Formulare  (Hypothekenbrief)  Anhang

für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  „Zahlungsbefehls-),  obgleich  dieser  465  nst  Noch
einem  „vorläufig  vollstreckbaren  Versäumnisurteil“  ichsteht  (§  700  3.).  zu
findet  die  Eintragung  einer  „Sicherun  yvethett  nicht  statt.  Tuch  auf  Grund  §  1113
eines  anderen  der  oben  be  gchsen  ESGn  titel“  (Endurteil,  Vergleich,  Arrestbefehl

  UsV  )  darf  eine  „  rungshyupothek“  nur  für  eine  den  Betrag  von

300  Mk.  übersteigende  Forderung  eingetragen  werden.  —  Die  Sicherungshypothet
  wird  auf  einseitigen,  privatschriftl  (ohne  Anwalts-Zwang)  unmittelbar
  an  das  Grundbuchamt  gerichteten  Antrag  des  Gläubigers,  dem  der
„vollstreckkare  Schuldtitel“  t  Vergleich  usw.)  beigefügt  sein

muß,  eingetragen.  —  Sollen  mehrere  GErundstücke  des  Schuldners  mit  der
„Sicherungshypothek“  belastet  werden,  so  ist  der  Betrag  der  Forderung  auf  die
Grundstücke  zu  verteilen;  die  Gr  r“-!  r  Teile  bestimmt  der  Gläubiger;

die  „Bollstreckun  4Krrest.  Hypothek“  kann  also  niemals  „Gesamt-Hypothek“

sein.  —  Die  Bolzter.  ungs-  (Arrest-)  Hypothek  d.  h.  die  hier  behandelte  „Sicherungs-Hypothek“
  entsteht  im  Augenblicke  der  Eintragung  in  das  Grundbuch,

ohne  der  Schuldner  einzuwilligen  oder  zur  „Einwilligung“
verurteilt  zu  werden  braucht.  —  Das  Grundstück  haftet  auch  für  die  dem
Schuldner  Aur  Lst  fallenden  Kosten  der  Eintragung.  —  Endlich  bestimmt

..  868  3PO.:  „Wird  durch  eine  vollstreckbare  Ents  idung  die  zu  volltreckende
  Entscheidung  doder  ihre  vorläufige  Vollstreckbarkeit
aufgehoben,  oder  die  Zwangsvollstreckung  für  unzulässig
erklärt  oder  deren  Einstellung  angeordnet,  so  erwirbt  der  Eigentümer

  des  Grundstücks  die  Hypothek.  Das  gleiche  gilt,  wenn  durch  eine  gerichtliche

  Entscheidung  die  einstweilige  Einstellung  der  Vollstreckung  und
zugleich  die  Aufhe  bung  der  erfolgten  Vollstreckungsmoßregeln  angeordnet

wird  oder  wenn  die  zur  Abwendung  der  Vollstreckung  machgelassene
Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  erfolgt.“  Es  ist  dies  der

bereits  früher  erwähnte,  durch  die  3P.  gegebene  Fall  einer  Eigentümer-Hypothek
  (Eigentümer-Grundschuld),  entsprechend  der  Vorschrift  des  §  1163

al  1  Satz  1.  vgl.  Seite  977.

XI.  Einige  Formulare  zum  Hypothekenrecht.

A.  Hypothetenbrief  (Teilhypothekenbries)  —  6  —ii-s
henissibess  —  ð*  botherrn  eehnnia  ndschnldbrief  en

(Adler.)
Preußischer  Bypothekenbrief
über

die  in  dem  Grundbuche  von  Buchhain  (Kreis  Seefeld)  Band  1  Blatt  Nr.  12
Abteilung  III  Nr.  1  eingetragenen  9000  Mark.

Inhalt  der  Eintragung:  1)

Nr.  1:  9000  (neuntausend)  Mark  Darlehen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährli
  pVit  dem  1.  April  1896  verzinslich  und  sechs  Monate  nach  Kündigung  rückzahlbar,
  für  den  Schankwirt  Wilhelm  Peters  in  Schwarzbach  eingetragen
am  3.  August  1901.

Belastetes  Grundstück:

Der  im  Bestandsverzeichnis  unter  Nr.  1  verzeichnete,  in  der  Gemarkung
Buchhain  belegene  Bauerhof  Nr.  8  von  41  ha  67  a  09  um  mit  373,29  Tlr.
Grundsteuerreinertrag  und  136  Mark  Gebäudesteuernutzungswert;  Grundsteuermutterrolle
  Art.  3,  Gebäudesteuerrolle  Nr.  27.

Kaufpreis  im  Jahre  1895:  51  500  Mark.

1)  vgl.  das  Formular  des  Grundbuchblattes  Seite  949.
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