Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer--Hypothek  Anhang

zu  bestellen.  Zweitens  aber  wird  dem  Grundstückeigentümer  durch  die  Ein=  Noch
tragung  einer  Post  auf  seinen  eigenen  Namen  ermöglicht,  sich  die  betreffende  zu
„Rangstelle“  (locus)  im  Grundbuche  für  in  ferner  Zukunft  liefend  8  1113
Zwecke  vor  ubohalten  und  inzwischen  über  die  dahinter  folgenden
  „Rangstellen"  für  gegenwärtige  Jweche  zu  verfügen.
Beispiel:  Der  Klttergut  beßer  A  hat  auf  seinem  Gute  bisher  nur
ur  ersten  Stelle  ein  Landschaftsdarlehen  von  100  000  Mk.  eingetragen.  Er
raucht  gegenwärtig  zum  Bau  einer  Brennerei  12  000  Mk.,  weiß  aber  bereits,
daß  er  für  seine  Tochter,  die  mit  einem  Leutnant  verlobt  ist  und  in  etwa  drei
Jahren  heiraten  wird,  den  von  der  Militärbehörde  vorgeschriebenen  Vermi  -
nachweis  wird  führen  müssen.  Zu  diesem  Zwecke  läßt  er  „für  sich  selbst“
eine  zu  4  Prozent  verzinsliche  Grundschuld  von  60  000  Mk.,  und  r,  da  die
Militärbehörde  eine  sichere  Rangstelle  fordert,  zur  zweiten  Stelle  eintragen:
zur  dritten  Stelle  nimmter  gleichzeitig  die  12  000  Mk.  für  den  Brennerei-Bau
  auf.  Auf  diese  Weise  hat  er  nach  drei  etn  für  seine  Tochter  eine  Post
von  60  000  Mk.  bereit,  die  er,  wenn  aus  der  Heirat  nichts  wird,  natürlich  auch
zu  jedem  anderen  Zwecke  verwenden  kann.
Nicht  nur  unbedenklich  und  einem  grotischen  Bedürfnis  entsprechend

ist  es,  wie  vorstehend  geweigt.  die  gesetzliche  Möglichkeit  zu  gewähren,  daß  ein

rundstückseigentümer  auf  seinem  eigenen  Grundstück  für  sich  selbst
Geld  eingetragen  stehen  hat,  sondern  es  ist  dies  sogar  eine  Forderung  der
Billigkeit.  Angenommen:  A  hat  auf  seinem  Grundstück  ichpiel  ob  als
„Hypothek“  oder  „Grundschuld“)  zur  ersten  Stelle  für  die  Bodenkredit-Bank
10  000  Mk.,  darauf  zur  zweiten  Ftelle  für  B  8000  Mk.  und  später  zur
dritten  Stelle  für  C  12000  Mk.  eintragen  lassen.  Hier  weiß  C  und  ist
damit  zufrieden  (wie  anzunehmen  ist,  da  er  sonst  die  12  000  nicht  hätte
auf  das  Grundftück  zu  geben  brauchen),  daß  ihm  die  Bank  mit  10  000  Mk.  und
B  mit  8000  Mk.  vorgehen,  und  daß  er  aus  dem  Geldwerte  des  Grundstücks
nur  zn  weit  riedigung  erwarten  kann,  als  das  Grundstück  beim  Verkauf
  mehr  als  18  000  Mk.  bringt.  Angenommen  nun  weiter:  der  Grundstückseigentümer
  A  befriedigt  nach  einiger  Zeit  den  B  wegen  der  für  ihn  zur  zweiten
Stelle  eingetragenen  8000  Mk.  durch  Zahlung  usw.,  oder  er  wird  alleiniger
Erbe  des  B.  Soll  in  diesen  Fällen  die  zur  zweiten  Stelle  für  B  eingetragene
  Post  von  8000  Mk.  erlöschen?  son  nfolgedessen  der  bis  dahin  mit
seinen  12000  Mk.  zur  dritten  Stelle  stehend-  C  ohne  weiteres  in  die
zweite  Stelle  aufrücken?  Im  Falle  der  Bejahung  dieser  Fragen  würde
Cuunmittelbar  nach  den  10  000  Mk.  der  Sank  feine  12  000  Mk.  fordern  dürfen;
es  würde  also  seine  ursprüngliche  Sicherheit  sich  um  8000  Mk.  verbessert  haben.
Das  wäre  doch  für  C  (Wonzel-  anderweiter  Abmachung)  ein  bei  ründung
seiner  Post  (hinter  18  000  Mk.)  von  keiner  Seite  in  Rechnung  gezogener,
  ja  meist  ein  ganz  unbilliger  Vorteil,  denn  C,  der  zur
dritten  Stelle  (hinter  18  000  Mk.)  12  000  Mk.  auf  das  Grundstück  gab,  hat
sich  damals  jedenfalls  (der  Verkehrsgewohnheit  folgend)  für  die  geringere
Sicherheit  seiner  Post  andere  Vorteile,  namentlich  einen  höheren  Zinssatz  ausbedungen.
  Er  würde,  wenn  er  jetzt  in  die  zweite  Stelle  hinter  10  000  Mk.
aufrückte,  die  größere  Sicherheit  der  zweiten  Stelle  und  außerdem  den
5  ren  Zinssatz  haben,  und  der  Grundstückseigentümer  könnte  ein  weiteres

reditbedürfnisnicht  unter  den  der  freigewordenen  zweiten  (besseren)
  Stelle  entsprechenden,  sondern  wiederum  nur  unter  den  ungünstigeren
Bedingungen  der  dritten  Stelle  (hinter  10  000  Mk.  der  Bank  und  hinter
den  in  die  zweite  Stelle  ausgerückten  12000  Mk.)  befriedigen.  Den  Grundstückseigentümer
  träse  somit  durch  das  Aufrücken  der  bis  dahin  hinter  18  000  Mk.
stehenden  dritten  Post  von  12  000  Mk.  in  die  zweite  Stelle  hinter  10  000  Mk.
eine  durch  nichts  gerechtfertigte  Schädigung.  Die  Billigkeit  fordert,  daß
dem  Grundstückseigentümer  die  Möglichkeit  gewährt  wird,  die  Sicherheit,  die
die  zweite  Post  von  8000  Mk.  dem  GEläubiger  B  bot,  n  m  er  diesen
Gläubiger  befriedigt  oder  beerbt  hat,  bei  einem  neuen  Gläubiger  zs
verwerten.  Diese  Möglichkeit  hat  das  Gesetz  dadurch  geschaffen,  daß  eine  für
einen  anderen  im  Grundbuche  eingetragene  Hypothek  (die  8000  Mk.  des  B),

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