Hypothekenbrief,  Grundschuldbrief  Anhang

vorzuheben  ist  schließlich,  daß  —  abgesehen  von  den  in  8  1185  Noch

a  cgebere  gerern  ist  schleeblich,  dab  der  „Sicherungs“=  von  der  „gewöhn-  zu
lichee  Hypothek  (insbesondere  der  Nichtanwendbarkeit  des  8  1138  bei  der  8  1113
„Sicherungs“-Hypothek)  —  die  bei  der  „Sicher  MN  "  erfolgende
„Belastung  des  Grundstücks“  dieselbe  rechtliche  Natur  hat,  wie
bei  der  „gewöhnlichen“"  Hypothek,  d.  h.  es  wird  grundbuchmäßig  ein  der
eingetragenen  Geldsumme  entsprechender  Teil  des  Grundstücks-Geldwertes  aus
dem  Gesamt-Geldwerte  ausgeschieden  und  bleibt  ausgeschieden,
so  lange  die  Post  im  Grundbuche  nicht  gelöscht  wird,  auch  wenn  die  Forderung,
  für  die  die  „Sicherungs-Hypothel-  eingetragen  ist,  nicht

ur  Entstehung  gelangt  oder  erlischt.  In  diesen  Fällen  verwandelt
3  auch  die  SicherungeHopothek  in  eine  Eigentümer-Hypothek  (richtiger
Eigentümer  =  Grundschuld)  genau  so,  wie  dies  oben  unter  VI  C.  be  1,  2
(Seite  975—978)  ausführlich  dargestellt  ist.  Auch  die  Ficherunge  öyseathet
ist  also,  abgesehen  von  der  Einschränkung,  die  sich  aus  der  Nicht-Anwendbarkeit
  des  §  1138  ergibt,  unabhängig  von  der  Forderung,  für
die  sie  bestellt  ist.

Beispiel:  Für  den  Bankier  4  ist  auf  dem  Grundstücke  des  Bauunternehmers
  B  himzer  40  000  Mk.  zur  zweiten  Stelle  eine  „Sicherungs-Hypothek“,
  nämlich  eine  sogen.  „Kautionshypothek“

(wegen  aller  Forderungen  des  A  aus  dem  von  ihm  dem  B  eröffneten  Wechselusw.

  „Kredit“)  in  Höhe  von  20  000  Mk.  gemäß  §  1190  eingetragen.  Dahinter

steht  zur  dritten  Stelle  für  C  eine  Darlehnshypothek  von  10  000  Mk.  Das
Grundstück  kommt  zur  Zwangsversteigerung,  der  Erlös  beträgt

63  000  Mk.  Im  Verteilungstermin  liquidiert  &amp;  aus  feiner  Kautionshypot
nur  15  000  Mk.,  da  seine  „Forderung“  gegen  B  nur  diese  Summe  beträgt.
Bei  der  Verteilung  erhält  A  15  000  Mk.,  B  den  Rest  der  utionehypothek-.
von  5000  Mk.,  da  die  „Kautionshypothek“  in  dieser  Höhe  eine  “
zustehende  „Eigentümer-Grundschuld“  ist.  C  erhält  nur  3000  Mk.
und  fällt  mit  7000  Mk.  aus.  C  hätte  sich  schützen  können,  indem  er  nach  dem
Seite  975  oben  puter  B.  b  Gesagten  die  Eigentümer-Grundschuld“  des  B  für
sich-##rer  fünden  und  sich  überweisen  lassen  können.

VIII.  Hypothekenbrief  —  Grundschuldbrief.

Über  die  „gewöhnliche“  oder  „Verkehrs-Hypothek“  (nicht  auch:  über  die
„Sicherungs“-Hypothek,  ogl.  3  1185  und  unter  —  wird  ein  Hypothekenbrief,
  über  die  Grundschuld  (Rentenschuld)  ein  Grundschuldbrief  (Rentenschuldbrief)
  gebildet.  Dies  ist  die  gesetzliche  Regel;  man  spricht  dann  von  einer
Brief-Hypothek,  Brief-Grundschuld  (Briese,  Rentenschuld).  Durch  „Eini
gun  &amp;  des  Grundstückseigentümers  und  des  Gläubigers  (über  „Einigung“

l.  Seite  951)  kann  jedoch  die  Bildung  des  (Hypotheken-,  Grundschuld-,

entenschuld-)  Briefes  ausgsschloslem  werden;  man  spricht  dann  von
einer  (bloßen)  Buch-Hypothek,  Buch-Grundschuld  (Buch-Rentenschuld);  opgl.
§§  1116,  1192,  1199.

Der  (Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuld-)  Brief  „ersetzt“  bis
zueinem  gewissen  Maße  das  „Grundbuch“,  er  dient  dem  Gläubiger
als  „Legitimation“  (ovgl.  namentlich  88  1140,  1160,  1161),  und  daraus
folgt,  daß  der  Geschäftsverkehr  mit  Brief-Hypotheken  (Erundschulden
Rentenschulden)  sich  schneller  abwickeln  kann,  als  bei  bloßen  Buch
Hypotheken  (Grundschulden,  Rentenschulden).  Namentlich  ist  es  für  die  Beteiligten
  von  Wichtigkeit,  daß  der  „Erwerb“  der  Brief-Hypothek  (Grundschuld,
  Rentenschuld)  durch  den  Gläubiger  und  dessen  Gegen  leistung  dafür
(Zahlung  der  Valuta)  in  demselben  Zeitpunkte  „Zug  um  Zug“
voll  zogen  werden  kann,  was  bei  der  Buch-Hypothek  (Grundschuld,  Rentenschuld)
  nicht  möglich  ist  (ogl.  unter  VI  C.  b  3,  namentlich  das  Beispiel
dazu  Seite  978  unten).  Während  die  Buch-Hypothek  (Grundschuld,
Rentenschuld)  bei  erfolgender  „Abtretu  ng  auf  den  neuen  Gläubiger  erst
im  Augenblick  der  Umschreibung  im  Grundbuch  übergeht,  also  der

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