ErgeutÜümer-Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek  Auhang

des  „Grundstücks“-Wertes  Hertte,  der  nach  10  000  Mk.  (erste  Post)  und  Noch
8000  Mk.  (zweite  Post)  übrig  bleibt
b)  Aus  d  biepe  über  das  Wesen  der  „Eigentümer-Grundschuld“  8  114

SEigenlüm-  pothek“  Ersagte  ten  und  den  Beispielen  dazu  ergibt  sich  ohne
weiteres,  daß  ".  451  ger  des  Grundstücks-Eigentümers  die  letzterem  zustehende
  Eigentümer-Grundschuld  (Eigentümer-Hypethek)  im  ege  der

wangsvollstreckung  Einen.  Düber#  sen  und  auf  ihren  Namen  umschreiben

ssen  können.  8§8  829,  830  3PO

Fc)  Hervorgehoben  gpei-  Auf  die  bloße  „Vormerkung“  einer  Hypothek  finden
die  Bestimmungen  über  die  „Eigentümer-Hypothek“  keine  Anwendung,  wie  sich
aus  dem  vorstehend  Gesagten  und  dem  Wesen  der  „Vormerkung"“  (ogl.
Seite  952,  953  und  in  den  NotenundAnhangenzu§883)ekgibt

d)  Aus  der  Tatsache,  daß  jemand  auf  seinem  eigenen  Grundstück  für
sich  selbst  eine  (Eigentümer-)  Grundschuld  oder  Hypothek  haben
kann,  würde  lagisch!  folgen,  daß  er,  wie  jeder  andere,  der  auf  einem  Grundstück
Geld--  ltehen  hat,  we  gen  seiner  „Cigentlmer-  Grundschuld  oder  r  Drpothee  sein
eigenes  *rwm–Wrtna  zur  Zwangsversteigerung  oder  Zwangs.
verwaltung  bringen  könne,  um  die  (Eigentümer-)  Grundschuld  oder
Hypothek  zu  Gelde  zu  machen.  Dies  verbietet  jedoch  §  1197  aus  dem  in
der  Note  dazu  angegebenen  Grunde.

C.  Die  verschiedenen  Fälle  von  Eigentümer-rundschuld“,
„Eigentümer-Hypothet“

a)  Eigentümer-Grundschuld.

Wir  sahen  (Seite  2  wie  es  müäglich  ist,  daß  der  Gru  ückseigentümer
an  seinem  Eigenen  —1t  für  sich  selbst  eine  Grundschuld  „bestelle“
1196  Abs.  1).  Es  bedarf  daber  keiner  weiteren  Erörterung,  daß  der  Grund-¾
  u5  entümer  auch  eine  auf  seinem  Grundstück  für  einen  anderen  (Grund-Mlaubigekk
  haftende  Grundschuld  „er  werben“  kann,  z.  B.  indem  er  sie
reten  läßt
9  Eigentümer-Sypothek.
ir  sahen  (Seite  116  daß  und  warum  es  unmöglich  ist,  daß  der
Grundstücksei  Eipentü#ner  an  seinem  eigenen  Grundstücke  für  sich  selbst
eine  Hypothek  „beftelle“",  nämlich  weil  die  Hypothek  nach  E  1113  zu  ihrer  Entldin
  eine  persönliche  Forderung  voraussetzt  und  weil  niemand  gegen  sich
elbst  eine  „persönliche  Forderung“  haben,  sein  eigener  Schuldner  Ein  kann.
Wie  kommt  nun  das  Gesetz  dazu,  trotzdem  in  den  §#§  1163,  1168,  1170

auszusprechen:
„Die  H#wother!  steht  dem  (Grundstücks-)  Ei  **xIJ  ntümer  zu",
„Der  (Grundstücks-)  Eigentümer  erwirbt  die  Hypothek“,
und  welche  Bedeutung  haben  diese  Aussprüche?
Einige  Beispiele  werden  beweisen,  daß  die  Antwort  auf  diese  Fragen
einfacher  ist,  als  es  auf  den  ersten  Blick  scheinen  will.")

1.  Der  Grundstückseigentümer  A  hat  auf  sein  Grundstück  für  B  eine
DLar#ensr  Hypothek  von  10  000  Mk.  eintragen  lassen  auf  Grund  der  mit
B  getroffenen  (im  Verkehr  üblichen)  Vereinbarung,  daß  B  die  Darlehns-Valuta
  an  A  erst  dann  zahlen  soll,  wenn  die  Eintragung  der  Hypothek  im
Grundbuch  Verfolgt  ist.  Es  ist  nun  ein  im  Leben  nicht  selten  ochkommender

all  (der  in  anderer  Richtun  in  §  1139  behandelt  ist).  daß  nach  erfolgter

intragung  der  Hypothek  ingabe  des  Darlehns  unterbleibt.

*)  Bemerkt  sei,  daß  außer  den  in  den  88  1163,  1168,  1170  bezeichneten
Haupt-Fällen  der  Eigentümer-Hypothek  noch  in  Betracht  kommen  die
aus  51⅝  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §  1153  und  aus  §  1171  Abs.  2  sich  ergebenden
  Fälle  (vgl.  die  Roten  zu  diesen  §§)  und  für  die  „Gesamt-Hypo-=thek“
  (vgl.  unter  IX)  die  in  den  §§8  1172  Abs.  1,  1173,  1175  bezeichneten
Fälle,  ferner  der  Fall  des  8  868  ZPO.  abgedruckt  unter  K  am  Ende.

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