Eheliche  Lebensgemeinschaft  —  Schlüsselgewalt  der  Fran  Auhang

*  2  uden  :  Die  Ehegatten  sind  einander  zur  ehelichen  Lebens-  Noch
einschaft  verp  sei  “  Pieser  Satz  ist  bei  Anwendung  baller  einzelnen.,
die  Ehe  betre  vessenden  Vorf  Pisten  von  maßgebender  d  Bedeutung.  Es  wird  8  4353
dadurch  zum  Ausdruck  gebr  wie  im  „Recht  der  Schuldverhältnisse“
Treu  und  Glauben  (  8  r  im  Eherecht“  das  sittliche  Wesen
der  Ehe  die  Grundlage  bildet,  von  der  bei  Aus  egung  des  Gesetzes
  und  der  Beurteilun  "r  Rechtsverhältnisse  der  Eheatten
  untereinander  au  Die  Verletzung  der  aus  obigem  Satze
ergebenden  Rechte  und  Pflichten  i  n  namentlich  bei  vem
auf  „Herstellung  desehelichen  Brbede-  sowie  bei  dem  Recht
Scheidun  in  —  ß  1567,  1668).  —  riffe  „eheliche  Lebensgemeinschaft“
  und  „häus  *  einschaft“  bden  nicht  *  Der  Begrif
  eheliche  Lebensgemeinschaft  ist  t  weitere;  er  umfaßt  die  „häusche
  Gemeinschaft“  (das  Bsa  ir  buenz,  un  Unterhaltsgewährung,
der  —  Pf  i  ,  Beistand  und  Pflege  in  Not  und  Krankkheit,
rfüllung“  aller  dieser  aus  der  Flichen  Lebensgemein--'r
  deent  Pflichten  kann  au  Grund  §  1353  unl  1  „gerichta
  *  erhoben  nerde  wofür  606  ff.  ein  uderes
ahren  vorschreiben.  lage  un  stellung  häue#lichen
Gsabren  vorf  ist  in  8  ö*  Nr.  1  besonders  erwähnt.  Das  icht
t  chch  3.  B.  eine  Klage  E  Ehemannes  gegen  die  F  Fran.  daß  zadn  sieli  8  auf  seine
osten  in  eine  Heilanstalt  begebe,  um  Gesundheit  und  äh  igkeit
ur  Erfüllung  er  Lichen  als  Ehefrau  wieder  zu  *  für  zu  erklärt.
  W  ssen  #iss  Urteil  (auch  ein  Urteil  auf  Lei  tu
Srlich-  chen  lia  r*  et  war  kein  Recht  auf  „Zwangsvo
ger  ;  aber  die  ichtbefolgung  des  ureeils  itens
des  —iwm—5  Ehe  i*i5  W  hinreichen,  um  eine  Klage  des  andern  auf
Ebescheidung  zur  atigen=  vgl.  z.  B.  der  böslichen  Verlassung“
1567  Nr.  1,  ferner  §  1568.  —  Die  Klage  ausfe  „Herstellung  des  eheichen
  Lebes“  in  den  erwähnten  vers  l#henen  Beziehun  en
kann  der  beklagte  Ehegatte  mit  dem  von  ihm  zu  beweisen
„Einwandes  zur  Abweisung  bringen,  daß  der  celage#be  Ehegatte  selört
nicht  ernstlii2  die  Elsse-p  des  ehelichen  Lebens“  wolle,  sondern
die  Klage  nur  er  B.umsichernen»ormalen«  Scheidung--grund
  zus  #  Fau.  ist  sehr  häusig  bei  der  zur  Vorbereitung
der  künftigen  cheid#e#n#ge  a  e  erbenen  Klage  auf  „Herstellung
der  häuslichen  Gemeins  B  EWe-  1567).  „Verträge'“  der  E
gatten,  wonach  2h  auf  die  liche  bensgemein  chaft“  überhaupt
oder  in  einzelnen  ungen  (usammenwohnen  §  1354,  Leistung  der  ehelichen
  Pflicht  usw.)  oerichten

11—13  zu  §  1357:  „Schlüsselgewalt“  der  F#-  Lediglich  Zu
auf  *  rer  Stellung  als  „Ehefrau“  und  unabhängig  davon,  §  1357
welches  „Gü  **  recht“  (nach  §§  1363—1563)  im  einzelnen  Falle  zusschen  den
Ehe  tten  Ens  ist  „die  Frau  berechtigt,  innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises
  die  Geschäfte  des  Mannes  für  ihn  zu  besorgen  und  ihn  zu  vertreten“,
sogen.  Schlüsselgewalt.  Sie  it  eine  natürliche  Folge  des  §  1356,  4  also  weg,
wenn  die  Ehegatten  tatsäch  ich  getrennt  leben,  d.  h.  eiiscstlich=—
  nicht  besehr  Auch  die  „minderjäh  rige“  oder  sonst,
der  Gesch  5jt=  higteit  Pe#chräntten  *  (88  106  ff  ul
7  rE““  gert  (§  165).  Dor  Mann  -  üch  nur  gemäß  Est  b

ind  nichtig

Mann  8  „ehelichen  Lasten“  zu  tragen  l  Regiter
unter  ,,ehelicher  Auswandg  istdet  rau  im§1357  ugnis
gelegt,  innerhalb  ihres  äus  irkungskrei  *  s“  nicht  nur
für  Rechnung“  des  Mäus!  Snn—P  auch  „in  seinem  Namen“  I#
handeln,  dergestalt,  daß  er  allein  0  n  auch  die  Frau)  aus  solchen  Ge
schäften  (Einkäuse.  von  Hausbedürfnissen,  Bestellung  von  Handwerkerarbeiten.
Vergebung  de  Esche  zur  Waschanstalt  usw.)  ve  cF  seliicht  et  (und  berechtigt)
  wird.  Für  die  notwendigen  Nahrungsmittel=  und  Kleiderschulden  usw.,

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