Anhang  Eigentümer--Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek

Noch  sobald  der  „Eigentümer“  sie  „bezahlt“  oder  sobald  er  den  anderen  „beerbt“,
zu  nicht  erlischt,  sondern  dem  „Eigentümer“  selbst  zufällt,  so  daß  er  nunmehr  die

8  1113  Poft  auf  seinen  eigenen  —  im  Grundbuche  seines  eigenen  Grundstücks  „umschreiben“
  lassen  oder  auch  o  ne  Um  ibung.  z.  B.  durch  Abtretung  an  F.

darüber  n  kann  116,  1  Sat  2  und  §  1143  Abs.  1  in  Verbindung
  m  1153  r□—t  —  niche  chufrücken—  „Wer
auf  ungnto  Pfand  leiht,  sa#  nicht  2  fand

Auf  die  vorstehend  geschilderte  Weise  hat  die  elle  der  „5  gentlichen

  Eudien  vorst  der  „Grundbuch-Mechanismus“)  dazu

daß  das  Gesetz  neben  allumfassenden“,  also  auch  den  „Geldwer  In

Grunhüche  iemsassenen.  „Ei  igentumsrechte“  des  Grundstückseigentümers

ein  besonderes,  selbständiges,  seine  eigenen

Elrt-  “*m7  des  Grundstücseigentümers  „auf  bestimmte
Du  des  Geldwertes“  sein  runach  anerkennt  in  Gestalt

der  „Eigentümer-Grundschuld“,  der  „Eigentümer-Hyopothek“.

B.  Praktische  Wirkungen  der  „Eigentümer-Grundschuld“,
der  „Eigentümer-Hypothek“.

Beispier-  Der  Grundstückseigentümer  A  läßt  auf  seinem  Grundsts
ur  er  ten  Stelle  für  die  Bodenkredit-Bank  10  000  Mk.,  später  „für  sich
a6QD  lbst“  zur  zweiten  Stelle  eine  Grundschuld  von  8000  M.  (#  (um  sie  dereinst
seiner  Tochter-  35  Mitgist.  7  ——.  und  demnächst  zur  Dritten  Stelle  für
c  der  ihm  eine  Darlehns-  ypothek  von  12  000  Mt.
dntnn  ES  200  t  Feliere  ge  n  n  n  schlecht;  er  kand  dem  C  die  Zinsen  oder
zur  1  Källigkeitsseit  die  12  000  Mk.  nicht  zurü  W  und  C  bringt  infolgedessen
rundstück  zur  Zwangserrsteigerun  ein  Erlös  von  nur  24000
erzielt  wird.  Bei  der  K  ausgelder  reilung  erhält  zuerst  die  Bank  ihre
10  000  Mk.,  dann  der  Gru  stücs-  Eigentümer  Ab  selbst  (der
Subhast  ".  t3n  seine  Grundschuld  von  8000  Mk.,  C  erhält  auf  seine  12  000  Mk.
den  Rest  des  Erlöses  von  6000  Mk.  und  fällt  mit  6000  Mk,  aus.  Es  zeigt
sich  hier  zugleich  in  vollster  Klarheit,  was  oben  unter  II  und
IV  als  Wesen  des  „Grundkredits“  bezeichnet  wurde,  daß  das  Grundst
  ück  selbst  unmittelbar  die  darau  ein  tragenen  Eeldsummen  „Hewisser=F
  Wmn  denn  wwrn  Kder  enn  süchter  Eig  Menerienr  A  der
uldner,  so  wäre  es  nicht  möglich,  er  die  für  dn  elbst  eingetragene
Grundschuld  von  8000  Mk.  voll  ausge  t  erhält,  #  läubiger  C  aber
mit  6000  Mk.  ausfällt.  Dieses  Ergebnis  erf  int  sogar  auf  den  ersten
Blick  unbillig;  ist  es  aber  eben  nur  scheinbar;  denn  indem  C  zur  dritten
Stelle  hinter  18  000  Mk.  auf  das  kurd  schsink  12  000  Mk.  darlich,  wußte  er  von
Anfang  an,  daß  bei  einer  Zwangsversteigerung  ihm  18  000  Mk.  vorgehen  und
daß  er  nur  auf  den  Mehrerlös  Anspruch  hat;  er  tlan  sich  ch  also  nicht  beklagen,
wenn  dieser  Fall  eintritt.  5  der  Hypotheken-GSEläubiger  C  jedoch  im
vorliegenden  ipiet  nicht  bloß  „Grundstücks-Gläubiger“,  sondern
auch  persön  er“  (Dahrlehns)-Gläubiger,  des  ie  -
eigentümers  A  ist,  er  also  gewisserm  W  Schuldner  für
Au  ruch  von  12  000  Mk.  hat  (das  „Grundstück“  und  die  „Person“  des  A),  so
*  lihm  natiruich  #rei,  wegen  des  an  dem  „Grundstück“  erlittenen  Aus-Is
  von  6000  n  die  „Person“"  des  A  vorzugehen  und  auf  dessen
|  iges  Vermb##n  Zugriff  nehmen,  z.  B.  die  8000  Mk.,  die  A  bei
wangsversteigerung  des  Grundstücks  auf  geiue  Grundschuld  erhalten  hat.
pfänden  zu  lassen.  —  Hätte  im  vorstehenden  Bei  viel-  f  an  der  dritten  Stelle
nicht  eine  ypothek“,  sondern  eine  „Grundschuld“  von  12000  Mk.
gehabt,  die  ihn  der  Grundstückseigentümer  vor  Nahren  ur  Deckun  biner  inzwischen
  verjährten  Bauforderung  bestellt  hat,  so  würde  ch  wegen
des  Ausfalls  der  6000  Mk.  nirgends  fecholen  können,  vielmehr  diesler  Betrag
enpülti  verloren  halten.  Er  könnte  sich  hierüber  nicht  bekl  n;  denn,  indem
er  eld  als  eine  „Grundschuld“  zur  dritten  Stelle  eintragen  ließ,
wu  te  er  und  war  damit  zufrieden,  daß  ihm  ausschließlich  derjenige  Teil

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