Die  sogen.  „Sicherungskäufe“,  „Sicherungsabtretungen“  Anhang

Aber  dieser  Rechtszustand  genügt  dem  Bedürfnisse  des  prak
tischen  Lebens  nicht.  Leute,  die  Kredit  nur  gegen  „Verpfändung'

Noch
zu

bew  icher  Sachen  finden  können,  find  meist  nicht  in  der  Lage,  die  Sachen  §  1204

entbehren  zu  können,  z.  B.  ein  junger  Handwerker  seine  Wohnungs=  und
Werkstatt-Einrichtung.  Der  Verkehr  hilft  sich  auf  andere  Weise.  Der  Schuldner
A„verpfändet"  nicht  seine  Wohnungs=  oder  Werkstatt-Einrichtung  dem
Gläubiger  B,  sondern  er  #erkauft“  sie  ihm  für  1000  Mk.  und  beide  vereinbaren,
  daß  der  uldner  A  die  bis  dahin  ihm  gehörigen
Sachen  auch  weiter  im  Besitz  behält,  jedoch  nicht  mehr,  wie  bisher,  als
„Eigentümer“,  sondern  z.  B.,  gegen  einen  Monatszins  als  „Mieter“
des  Gläubigers  B,  in  dessen  Eigentum  die  Sachen  von  nun  an  stehen
sollen.  Dabei  wird  ferner  vereinbart,  daß  der  Schuldner  à  das  Recht  des
Wiederkaufs  (Rückkaufs)  haben  soll  (88  497  .  Diese  Verein
barungen  find  zulässig,  und  sie  bewirken,  daß  B  „Eigentümer"  der
Sachen  wird,  obgleich  A  sie  im  „Besitz"  behalt  (Übergabe  durch  sogen.
constitutum  possessorium  ogl.  §  930  und  Anhang  2  zu  §  929  unter  c.  Seite

961).

Der  rechtliche  Unterschied  zwischen  solchem  Sicherungskauf  (Sekuritäts-Kauf),
  solcher  Sicherungs-Ubereignung  (siduziarische  Eigentumsübertragung)
und  der  Bestellung  eines  Pfandes  (Faustpfandes)  liegt  auf  der  Hand.  Bei  der
„Verpfändung  “  bleibt  der  Verpfänder  „Eigen  tümer  '  der  Sache.,
der  Pfandgläubiger  hat  sie  eben  nur  als  „Pfand“  und  darf  nicht  ohne  weiteres
darüber  verfügen;  wenn  er  es  doch  tut,  so  macht  er  sich  unter  Umständen  der
„Unterschlagung“  schuldig.  Beim  „Sicherungskaufe“  wird  der  Gläu
bige  f  „Eigentümer  "  der  Sache  kann  damit  machen,  was  er  will,  und  ist
dem  Schuldner  nur  „perfönlich“  verpflichtet,  st#  ihm  „zur  ück
zuverkau  -  n“.  Der  „wirtschaftliche“  Zweck  des  Sicherungstauses
und  der  „Pfandbestellung“  ist  aber  trotz  ihres  „rechtlichen“  Unter
schieds  derselbe,  nämlich:  „Sicher  ung  einer  Forderung"“

Auf  dieselbe  Weise  wie  mit  „beweglichen  Sachen“  wird  auch
mit  „Rechten“  #odeungen)  statt  durch  „Verpfändung“"  gemäß
88  1273  ff.,  1279  ff.  durch  „Abtretung“  an  den  Gläubiger  (8§8  398  ff.)  mit
der  Vereinbarung,  daß  der  Gläubiger  bei  Befriedigung  seiner  Forderung
sur  Rück-Abtretung  verpflichtet  sein  soll,  „Sicherung“  bestellt  (Sicherungsbtretung,

  Sckuritäts-Iesson):  B.  der  Bä#umrernchmer  A  hat  bei  dem
Bankier  B  einen  laufen  en  Kredit  und  tritt  zur  Sicherung  des  B  diesem  eine
ihm  (A)  zustehende  Hypothekenforderung  ab  mit  der  Verein  barung,  daß
Bnach  erhaltener  Be  pri  edigung  aus  der  Krediteröffnung  die  Hypothekenforderung
  dem  A  wieder  zurückabtreten  muß.

Die  Zulässigkeit  der  „Übertragung  eines  Rechtes  um  Zwecke  der  Sicherung“
  (Sicherungskauf  —  Sicherungsa  ung)  ist  im  BGB.  ausdrücklich
anerkannt  (8  223  Absf.  2).

Es  war  sehr  streitig,  ob  die  hier  besprochenen  „Sekuritäts-Käufe,
fiduziarischen  Eigentums--1  ertragun  en,  Sekuritäts-Zessionen“  als  „Scheineschäfte“

  zur  Umgehung  der  Vorschriften  über  das  „Pfandrech'“,  ins.
Kesonere  der  Vorschrift,  daß  ein  Pfandrecht  an  „beweglichen  Sachen“  nur  durch
Übertragung  des  „Besitzes“  an  den  Pfandgläubiger  bestellt  werden  kann,  an
zusehen  und  deshalb  gemäß  §  117  „nichtig“  seien.  Die  Rechtsprechung  des

eichsgerichts  erachtet  aber  1  Geschäfte  für  rechtsgültig,  sofern  nur
feststeht  —  was  im  einzelnen  Falle  auf  Grund  der  Tatsachen  zu  ent
scheiden  ist  —,  daß  wirklich  die  übertragung  des  „Eigentumerechts“  an  der  beweglichen
  Sache,  die  Übertragung  des  Forkerungerechto-  ernstlich  gewollt  war.
ind  da  nicht  blon  ein  „Scheingeschäft“  (§  117)  vorliegt.  vgl.  Anhang  4  zu
117,  Seite  .

Anhang  1  zu  §  1297:  Allgemeine  Vorbemerkung  zum  Familienrecht:
Mehr  und  in  die  Augen  fallender  als  in  den  anderen  Teilen  des  Gesetzbuches
sind  im  „Familienrecht“  „moderne  soziale“'  Anschauungen

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Zu
*  1297