„Gewöhnliche“  Hypothek  —  „Sicherungs“-Hypothet  Auhang

Dritten  abtritt,  der  dann  einen  Auspruch,  auf  E□#1  von  10  000  Mk.
„aus  dem  Grundstück-  t.  r-’d  seigentümer

auch
nur  einen  Pfennig  er  hier  r*  8  1139.  8
4.  uet  x  Fabter  ——  *'  aut,ne  *  othek  von  10000

Mark  ichtet,  z.  B.  ihm  der  s-Forderung  eine
and#re  Slaberhei-  (ein  wertvolleres  Räfferen  aihieo  ur  ibt,  bleibt  nach  dem
Wortlaute  Dn  Wh  srtt  und  info  n  für  jeden  redlichen
  (auf  den  lichen  Glauben“  des  ndb  vertrauenden)
Dritten  aus  dem  an  ch  dem  #r  zustehen  den  Eesamtwerte  des  Grundtücks
  ein  Teil-Wert  von  10  000  Mk.  für  B  „ausgeschieden“;  diese  „Ausschidung“

  t  aber  infolge  des  Ver  ichtes  r*—  B  **7  geworden,
d  d.  h.  der  !l  B  aus  iedene  Teilwert  von  10000  Mk.  ist  infolge  des
erz

ichtes  B  an  n  Grundstückseigentmer,  *  ahurn  efallen.  Dies
spricht  §  1168  Abs.  1  aus,  und  ##r  ver  Ur  auf  die  oben
unter  1  S  dargelegte  se  *  §  1177  1  die  für  B  eingetragene
  Darlehns-H  nehetnnr  in  eine  593  „Grundstückseigentümer“
  A  selbst.  hier  gilt  das  im  letzten  ag  umter  1  Esagte
(Eintragung!  eines  —““tn  gegen  die  Fenpn  I-  rundbu
5.  Dem  erzicht-“  des  Gläubigers  auf  die  ¾v*m  ek

vgl.  unter  4)  0N  Kn  gleich  wenn  der  Gläubiger  B  im  Wege  des  Aufgebotsi
  mit  echt  auf  die  für  ihn  eingetrengene  Hypothekt  ausge-Flosten
  wird.  1  spricht  8  1170  Abs.  2  aus.  —

verwandelt  sich  in  eine  für  den  „Grundst
tümer“  à  selbst  (vgl.  das  unter  4  Gesagte).

VII.  Gewöhnliche  Hypothek  —  Sicherungs-Hypothek.
Wie  aus  8§  1184  und  insbesondere  aus  dem  Wortlaut  des  §  1186  hervorgeht,
  unterscheidet  das  BE.:
5rE-0  die  „L#wöhnliche“  Hypothek  1113—1183),
im  n  (88  1184—1190).

#  *

g  -
2  ob  *  einzelnen  Falle  eine  "  Aaer  oder  „Sicherungs"“=
  tt  t  werden  soll,  *  bend  sein
Wesen  des  Unterschieds  wird  am  Est  aus  siocllem  eispel  klar

werden.

at  auf  seinem  Grundstück  im  Abteil  III  zur  ersten  Stelle  für  B  eine
gewöhrliche  „Darlehns-  “3*“3““3  von  10  000  Mk.  eintragen  lassen.  B  klagt
nun  gegen  A  in  einer  das  Formular  Seite  990  unter  C.  1):
a)  persönlich:  aus  dem  DarlehnsVertrage,  d.  h.  auf  Zahlung  von

10  000  Mk.  bei  Vermeidung  der  —  in  das  Sgesanter
Veratsge  seopvothet,  d.  d.  auf  Zabl

ingli  aus  der  pothe  Von,  10  000  Mk.

aus  dem  Frundshok-  mit  anderen  We##  anr  uldung  der

Iwangsvollstreckun  n  III
Nr.  1  eingetragenen  Ho“  pothet  von  10  000  Mk.

Hier  kann  à&amp;  sowo  wb  r  A—  7oe  als  der  ding
,  W—  sohfe  dor  end  ne  n  düngen,
entgegensetzen:  es  liege  ein  Wucherge  por'un  66  perfön  „Forderung“
daraus  sei  nach  nichtig,  ga..  B  auch  keinen  Ans  0q

25  „Hypot  "5  oder:  es  liege  in  0tn  gat  „kein  Dar
ndern  eine  nach  §  762  unverbindliche  villschuld“,  vor,  —
be  B  auch  keinen  Anspruch  aus  der  „Hypolhet.  A  habe  de  m  B  das

lehen  von  10  000  Mk.  bereits  KRurückge  mm“nmr  und  nur  vergessen,
die  Hypothek  im  Grundbuche  löschen  zu  „assen  infolgedessen  habe  R
auch  keinen  Anspruch  mehr  aus  der  390  usw.  n  A  diese  Einwendungen
  beweist,  muß  natürlich  B  sowohl  mit  seiner  (vberfönkichen)

—  979  —  62.

Noch
zu
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