Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer-Oypothel  Anhang

Das  Endergebnis  für  unser  Beispiel  ist:  Wenn  A  auf  seinem  Noch
Gründstück  in  Erwartung#“  eines  ihm  von  B  versprochenen  Darlehns  von  zu
10  000  Mk.  für  B  eine  Darlehns-Hypothek  von  10  000  Mk.  eintragen  lassen.  §  1113
B  aber  demnächst  das  Darlehen  ni  75#  herwibt,  so  liegt  dem  Wort
laute  des  Grundbuchs  und  infolgedessen  Hür  jeden  redlichen  Drit
ten,  der  im  Vertrauen  auf  den  „öffentlichen  Glauben“"  des  Grundbuchs
  die  Post  von  B  sich  hat  abtreten  oder  verpfänden  lassen,  oder  der  sonst
ein  „Rechtsgeschäft“  mit  B  über  die  Post  vorgenommen  hat,  eine  Darlehns-„Hypothek“
  von  10,000  Mk.  für  B  vor;  im  Verhältnisse  zwischen
Aund  B  aber  und  für  jeden  Dritten,  der  dieses  Verhältnis  (die  Nicht
entstehung  der  arlehns-Frarde  2ung)  kennt,  gilt  nicht  der
Wortlaut  des  Grundbuchs,  sondern  liegt,  der  wahren  Rechtslage
entsprechend,  eine  „Grundschuld“  von  10000  Mk.  für  den  Grund
stückseigentümer  A  vor.  Diesem  in  Vorstehendem  Schritt  vor  Schritt
futwicheben.  Ergebnis  hat  das  BGB.  die  allgemeine  rechtliche  Fassung  gegeben
in  den  Sätzen:

§  1168  Abs.  1  Satz  1.  Ist  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  be
stellt  ist,  nücht  zur  Entstehung  gelangt,  so  steht  die  Hypothek
dem  Eigentümer  zu

§  1177  Abs.  1.  Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigentum
in  einer  Person,  ohne  daß  dem  igentnner  auch  e  For  erung
zusteht  (also  im  Falle  des  §  1163),  so  verwandelt  sich  die  Hypothet  in
eine  Grundschuld.

Andere  Beisei#le  zu  g  uss  Abs.  1  Satz  1  sind:  Für  B  ist  auf  dem
Grundstück  des  A  eine  Kaufgelder-Hypothek  von  10  000  Mk.  eingetragen
auf  Grund  eines  Schein  =  Kaufes,  der  nach  §  117  nichtig  ist,  oder  auf
Grund  eines  Wucher-Eeschäftes,  das  nach  §  138  nichtig  ist,  oder  auf
Grund  eines  später  von  A  oder  B  wegen  Jrrtums  oder  Betruges  mit
Erfolg  angefochtenen  und  daher  agees  119,  123,  142  von  Anfang  an
iihen  Kaufvertrages.  In  allen  diesen  Fällen  steht  wegen  „Nicht
Entstehung“  der  Kausgebder  ondrran  für  die  die  Hypothek  von
10  000  Mk.  bestellt  ist,  na  1163  Abs.  1  Satz  1  in  Verbindung  mit  §  1177
Abs.  1  Satz  1  nicht  dem  Beine  „Hypothek“  von  10  000  Mk.,  sondern
dem  Grundstückseigentümer  4A  eine  „Grundschuld“  von  10  000
Mark  auf  seinem  egemen  Grundstücke  zu.  Ein  weiteres  Beispiel
enthält  §  868  3PO.,  abgedruckt  unter  X  am  Ende.

In  allen  diesen  Fällen  besteht  nun  die  Gefahr,  daß  B  den  der
wahren  Rechtslage  nicht  entsprechenden  Wortlaut  des  Grundbuchs  zum
Nachteile  des  &amp;  ausbeutet,  indem  er  z.  B.  die  Hypothek  von  10  000  Mk.  dem
redlichen  C,  der  die  Wahrheit  nicht  kennt,  „abtritt“  oder  buerpsändet.
wodurch  C  infolge  des  „öffentlichen  Glaubens“  des  Grundbuchs  die  Post  von
10  000  Mk.  erwirbt,  obgleich  sie  nicht  dem  „Abtretenden“  oder  „Verpfänder"“
  B,  sondern  dem  4  zustand.  Die  Mittel,  um  gegenüber  dem  unrich
tigen  Wortlaute  des  Grundbuchs  die  Wahrheit  zum  Auedruck  zu  bringen
und  jene  Gefahr  zu  vermeiden,  geben  die  *  894,  897,  899  (Eintragung  eines
„Widerspruchs“  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs).

2.  Genau  dasselbe  Rechtsverhältnis  wie  bei  der  „Nicht-En#
stehung"  der  Forderung,  für  die  eine  Hypothek  bestellt  ist  (ogl.
unter  1),  liegt  vor,  wenn  die  Foarderung.  r  die  die  Prpolhet  bestellt  ist.  zwar
rechtsgültig  „entstanden“  ist.  demnächtt  erlischt.

Beispiele:  Der  Grundstückseigentümer  &amp;  hat  von  B  ein  Darlehen
von  10  000  Mk.  empfangen  und  dafür  mit  seinem  Grundstück  Hypothek  bestellt.
Später  zahlt  er  das  Darlehen  zurück  (Erlöschen  der  Forderung  durch
Tilgung,  n-  Abs.  1),  oder  er  stellt  gegen  die  Darlehnsforderung  des  l#
von  10  000  Mk.  eine  ihm  gegen  B  Au  tehende  Kaufgelderforderung  von
12  000  Mk.  in  Höhe  von  10  000  Mk.  zur  usteiten  Erloschen  der  ordrung
gemäß  §  389),  oder  B,„erläßt“  dem  A,  der  sein  e  ist,  die  Darlehnsschul

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