Anhang  Beispiele  zu  8  1164

Noch
zu
1138

8  884  eigentümer  und  uglei

8  §.  1164  der  Cnicht  dieganze  Post  von  10  000  Mk.

en  A  als  persönlichen  Schuldner  aus  dem  Darlehnspertrage  au
Hür  der  10  000  Mk.  aus  dessen  sonstigem  Vermögen  die  persönliche

rlehns-Klage  erhebt,  z.  B.  weil  er  bei  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstua-
  mit  der  Hypothet  hun  oder  zum  Teil  ausgefallen  ist,  so  Pur  ihm  trotz
einer  Redlichkeit  der  Einwand  der  Zahlung  entgegen.

Da  nach  dem  Gesagten  der  Grundstückseigentümer  die  nicht  aus  dem
Grundbuche  hervorgehenden  Einwendungen  n  den  Anspruch
  aus  der  Hypothek  verliert,  sobald  die  Hypothek  durch  ägiechee  cäft,  Aubtretung
  usw.)  in  die  Hand  eines  auf  den  öffentlichen  Glauben  *  bu
vertrauenden  die  Einwendungen  nicht  kennenden,  redlichen  Dritten  gel  ge

muß  das  Eesetz,  um  gerecht  zu  sein,  dem  rrv  —  met  ein  ü#el
bieten,  sich  Feshum,  L#####end  ungen  auch  Bnüber  dem  redlichen  Erwerber
  einer  Hypothek  Gu  er  alten.  Dieses  el  ist  die  Eintragung
eines  „Widerspruchs“  im  Grundbuche  gemäß  §  899  (vol.  §  1139).

Anhang  128  zu  4  1164:  Selge  iele:  a)  Wenn  z.  B.  der  Grundstückspersönliche
  Schuchner  A,  der  eine  Darlehns-Hy##  r

von  10  000  M  t  B  bestellt  hatte,  das  Grundstück  verkauft  und  der  K
(neue  znhbeeenh  C  die  Post  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpois
übernommen  hne  daß  der  Pr7  ethbengllnger  B  dies  genehmigt
  und  dadur  —  chew  Eh  t  frei  gibt
(§§.  414—416),  r  kann  A,  der  ursprü  Wnß  Grun  u  gentümer  und
rsönliche  Schu  dner  (der'  Besteller  der  Hypothek),  vom  läubiger  B  jederzeit
nspruch  genommen  werden  und  muß  die  10  000  Mk.  bezahlen.  Falls  nun
die  10  000  Mk.  an  B  bezahlt,  so  er  lischt  natürlich  die  persönliche
„Forderung"“  des  B,  für  die  die  Hypothek  Fstellt  war;  die  %  othek
ht  aber  nicht,  wie  dies  §  1163  Abs.  1  2  als  Repel  keie  „Er  *½#  der
Fordern  "  vorschreibt,  auf  den  Grundstückseigentümer  C  über,
sondern  (Ausnahme  von  jener  Regel,  vgl.  Note  119  zu  §  1163)  die  Hypothe  i
von  10  Mt.  aeht  auflden  pie  10  000  Mk.  an  Bgezahlt  habenden  A
mäß  §  1164  Abs.  1  Satz  1  über,  weil  4  berechtigt  ist,  von  dem  neuen  Grund-Klückse
  Stümer  C  —n—  —1  der  10  000  Mk.  zu  fordern.  Auf  Grund  der
„Uübernahme“  der  Post  von  10  000  Mk.  im  Kaufvertrage  mußte  nämlich
eigentlich  C  die  10  000  Mk.  an  B  zahlen;  er  muß  sie  deshalb  dem  A.  der
sie  gezahlt  hat,  “—]Di  A  kann  den  hiernach  eknaft=  Gesetzes“  auf

ihn  Flolgten  bergang"“  sder  Hypothek  im  Wege  der  „Ber  chtigung
des  Grundbuchs  “  gemit  899  eintragen  lassen  —  b)  Wenn  dagegen
  im  vo  been

Kekr  &amp;  bei  Erwerb  des  Grundstücks  die  Post  des  B
von  10  000  Mk.  nicht  übernommen,  sondern  ein  im  Leben  däusier

Fall)  der  Grundstückseigentümer  A  sich  verpflichtet  hätte,  die  Post
Farl).  Jahresfrist  auf  Sisene  HKoten  zur  Löschun  r—it“„  bringen,  und  wenn  demnächst
  &amp;  in  Spst  ung  seiner  Löschungspflicht  („Beschaffung  reiner  Bepothr  2
die  10  000  Mk.  an  B  auszahlt,  so  kann  er  von  niemandem  „Ersatz“  fordern,  und
es  findet  daher  nicht  S  1164,  sondern  §  1163  Abs.  1  Satz'  2  Anwendung,  b.  h.
die  persönliche  „  orderung“  des  B  von  10  000  Mk.  ist  erloschen  und
die  Hypothek  des  B  von  10  000  Mk.  geht  auf  den  Grundstückseigentümer
  C  über,  der  sie  löschen  lassen  oder  sie  an  einen  andern  abtreten
oder  sonst  darüber  verfügen  kann.

Anhang  124  zu  §  1164:  Wenn  im  Beispiele  a  des  Anhangs  123
7  sondern  nur  5000

„in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernommen"“,  A  dagegen  sich  ver-Pflichtet
  hätte,  die  anderen  5000  Mk.  binnen  Jahresfrist  auf  seine  gits  zur
Löschung  zu  bringen,  und  wenn  dann  A  die  ganzen  10  000  Mk.  an  B  bezahlt
hätte,  4.  würd-  nach.  dem  in  Anhang  123  zu  §  1164  unter  à  und  5  Gesagten:
gegen  eine  Ersatz  forderung  von  5000  und  die  Hypothek  von
10  000  Me-  in  Höhe  von  5000  Mk.  mäß  &amp;  1164  U  .1  Satz  1erworben
haben  dagegen  würde  die  Hypothek  in  Höhe  der  anderen  5000  Mk.  dem

rundstückseigentümer  C  gemäß  §  1163  Abs.  1  Satz  2  zugefallen  sein.

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