Anhang  „Gewöhnliche“  Hypothek  —  „Sichernugs“--Hypothek

*  Darlehns=  als  mit  seiner  Ginglichen  Hypotheken-Klage  a
Kawiesen  werden.  n  aber  die  in  N  ⅜do  b-  nde  gem  aliche  #4
2  ehns-  Hypothek“  von  10  000  Mk.  re  tschö  hat,  ichts
davon-  weiß,  daß  ein  Wuchergeschäft  oder  eine  Spielschuld  obiiien  oder
daß  das  Darlehen  bereits  zurück  lt  ist,  1ee  als  „redlicher
Dritter“  die  als  Darlehns-Hypothek  im  Sckoal  eingetragene  Post  „im
guten  Glauben“  an  die  Richtigkeit  des  G  erworben  hat,  so  kann
zwar  A  der  persönlichen  "chetet.  e  G#  —i  des  C  ebenfalls  obige
„Einwendungen“  zit  de  Ersolg  ent  setzen,  daß  sie  abgewiesen
wird,  denn  dem  Erwerber  einer  persönlichen  Forderung,  die  nicheig
oder  mit  Einwendungen  be  ist,  nützt  sein  „guter  Glaube“  nichts  (vg
Anhang  16  |  §  404,  Seite  880);  gegenüber  der  dinglichen  (Hypotheken--)
  auf  Zahlung  der  10  000  Mk.  „aus  dem  Grundstücke“
hind  aber  **  8  1138  obige  Einwendungen  gegen  den  C,  der  die  t  im
ertrauen  auf  das  Grun#uch  ##obtben  hat,  unzulässig,
C  dringt  mit  der  „e  hekenkla  e“  durch  und  kann  die  10.000  Mi.
„aus  dem  Grundsstücke“  mit  dem  der  ersten  Stelle  z.  B.  durch
Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  beitreiben.

Wäre  dagegen  die  Lwot  knicht,  wie  im  obigen  Beispiele  vorausgesetzt,
  als  „ge  w  oh  nli  ondern  ausdrücklich  als  Sicherungs-Sypothek
eingetr  ,  so  würde  gemä  W“ßpnßsdlêèu  2  der  §  1138  keine  An  wendung
finden;  wäre  nicht  durch  seinen  „guten  Glauben“  an  das  vor  Erwerb  der
Po#“  st  von  ihm  eingesehene  Grundbuch  geschützt,  sondern  müßte  sich  obige  der
ern  entgegenstehende  „GEinwendungen"  auch  gegen  die

ot  u  lage“  gefallen  lassen  und  würde  mit  dieser  abgewie
  e  n  werden

Der  hier  erörterte  Haupt-  Unte  Ucch  ud  zuischen  „gewöhnlicher"“
und  S.  Verug  3  e  zeigt  sich  also,  wie  hervorzuheben,  erst,
wenn  die  Hypothek  „in  zweiter  Hand’  ist.  So  lange  die  Hypothek  „in
ehtr.  5%  ist,  besteht  in  der  hier  erörterten  Richtung  kein  Unterschie


Aus  dem  Gesagten  dion  :  Wenn  bei  Bestellung  einer  Hypothek  die
Beteiligten  wollen  Recht  desjenigen,  dem  die  Hypothek  fuusteht,
nicht  bloß  —  wie  dies  edn  cch  und  t  der  Fau  miu.
ersten  Inhaber  der  H#patke  othek  fi  der  „Forderung=  belnde
soll,  für  die  die  Hypothek  bestellt  ank-  *b  daß  auch  in  der  Hond  jedes
späteren  Erwerbders  der  Hypothek  diese  nur  insoweit  gelten  soll.
als  eine  „gültige  eken  besteht,  so  muß  die  Hypothek  im  Grundbuch
  ausdrücklich  als  „Sicherungs"-Hypothek  bezeichnet  wer-(

  1184  #ll.  2);  fehlt  diese  nung,  so  gilt  sie  als  „gewöhnkrobl
  Hypothek.“)

Da  nach  vorstehendem  die  „Sicherungs-Hypothek“,  wie  auch
ihr  Name  sagt,  „ausschließlich"  den  Zweck  hat,  zur  „Sicherung“
einer  90  rderung  zu  dienen,  und  der  Gläubiger  d  Sir  keinen  Wert
auf  die  Möglichkeit  des  „leichten  Umsatzes-  rnihrs-  o  der  5u
thekenmarkt  verschlossen  ist  —  weshalb  es  4herunge-  p#pothek  a
keinen  crt  echloe  ibt  (8  1185  Abs.  -  2sx  Zweck  ja  ist,  den  ech
der  Hypothek  zu  erleichtern  (vgl.  unter  VIII),  —  bezeichnet  man  in  der
Fe  die  Lewöhnliche  52  Hypothek  in  Gegensatz  n  Sichern
Hypothek  auch  als  Verkehrs-Hypot  —  Eine  „Art“  der  hy
ist  die  sogen.  Kautions-  (Maximal-)  vypothel.  vgl.  8  1190  —  oten.

*)  Über  Fälle,  in  denen  ohne  Rücksicht  auf  den  Willen“"  der
Beteiligten  eine  Hypothek  nach  dem  Gesetze  nur  als  herunge
Hypothek“  (nicht  als  „gewöhnliche“  oder  „Verkehrs“  7  thek)  be
gründet  werden  kanmn“  vgl.  1187,  1190  Abs.  3  und  nament  *  iterhin
unter  X  über  die  sogen.  ollstreckungs=  und  Arrest-  Hypotheken“


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