Auhang  Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer--Hypothek

Noch  weil  B  das  Geld  nicht  geben  will  oder  kann.  Es  steht  dann  für  B  eine  Darzu
  lehns-Hypothek  eingetragen  ohne  daß  die  nach  §  1113  zur  Enstetung  der  Hypo-8
  1113  thek  notwendige  Darlehns-Forderun  zur  Entstehung  gelangt  ist;  denn  letztere
entsteht  erst  durch  Empfang  des  Darlehens  seitens  des  Schuldners  (8  607).
Wäre  die  Hypothek  ein  „Pfandrecht“,  so  wäre  nach  dem  unter  I  über  das
Wesen  des  „Pfandrechts“  Gesagten  die  natürliche  Folge  der  Nichtexistenz  der
Forderung,  daß  auch  die  „Belastung"“  des  Grundstücks  mit  der  „Hppothek“
  nicht  als  existierend  anerkannt  werden  dürfte.  Die  Hypothek  hat  jedoch
im  BGB.,  wie  ebenfalls  bereits  unter  I  Seite  967  erwähnt  wurde  und  nach
dem  unter  VI.  A  (ogl.  namentlich  Seite  972  ff.)  Gesagten  klar  sein  wird,  ihre
„Abhängigkeit“  von  der  Forderung,  für  die  sie  bestellt  ist,  ihre  sogen.
„akzessori  atur“  völli  abgestreift.
Wie  löst  nun  in  n—  gpiel  das  Gesetz  den  Widerspruch,  daß
im  Grundbuche  für  B  eine  Darlehns-Hypothek  von  10  000  Mk.  eingetragen
  ist,  während  infolge  unterbliebener  nn  abe  des  Darlehns  in  Wahrhein
ar  keine  Darlehns-Forderung  zur  Entstehung  gelangt  ist?  i

öfung  ist  folgende:

Nach  dem  Wortlaute  des  Grundbuchs  und  infolge  n  vermöge  seines
öffentlichen  Glaubens  (vgl.  unter  III  te  968  ff.)  für  jeden  „redlichen
Dritten“,  der  sich  im  Vertrauen  auf  die  Richtigkeit  Grundbuches  mit  B
in  ein  „Rechts  r  schäft“  über  die  für  diesen  Dingetragene  Darlehns-Hypothek
  von  10  000  Mk.  einläßt,  z.  B.  sich  die  Hypothet  von  B  abtreten  läßt  Gorl.
auch  §  1138),  hat  der  Grundstückseigentümer  A  aus  dem  ihm  wltehenken  .
werte  seines  Grundstücks  einen  Teil-Wert  von  10  000  Mk.  für  B  als  selbständige
Post  ausgeschieden.  Da  jedoch  der  Grund,  aus  dem  ausgesprochenermaßen
die  „Au  OGdung  für  B  erfolgte  (imlich=  eine  Darlehns  ß  orderung  des
B  von  10  000  Mk.),  nicht  zutr  *  t,  indem  die  Darlehnsforderung  nicht  zur
Entstehung  gelangt  ist,  so  ist  im  Verhältnis  ss  inich  en  Aund  B  und
für  l  Dritten,  der  dieses  Verhältnis,  nämlich  die  Richt-Entstehung
der  Darlehnsforderung  kennt,  d.  h.  für  jeden  Nicht-Redlichen  die  „Ausscheidung“
  der  Teil-Wertpost  von  10  000  Mk.  für  B  aus  dem  Gesamtwerte  des
Grundfstücks  grundlos  und  infolgedessen  hinfällig.  Der  Grundstückseigentümer
  A  hat  jenen  Teil-Wert  seines  Grundstücks  von  10  000  Mk.  in

ahrheit  nicht  an  Bverlorenser  steht  noch  ihm  selbst  zu,  wie  wenn  er
die  Post  von  10000  Mk.  nicht  für  B  hätte  eintragen  lassen.  Mit  anderen  Worten:

Die  für  B  ei  ene  Hypothek  von  10  000  Mk.  steht,  weil  die

Forerungn  die  Hypothek  bestellt  ist,  nicht  zur

ntstehung'“  gelangt  itt,  in  heit  nicht  dem  B,  sondern
rundstückseigentümer  A  selbst  zu,  als  sogen.  Eigentümer-Hypothek
und  dies  spricht  §  1163  Abs.  1  Satz  1  ausdrücklich  aus.

Wer  bis  hierher  gefolgt  ist,  wird  nun  aber  in  vorstehend  gewonnenem
Ergebnis  sofort  einen  neuen  Widerspruch  finden.  Nach  8  1113  setzt  die
„Entstehung“  der  Hypothek  das  Bestehen  einer  „Forderung“  voraus.
  ie  ist  damit  vereinbar,  daß  8  1163  Abs.  1  Satz  1  sagt:  „Wenn  die

orderung  nicht  zur  Entftehung  Gelangt  ist,  steht  die  Oypothek  dem

igentümer  zu'"?  Wie  kann  das  ehr  von  einer  „Hypothek“  sprechen,
wenn  es  an  ihrer  Voraussetzung  fehlt?  Auch  diesen  Widerspruch  löst
das  Gesetz.  Von  einer  „Hypothek“  muß  zunächst  gesprochen  werden,  weil
ja  nach  dem  (allerdings  wahrheitswidrigen)  Wortlaute  des
Grundbuches  eine  Darlehn#5  othek  von  10  000  Mk.  „eingetragen“
  ist.  Wenn  nun  die  Dar  hu-Forderung  nicht  zur  Enttehung
  gelangt  ist,  so  fehlt  eben  die  tatsächliche  Voraussetzung
!  die  nach  der  Begriffsbestimmung  des  §  1113  das  unterscheidende

erkmal  des  Begriffs  „Hypothek“  bildenden  Worte:  „zur  Befriedigung  n
einer  ihm  zustehenden  Forder  unga  Man  muß  also  diese  Worte  aus  der
Begriffsbestimmung  des  9  1113  fortlassen,  und  was  dann  übrig  bleibt.  ist
wörtlich  die  Begriffsbestimmung  der  „Grundschuld“,  wie  sie  §  1191
gibt  (vgl.  hierzu  das  unter  V  Gesagte  Seite  970  ff.)

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