Anhanug  Hypothekenbrief  —  Grundschuldbrief

ecd  Übergang  in  n  Regel  in  Abwesenheit  der  Beteiligten  und  nach  Ablauf  einer
gewi  wisen?  3  Zeit  ssch  vollzicht  tämlich  der  von  der  Einreichung  de  Um  utaei-8
  211  ungAn  s  rundbuchamte  bis  zur  nn  t  auf  F.37
den  richterlichen  Umschreibu  6  #au  it),  genüg
rn  der  B  r  ie  rl  —  ann.  uld)  von  B  au

riefes  hinzu,  daß  die  Kosten  5  die  gueil  t  Umschre  zusnies
der  t  im  “*  7*  werden  können.  Pdrern  hat  die  Buch-Esn

  ten  inm  wiebeund  Seen  uch  gewö  rt  sie  ihm  die  Si  er.
er,  weil  eben  sein  Name  im  Grund  fteht,  von
tums  des  Grund  tüc-  und  in  Grundpnt  r  der  Zwang  Sn

teigerung  oder  verwaltung  0  Erundtücs  ben  ig  8  (8  55

BO.),  während  *  rwerber  einer  Brief-Hypothek  (  tun  ld  Renten-8
  der  nur  die  Abtretungsurkunde  und  den  i  beligt.  Prehernt  aber
nicht  Ee  Kamen!  in  rundbuche  1  r  do  be

rundbu  ann  von  jenen  wichtigen  Tatsa  ne  Kenn  46
bleiben  und  nicht  ½  unter  Umständen  Schaden  erleiden  kann,  indem  er  z.  B.
der  Möglichkeit  zch  un  wird,  der  Zwangsversteigerung  seine  Post  hekaus.
zubieten,  so  er  damit  66nüch  ausfallen  kann.

Das  Verfahren  betr.  die  B  lung  von  Hypothekenbriefen  usw.  ist  in  der
6O.  und  den  Ausfüh  sbestimmungen  dazu  geordnet.  mulare  eines
Hypothekenbriefs,  rundschald  Iobriefs,  Emießeersrt  nd  weiterhin
unter  XI  mitgeteil.  Der  -mi-tr  chuld-,  Rentenschuld-)  Brief  wird
vom  Grundbuchamte  dem  Grundstückseig  entümer  (nicht:  dem
Gläubigerl)  ausgehändigt  halls  der  Sihemthmer  nicht  ein  anderes  beantragt.
  Im  Falle  ussengion  ihen-  Bildung  wird  er  dem  Glä
händigt.  Anträge  auf  Abwei  r  boersteb#ae  Rege  bin
der  öffentlichen  Beurkundung  oder  Begkoub  ung  (§  60  BöO.).  —  vgl.  ferner
88  952  Abs.  2  L  Note  "6  dazu),  1140,  114  #  1154,  1155,  1157,  1160,

ühpothekenbriefes  kein  zsuchn:  wenn  bei  einer
erfolgen  so

es  demn  chlie#
bans  s  doe  ut  des  nan  dr,  d  Enx  ilt  das
„Brief  «

Kothet

Grundbuchamte  die  olllgung  des  Grundstückseigentümers  und  ves  Hypothekengläubigers
  vorzulegen.  vgl.  8  19  GBO.  in  Note  2  zu  §  1113.

IX.  Gesamt-Hypothek  —  Gesamt-Grundschuld  —  Sesamt-Rentenschuld,
auch  „Korreal-Hypothek“  usw.  genannt,

liegt  im  Gegensatze  zur  Einzel:  Oypothek  usw.  vor,  wenn  entweder  von
vornherein  oder  nach  und  nach  für  „eine  und  dieselbe“  So
rung  mit  mehreren  auf  verschiedenen  SErundbuchblättern  ein  Et

Gru  —  „Hypothek“  bestellt,  wenn  „eine  und  dieselbe"
(Rentenschuld)  auf  mehreren  Frunsstucken,  K#  etragen  ist  (§§  1132,  1192,
1199).  Es  kann  aber  eine  „Gesamt-  pocher  (Gesamt=  Grundschuld.
Sel  amt-Rentenschuld)“  :Wewisterwwaßen  vyp  on  se  l  bst"  dadurch  entstehen,
  daß  das  eine  Grundstück,  auf  dem  eine  Einzel-Hypothek

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