Anhaug  Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer--Hypothek

Noch  Eentweise  (Erlöschen  der  Forderung  gemäß  8  397),  oder  A  wird  Erbe  des  B

zu  B  wird  Erbe  des  A  (Erlöschen  der  Forderung  durch  „Vereinigung“',
1113  “*  —  1  zu  §  362).

In  allen  diesen  Fällen  gilt  das  unter  nämlich:  Durch  die

Eintragung  der  10000,  k.  als  „Hypothek“  z!9“  B  hatte  der  Gru  tückseigentümer

  4  aus  dem  ihm  zustehenden  Geldwerte  seines  Läundftucs

F  Teil-Wertpost  #  10  000  Mk.  für  B  ändige  Post  77

"heden  „Zur  Be  dem
(0  Vergung  erche  4#  aus  densdie  lusscheinun

ng“  (§  1113
7  Wd  der  Forderung“  durch
eist  ist  i  im  h#  *  en  9  HLü
m  Drit  der  dieses  nis  kennt,  die  „Aus-——
  —  Teil-Wertpost  von  10  000  Mk.  für  B  aus  dem  Gesamtwerte  des
Grundstücks  grundlos  und  infolgedessen.  hinfällig  d  h.  der  Teil-Wert
des  Grundstücks  von  10  000  Mk  ist  infolge  Erlöschens  der  igggd  der  des  B  von
10  000  It  für  die  er  ausgeschieden  war,  an  den  Grundstückseigentümer  A
zjurur  efallen.  Diesem  Ergebnis  hat  das  BGB.  die  allgemeine  rechtung
  gegeben  in  dem  Satze:
z  1163  Abs.  1  Satz  2.  Erlild#t  die  Forderung,  so  erwirbt
der  Eigentümer  die  Hypothe

und  zwar  verwandelt  #ichna  16  ier  au  die  en  aunter.  1  ausführlich  dargelegte
Weis  gemäß  §  1177  die  für  dbuch  eingetvragene  Darlehns-Hypothek
  von  10  000  .  Grundfchuld  für  den  „Grundstückseigentümer“
  A  selbst.

Wie  egenüber  dem  unrichtigen  Wonthaute  des
Grundbuch-!  das  eine  Darlehns-Hppothek  von  10000  Mk.  für  B
nachweist,  die  wahre  Rechtslage,  daß  eine  Gerundischuld  für  A  vorliegt,
  zur  Geltung  gebracht  werden  kann,  ist  unter  Nr.  1  am  Ende  gezeigt
(  ntragung  eines  „Widerspruchs“  gegen  bie  Bistigtein  al.  Grundbuchs).

4.  Wenn  4  auf  seinem  Grundstücke  für  B  z.  B.  eine  Darlehns-ypothe#
von  10  000  Mk.  unter  Pudrg  eines  Hypothekenbriefes  hat  eintragen  lassen,
so  erwirbt  gemäß  §  1117  Abs.  1  B  die  „Hypothek-“  Frü  wenn  ihm  S
Po  „übergeben“  wird.  e  Vorschrift  hat

weck,  im  Intere  S'  icherheit  sowohl  des  Gläubigers  wie  des  —
ners,  it  zu  gewähren,  daß  ypothek  in  demselben
5.  ll  erwirbt,  in  dem  er  das  *#  hingibt,  nämlich  durch
Zug  um  June  statt  ndende  Hingabe  des  Darlehns  von  B  an  A  gegen
Hingabe  des  H#wotheten  iefes  von  A  an  B.  Da  aber  nach  dem  Wortlaute
des  e  bi  der  Teil-Wert  des  Grundstücks  von  10  000  Mt.
bereits  durch  die  „Eintragung“  im  Grundbuch  aus  dem  an  sich
dem  A  zustehenden  Gesamtwerte  des  Grundstücks  für  B  „auseschieden“
  ist,  8  ist  diese  Jusschehd  ungg  so  lange  die  Pofst  nach
LEun#  Abs.  1  in  Wahrheit  noch  .  auf  Bübergegangen  ist.
also  bis  ur  #ee#  8  des  *  eken  briefes  an  B,  grundlos,
  Teilwert“  des  Grundstücks  von  10  000  Mk.  stedr  bis  zur
tten.  t  pothekenbriefes  an  B  in  Wahrheit  nicht  dem  B
och  dem  .  ee  i  selbst  zu.  Dies  spricht  §  1163  Abs.  2  aus,
un  zwar  ist  au  hier  §  1177  Abs.  1,  wie  unter  1  ausführlich  dargelegt
wurde,  die  für  B  ein  getragene  Darlehns-Hypothek  von  10  000
Mark  in  Wahrheit  eine  Erondschuld  k-  den  „Grundstückseigentümer“
∆  selbst.  hier  gilt  das  im  letzten  Absatz  unter  Nr.  1  Gesagte  (Eintragung
eines  —t  pruchs“  gegen  die  Nichtigkeit  Grundbuchs).

m  usse  hieran  sei  auf  folgendes  hingewiesen:  Bei  der  Hypothek
ohne  oee  .  haief  39  entstht  die  Hypothek  für  B  bereits
im  A  intragt.  s  Grundbuch.  Hatte  in  diesem
Augen  Fruel  ür  ½¾#8.  die  Hypothek  erin  ein  dasalleu  tellt  war,  die  Hingabe
  des  Darlehns  an  A  noch  nicht  stattgefunden,  besteht“  für  A  die

efahr,  daß  B  die  für  ihn  eingetragene  Hypothek  an  einen  redlichen

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