisher
mit  Ansprüchen  anderer  Per  nicht  bel#  tete  Teil  des  Grundstücks-Geldwerts
  von  etwa  12000  Mk.  n  mselbst“  gehört,  noch
u  seiner  freien  Verfügung  stect,  a  ausdrü  ci  in  das  Grundbuch  einschreiben
  zu  lassen,  mit  andern  rten:  warum  der  Grundstücks-Eigentümer,
wenn  er  will,  diese  12  000  Mk.  nicht  soll  „für  sich  selbst  grundbuchmäßig
  ausscheiden“  dürfen,  im  obigen  Beispiel:  zur  dritten  Stelle
auf  seinen  ageen  Namen  im  rundbuch  eintragen  lassen.  Allerdings
  bringt  diese  Eintragung  der  12  000  Mk.  „auf  den  Namen  des  Grundstückseigentümers
  selbst“  nur  die  ganz  selbstverständliche  Tats  zum  Ausdrucg,
  *WJ/ol  ihm  kraft  seines  „Eigentums“  am  Grundstücke  dessen  Geldwert  von
k.,  soweit  er  nicht  beveits  für.  die  Bank  mit  10  000  Mk.  und  für  B  mit
"0-7  Mk.  belastet  (au  Ichieden  ist,  also  in  Höhe  von  30  000  —18000
—  12000  Mk.  noch  zusteht.  Die  nel  grundbuchmäß
Fellung  dieser  Sgelbstver  ändlichen  Tats  hat  aber  eine  große  prakt  6.
utung.  Erstens  wird  dadu  rundstückseige  Wüos  A  ermö
1  B.  für  den  Fau  plötzlichen  t.  die  au  Piie  ang  egebene
-  affene  „Grundbuchpost“  von  12  000  Mk.  B##  Wdus
Verwertung.  sei  es  durch  Abtretung  oder  Verpfändung  an  chue-  andern,
bereit  ''s-  während  er  sonst  erst  unter  epfändung,  die  Eintragung  der
12  000  Ml.  ftc  den  anderen.  *  rundbuchamt  beantragen  und  bis  zum
Emof  ang  #.  Nachricht,  daß  die  Eintrogung  erfolgt  ist,  bezw.  bis  zur  Ausigung
  des  über  die  Post  zu  bildenden  „Hy  otheken=  oder  Grundschuldriefes“
  warten  müßte,  um  das  Geld  zu  erhalten.  Es  ist  einleuchtend,
welchen  großen  Wert  es  für  einen  Geschäftsmann  haben  muß,  wenn  er  eine
auf  seinem  eigenen  Grundstück  für  ihn  Nesnt  eingetragene  Post
ederzeit  zur  freien  Verfügung  hat,  z.  B.,  um  damit  im
Ener  Gange  seiner  Geschäfte  bald  diesem  bald  jcem  Geldgeber,  bald  dieser
bald  jener  Behörde,  für  die  er  Bauten  oder  Lieferungen  übernimmt,  Sicherheit

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