Anhang  Familienrecht  —  Wirkungen  der  Ehe

Noch
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Zu
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zum  Ausdruck  gelangt;  namentlich  die  Vorschriften  des  „helichen  Güterrechts“
  und  betreffend  die  ##elterliche  Gewalt“  (die  früheren  Rechte
kannten  nur  eine  „väterliche  Gewalt")  geben  Zeugnis,  in  welcher  Weise
den  heutigen  Anschauungen  über  die  der  Frau  gebührende  Stellung  Rechnung
getragen  ist.  Daß  der  rechtliche  Einfluß  des  Mannes  in  den  Verhältnissen
des  Familienrechts  in  manchen  Beziehungen  auch  nach  dem  BGB.  der  vor-ä

wiegende  ist,  entspricht  nur  der  Natur  des  Verhältnisses  der  Geschlechter

zu  einander.

Der  leitende  Gedanke  des  BGB.  bei  Ordnung  der  Nechtsstellung  der  Fran
ist:  Die  Frau  steht  dem  Manne  gleich,  und  dem  entsprechend  findet  sich  in
den  ersten  drei  Büchern  des  Gesetzbuchs  (Allgemeiner  Teil.  Recht  der  Schuldverhältnisse.
  Sachenrecht)  keine  Vorschrift,  die  einen  Unterschied  zwischen  Mann
und  Frau  macht,  insbesondere  ist  die  „SGeschäftsfähigkeit“  beider  Geschlechter
die  gleiche.  Nur  die  8§8§  825,  847  enthalten  besondere  Bestimmungen  betreffend
„Frauen“;  diese  lauten  aber  zu  ihren  Gunsten,  zum  Schutze  ihrer  Geschlechtsehre.
  Auf  dem  Gebiete  des  „Eherechts“  und  des  „Elternrechts“  ist  dagegen
  die  völlige  Gleichstellung  zwischen  Mann  und  Frau,  Vater
und  Mutter  nicht  durchgeführt.  Es  wäre  dies  wohl  ein  Ding  der  Unmöglichkeit;
  denn  abgesehen  von  den  durch  die  Natur  und  die  seit  Jahrtausenden  festgewurzelte
  Sitte  geforderten  Unterschieden  ergibt  sich  schon  aus  dem  Wesen  der
Ein-Ehe,  daß  eine  völlige  Gleichstellung  nicht  durchführbar  ist.  Da  es  in
der  Ein-Ehe  bei  Meinungsverschiedenheiten  keine  Mehrheits-Abstimmung
  gibt,  muß  eben  dem  einen  Teile,  unter  Schutzmaßregeln  gegen
Mißbrauch,  ein  Übergewicht  eingeräumt  werden,  und  dieses  gebührt  nach
den  herrschenden  Volksanschauungen  dem  Manne.

Über  die  Rechtsstellung  der  „verheirateten“  Fran  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung,  insbesondere  über  ihre  „Geschäftsfähigkeit“,  —  „selbstständige
  Verpflichtungsfähigkeit"“,  —  „Prozeßfähigkeit“",  —  Fähigkeit  zum  Betriebe
  eines  „selbständigen  Erwerbsgeschäfts“  vgl.  Note  1  und  Auhang  1  zu

1363.
Aus  dem  Einführungsgesetze  kommen  für  das  „Familienrecht“  namentlich
  in  Betracht  die  Artikel  13—23,  34,  36,  40,  41,  46,  50,  103,  134—136,  159,  160
und  die  Übergangsvorschriften  der  Art.  198—212.

Anhang  1  zu  §  1353:  Allgemeines  betr.  die  Wirkungen  der  Ehe:  In
diesem  Titel  1½  da  BGB.  nur  das  „Privatrecht“  ordnet,  nur  die  *  iO
vatrechtlichen  Wirkungen  der  Ehe  geordnet.  Die  öffentlichrechtlichen

  Wirkungen  sind  in  andern  Reichs  gesetzen  und  in  den  Landes
  rechten  bestimmt;  z.  B.  eine  deutsche  dryt  verliert  durch  Heirat
eines  Ausländers  die  deutsche  Staatsangehörigkeit,  eine  Ausländerin
  erwirbt  durch  Heirat  eines  Deutschen  die  deutsche  Staatsangehörigkeit.
  Offentlichrechtliche  Folgen  zeigen  sich  ferner  beim  Under
  bücung  w  nsitz,  im  Gebiete  des  Strafrechts  (Straflofigkeit
des  Diebstahls  und  der  Unterschlagung  zwischen  E  atten).  im  Zivil=  und
Strafproz  J  (Zeugnisverweigerungsrecht),  usw.  —  Die  „privatrechtlichen"
  Wirkungen  der  Ehe  sind  teils  „persönliche“,  teils  „vermögensrechtli
  464  Im  vorliegenden  Titel  sind  10%  l  persönliche  wie
vermögensrechtliche  Wirkungen  geordnet,  aber,  wie  die  Überschrift  sagt,  nur  „im
all#em  einen“;  die  hauptsächlichste  vermögensrechtliche  Wirkung.
nämlich  die  ehelichen  Güterstände,  sind  im  folgenden  Titel  88  1363  ff.  geordnet.
Eine  rivatrechtliche  Wirtuns  bestimmen  auch  §§  194  Abs.  2,  204  (Ausschluß
er  Verjährung).

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