Anhang  Vollstreckungs=  und  Arrest-Hypothek

Noch
zu
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stück  A  verblieben.  Aber  E  (vielleicht  eine  geschäftsunkundige  Witwe,  ein
minderjähriges  Kind  usw.)  ist  nicht  immer  in  der  Lagr,  dieses  Ablösungsrecht
auszuüben  und  kann  dann  lediglich  infolge  der  Willkür  des  ihm  vorgehenden
  Gläubigers  B  auf  die  vorgeschrie  Weise  seine  Hypothek  verlieren.  —
Dieses  Beispiel  handelt,  wie  bemerkt,  von  einem  ganz  einfachen  Falle.  Die
denkbaren  und  möglichen  anderweiten  „Komplikationen  sind  zahlreich.
Hieraus  ergibt  sich  folgender  Rat  für  das  praktische  Leben:  Man  vermeide,
  eine  auf  einem  Grundstück  A  haftende  Hypothek  oder  Grundschuld  (Rentenschuld)
  zu  erwerben,  der  eine  Gesamt-Hypothek  (Grundschuld,  Rentenschuld)
  im  Range  vorgeht,  sofern  nicht  die  zu  erwerbende  Post  auch
dann  noch  sicher  ist,  wenn  die  vorgehende  Gesamt-Post  in  ihrem
„vollen  Betrage“  aus  dem  „einen“  Grundstück  A  zur  Hebung  kommt;
mit  anderen  Worten:  man  vertraue  nie,  daß  die  samt-Lott  ganz  oder  teilweise
  n  eines  der  „mithaftenden“  Grundstücke  werde  geltend  gemacht
werden,  sondern  sei  geaßt  darauf,  daß  sie  ganz  aus  dem  einen  Grundstück  A
verlangt  werden  wird.  —  Andrerseits:  Niemand  erwerbe  eine  Parelle,
  auf  die  vom  Stamm-Grundstüche  Hypotheken  usw.  zur  „Mitaft“
  (also:  als  Gesamt-Hypotheken  usw.)  übertragen  werden,  ohne
sch  zu  sichern,  daß  er  wegen  der  „übertragenen“  5  usw.  niemals  in
nspruch  genommen  werde  (sogen.  Pfandentlassung,  Exnexuatron),
  sofern  er  nicht  etwa  die  übertragenen  Hypotheken  usw.  als
„Selbstschuldner  übernommen“  hat.

X.  Vollstreckungs=  und  Arrest-Hypothek.

Nach  BGB.  können  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden  nur  durch
„Einigung“  der  Geteisigten  (dinglichen  Vertrag)  und  hinzutretende
Eintragung  im  Grund  uch  entste  n;  vgl.  Note  2  zu  §  1113  und  §  873
nebst  Noten  und  Anhängen.  Eine  Entstehung  z.  B.  umnmittelbar  durch
„Gesetz“,  wie  sie  manche  frühere  Rechte  kannten  hPerieziiche=  Hypotheken“,  vgl.
K.  188),  ist  dem  B6  B.  unbekannt.  Es  gibt  jedoch  auch  nach  heutigem  Nechis
noch  Fälle,  in  denen  das  Gesetz  zwar  nicht  unmittelbar  eine  Hypothek.
wohl  aber  einen  „gesetzlichen“  Anspruch  auf  Eintragung  einer  „Sicherungs“=Hypothek
  (einen  früher  .  „Pfandrechts-Titel“)  gewährt,  ,
wenn  keine  „Einigung“  zusschen  dem  so  Berechtigten  und  dem  Grundstücksgigentümer
  e  r*  E½  Grundstuckgeigentümer  der  Antrog  auf  Eintragung
  der  Sicherungs-Hypo  ni  reiwillig  gestellt  wird,  im  Wege
der  Kla  ge,  und  auf  des  ergehenden  Urteils  zu  |eestellt#  3  wangsvollstreckung“
  verwirklicht,  oder  auch  schon  vorher  im  Wege  einer  gerichtlichen
  „einstweiligen  Verfügung"“  durch  Eintvagun  einer  „Vormerkung“
  gemä  883,  885  gefichert  werden  kann.  alch  gesetzliche
Ansprüche  auf  Eintragung  einer  „Sicherungs-Hypothek“  gewähren  z.  B.  §  648
zum  Schutz  der  Bauhandwerker,  serner  E.  91  usw.

Insbesondere  gwähren  jedes  rechtskräftige  oder  vorläufig  vollstreckbare
Endurteil,  —  jeder  nach  Erhebung  der  Klage  vor  einem  deutschen  Gerichte  zur
vollständigen  oder  teilweisen  Beilegung  des  Rechtsstreits  geschlossene  Vergleich,
—  die  terichtlichen  oder  notariellen  sogen.  vollstr  ren  Urkunden,  —  Arrestbefehle
  und  einstweilige  Verfügungen  (rol.  704,  794,  932,  936  3ZPO.),  —.
die  Konkurstabellen  bezüglich  der  darin  Heit  tellten  Forderungen,  der  rechtskräfti
  gltätigt.  Zngore  leich  im  Konkurse  (vgl.  164,  194  KO.),  —  die
rechtskräfti  ätigten  Erbauseinandersetzungen  und  vorgängigen  Vereinbarungen
  I.  §§  98,  91,  93  RFE.)  einen  Anspruch  auf  Simtragung  einer
„Sich-ungd#  o“  nach  Maßgabe  der  ,  O.  an  nennt
diese  Hypotheken:  Zwangs-Hypotheken,  Vollstreckungs=  und  Arrest-Hypotheten,
auch  „notwendige“  Sicherungs-Hypotheken  im  Gegensatz  zu  den  „rechtsgeschäftlichen".
  Für  diese  „Sicherungs-Hypotheken“  gelten  die  §§  1184  ff.  und  das
oben  unter  VII  darüber  Gesagte.

Zu  vorstehendem  ist  auf  Grund  der  §§  866,  867  3PO.  noch  zu  bemerken:
Auf  Grund  eines  Vollstreckungsbefehls  (eines  im  „Mahnverfahren“  erlassenen,

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