Der  Glaube  des  Grundbuchs  schützt  auch  die  „Forderung“  Anhang

worben  hat  (Gegensatz:  Erwerb  der  5  poteenor  z.  B.  durch  *—

Erb  öor  5s  durch  fändung  und  überwellung  im  im  wangsvollvgl.

  Seite  956  unter  I1).  *n  5  fur  Folge,  daß  §  8
bald  5n  Pupötter  durch  ri  echtsgeschäft“  in  rsm—M¾im.-  (redlicher)  Hand

ist,  ei  igentli  kein  Unterschied  mehr  zwischen  „Hypothek“  und  „Grundschuld

  bebe  t.  §  1138  gilt,  wie  hervorzuheben  ist,  nicht  für  die  „Sicherungs--

  apother-  ondern  mur  füt  die  Wruruyer  (Vertehe  -)

u—  Es  liegt  hierin  der  t-Unterschied  zwiischen  „Sicherungs“=

  und  „gewöhnlicher“  9  Verkehrs,  ppothet  (ogl.  Anhang  1  zu  §  1113

unter  V,  VII;  Seite  970,

Die  Bedeutung  des  Ki  1138  läßt  sich  mit  anderen  Worten  etwa  so  ausdrücken:
  Wenn  jemand  guten  Glauben“  an  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  eine  Hypothel  durs  „Recht  58e|  •#  ft“  erwirbt,  so  gilt  zu
Gunsten  der  Hypothek  (nur  diese,  nicht  auch;  die  Forderung
will  pä  schützen)  die  im  Grundbuche  bezeichnete  „persönliche  Forderung
als  bestehend  selbst  wenn  sie  in  Wirklichkeit  nicht  besteht,  und  es  gelten

u  Gunsten  der  Hypothek  die  aus  dem  Grundbuch  „nicht  erctlichen
  Einreden"  gecen.  die  ien  d  als  nicht  bet
  hend  selbst  wenn  sie  in  Wi  it  bef  tehen.  Wenn  dagegen  der  Erwerber

ypothek  (3.  B.  unter  Berzich  5  die  nn  nurd  nn  order  u  n«
tend  macht,  so  muß  er  sich  unter  allen  tänden  gefalle  kealen
wenn  er  die  &amp;  pothek  „im  guten  Glauben“  an  die  Richtigkeit  des  Grundbuch
erworben  ha  sfsut  ß  die  Forderung“"  als  nicht  bestehend  bestritten
oder  daß  alle  d  Einreden  dagegen  geltend  gemacht  werden.  vgl.
Anhang  16  zu  §  404,  Seite  880.

Beispiel:  Der  Grundstückseigentümer  4&amp;  hat  dem  B  auf  Grund  eines

wucherischen,  also  nach  §  133  nichtigen  Darlehns-Vertrages  Hypothek  bestellt
  und  es  sind  demgemäß  im  Grundbuche  für  B  10  000  Mk.  Darlehen  eingetragen.
  Infolge  der  Nichtigkeit  des  Vertrages  ist  für  B  keine  Darlehns-10
  rderung  von  10000  Mk.  zur  Entstehung  gelangt;  A  kann  der  persönlichen

arlehn  sklage  des  B  und  auch  der  ypothekenklage  des  B  (auf
Befriedigung  „aus  dem  Grundstücke"“)  den  in—dand  des  Wuchers  entge  ense  n.
Wenn  aber  B  seine  Darlehnsforderung  und  die  dalür  bestellte  Hypot  n
von  dem  Wucher  nichts  wissenden,  redlichen  C,abgetreten“  hat  und
demnächst  C  wegen  der  ihm  a  tenen  10  000  Mk.  Klage  erhebt,  so  ist  zu
nteg  cheiden:  soweit  C  diglich  die  „Hypotheken-Kla  e“,
Kaen  auf  Zahlung  der  10000  Mk.  aus  dem  Grundstück  erhebt
dack.  die  Klage-Formulare  Seite  990,  991),  dringt  er  durch,  und  es  kann  ihm
Lonl  §  1138  der  Einwand  des  Wuchers  nicht  entgegengesetzt  werden;  wenn
er  aber  bei  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  mit  seinen  10  000  Mi.  ganz
*  zum  Teil  ausfällt,  und  er  nun  in  Höhe  seines  Ausfalles  gegen  A  als
*  nlichen  Schuldner  aus  dem  Darlehnsvertrage  auf  Zahlung  aus  dessen
tigem  Vermögen  die  persönliche  elehn--Klage  erhebt,  so  kann  i  m
trotz  seiner  Unkenntnis  vom  Wucher,  trotz  seiner  Redlichkeit
Erwerb  der  Forderung,  von  A  der  Einwanddes  Wuchers  zutgegngeescht
werden.  —  Ein  anderes  Beispiel:  Die  Darlehnsforderung  von  10  000
die  A  dem  B  Hypothek  bestellt  hat,  i  ist  rechtsgültig,  Azahlt  demnächst  1
B  die  10  000  Mk.  zurück,  unterläßt  es  aber,  sich  von  B  sofort  den
Hypothekenbrief  aush  bändig  en  zu  lassen,  oder  er  unterläßt
es,  falls  ein  Hypothekenbrief  nicht  gebi  8  t,  die  Hypothek  sofort  im  Grundbuche
  löschen  oder  umschreiben  zu  lassen.  B,  der  ein  Gauner  ist,  benutzt
dies  und  tritt,  obgleich  er  die  10  000  Mk.  schon  von  em  fangen  hat,  die  Darlehnsforderung
  mit  der  Hypothek  an  den  von  der  erfolgten  c  ahlu  .W
nichts  wissenden,  redlichen  C  ab,  der  ihm  nochmal  s  10  000
dafür  zahlt.  Nunmehr  klagt  Cauf  Zahlung  der  ihm  abgetretenen  10  000  Mk.
gegen  A.  Auch  hier  gilt  das  oben  Gesagte:  stweit  Clediglich  die  „Hypotneenklage
  auf  Zahlung  der  10  000  Mk.  aus  dem  Grundstück
bt,  drin  gt  er  durch,  und  es  kann  ihm  gemäß  §  1138  der  Einwand  der  bereits
eisteten  Fohhlunn  nicht  entgegengesetgtzt  werden.  Wenn  er  jedoch

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