Gesamt-Oypothel  (Grundschuld  usw.)  Auhang

(Grundschuld,  Rentenschuld)  haftet,  in  mehrere  Erundstice  geteilt  (war  Noch
elliert)  wird.  3,  Bstet.  so  wird  die  auf  dem  Stammw-Grundstück
eftende  9  t  auf  die  eindelnen  darin  im  Grundbu  ch  a  ebenen  und  auf  8  r
neue  Deu  lätter  als  selbständige  Grungsuc  ragenen  Teile
s  zur  „Mithaft“  übertragen  (§  49  G

„Gesamt-  14  rpt  ek  (Grundschuld,  E  Id)“  gilt  alles,

die  Einze#-  E  (  kundschub,  Neuzenschurd  gilt,  soweit  nicht
ein  anderes  hepuntt  uopl.  §  113  2  nebst  N
w.  Se,  et  —3  P  7  für  die  aus-  253  n  -
selben  Gru  tü  Gpritstheteu  usw  eine  Jst-It
liche  En  Hrund  weil  der  Glaubscger  der  Hypot  Grunds  G
Rentenschuld)  es  jederzeit  in  der  Hand  hat  A—  ypo-=
  usw.  Summe  aus  „,einem“"  von  ihhie  be  lun  ig  herausgegriffenen
rundstücke  ganz  oder  aus  mehreren  der  verhafteten  Grundstücke  zu  ihm
beliebenden  Teilen  zu  verlangen,  oder  die  Hypothek  an  einem
oder  mehreren  der  belasteten  Grundstücke  ver  d  i*im  nur
gegen  eines  oder  mehrere  andere  gelte  ¼r½dd2  machen  usw.  Er  ist  hierdurch
  in  der  Lage,  die  auf  dem  Eeinen  Grundstück  nach-  eingetragenen
Hypotheben=  und  Grundschuldgläubiger  zum  Schaden  der  auf  dem  (den)
anderen  Grundstücke  (n)  n  Einy  #rag  iun  zu  begünsti  und  u  chehte
er  sich  ür  diese  gun  tigung  Vorteile  32  die  er  an  r
kein  t  hat.  Kurz,  die  „Gesamt-PH  gundschald  Rentenschuld)“
kann  unter  Umständen  von  einem  Eu  ftsmann  zu  höchst  unbuberen
  uilmmstän  rechtlich  unansj.  baren“  Manövein  ausgenutzt  werden.
Ein  einse  wobewlichg  dies  klar  machen:

Auf  dem  Grundstück  des  &amp;  haftet  zur  ersten  und  einzigen  Stelle  jür  B
ypothek  (Grundschuld)  von  10  000  Mk.  A  veräußert  die  Hälfte  seines
#  l#e  an  C  für  den  Preis  von  8000  Mk.,  erhält  3000  Mk.  bar  ausgezahlt
und  läßt  den  Rest  seiner  Kaufge  orderung  mit  5000  Mk.  auf  dem  über  das
verkaufte  „Trennstück“  neu  angelegten  Grundbuchblatte  n  C  als  Hy  other
eintragen.  Die  lastung  ist  vann  folgende:  Auf  dem  Stamm  gru
stehen  zur  ersten  und  einzigen  Stelle  die  10  000  Mk.  des  B;  auf  Nen
Trenn  stück  C  stehen  zur  ersten  Stelle  ebenfalls  die  (dorthin  zur  M  itha  t
übertragenen)  10  000  Mk.  des  B;  es  ist  also  aus  der  bieherten  Einze
ypothet  Gu  chuld)  von  10  600  Mk.  auf  A  hudurch  die  „Abtrennung“  der
zelle  C  eine  Gesamt-Hypothek  au(Gru  von  10  000  Mk.  auf  den
rundstücken  A  und  C  geworden.  der  5#  Cstehen  zur  zweiten
Stelle  die  5000  Mk.  s#s  des  A.  4  zieht  nach  Berlin;  er
verkauft  sein  Restgrundstuck  an  D  und  tritt  die  5000  Mk.  Kauf  elder=Hypothek
  auf  dem  Tren  n  grundstück  C  an  E  ab.  Das  Trenn  grundstück  C
kommt  hierauf  zur  Zwangsversteigerung  und  bringt  einen  Erlös  von  11.000
Mark.  Hier  es  Bganzin  ein  dr  EöWdsi2nr  seine  10  000  Mk.  allein
3  dem  Trennstück  C  zu  fordern,  so  da  it  der  erworbenen  Kaufgeldergaher
  von  5000  Mk.  nur  in  B  von  *7  in  zur  Hebung  kommt  und  in
e  von  4000  Mk.  ausfällt  Stammngrundstück  A  dagegen  von  der
*  V  des  B  von  10  000  risss  wird;  B  hat  es  aber  auch  in  der  Hand,
*  ich  fordere  die  10  000  Mk.  nur  aus  dem  Stamm  grundstück  A  und
gen  das  Trenn  stück  C□  aicht  geltend,  in  welchem  Falle  dann  E.
tne  Felder  pothek  von  5000  Mk.  voll  erhält  und  sogar  noch  6000  Mk.
ür  den  ernpther  von  C  von  dem  Zwangsversteigerungserlöse  übri
leiben.  Imersteren  Falle  hätte  sich  E  vor  dens  Verluste  allerdings  dadur
shü  n  können,  daß  er  von  dem  ihm  gemäß  §  1150  zustehenden  „Abl  r  ungste
  (Auskaufsrechte)“  gegen  B  GEebrauch  d.  h.  von  B  die  Abkre
tung  seiner  Ssamitgoth,  o  von  10  000  Mk.  gegen  Zahlung  dieser  Summe  verlangte
  und  dann  aus  dem  Zwangsversteigerungs-Erlöse  von  11.000  Mk.  zunächst
6000  Mk.  auf  die  Gesamthypothek  von  10  000  Mk.  und  amäst  5000  Mk.  auf
die  erworbene  Kaufgelder-Hypothek  von  5000  Mk.  verre  o  daß  ihm  den
der  Gssamt-  Hppothek  von  10  000  Mk.  fortan  4000  Mk.  als  Einzel-=  5  pothel
auf  dem  nicht  zur  „Zwangsversteigerung“  gekommenen  Stamm  und-—

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