Anhang  Schlüsselgewalt  der  Frau  —  Eßbeliches  Güterrecht

Noch  die  die  Frau  eingeht  haftet  also,  wenn  nichts  anders  vereinbart  wird,  ledi
zu  der  Mann,  nicht  auch  die  Frau,  Fut-hn.  sie  die  Käufe  usw.  al  leinea
*1357  Men  hat.  ie  Sie  Frau  besorgt  den  Markt;  der  Fr.  Mann,  Wer  ihn“  (
doberd  x  “n-  indler,  Fleischer  2  Bäcer  Schneider  usw.
wegen  orderungen  für  Liefernu  zum  Haus  ,  wie  es  oft  geschieht,
  beide  Eheleute  verklagen  (z.  weil  der  Ehemann  vermögenslos  ist
und  nur  die  Ehefrau  pfändbares  Vermögen  besfitzt  Frmt  so  t  die  —  gegen  die

Frau  als  nach  —  uune  nn  —  also  einer  Familie

in  mißlichen  ltnissen  Waren  zum  E—N  auf  Kredit  liefert.

muß  sich  dadurch  sichern  zue  die  Frau  veranlaßt,  s  aistai  ddie  „helbst-INL

  e  Haftung  *  zu  übernehmen.  —  uslichen  Wirhutne

  der  Frau  Füuri  r  nach  den  Umständen  des  bein  —  BWalle=  zu
heurteilen.  „Bankiersfrau  kauft  mehr  als  Lehrersfrau“  (G  .  kostbare

Perserte  -#iche.  easchen  ge  hört  es  in  Arbeiterkreisen,  wo  der  —ii-  meist  den

ganzen  ag  auf  it  ist  rus  „um  häu  häuslichen  irkungskreise  der  Frau,  die

„Wohnung“  mieten,  wã  hre  der  Bankiersfrau  nict  anzunehmen

ein  wird.  —  Über  Annahme  und  Eeeletenrr  von  Gesinde  (E.  95)  vgl.  für

reußen  8  2—4  der  Gesindeordnung  von  1810.  Danach  kann  die  Frau

„weibliche“  Dienstboten  unbeschränkt  annehmen;  ob  sie  einen  eedeer  fen-Lehsen

  kamn,  ist  nach  §  1357  zu  beurteilen.  —  Hervor  hoben  sei:  In  Ges

die  nicht  zum  „häuslichen  Wirkungskreise  der  Frau“  g.en  hat

die  uohne  besondere  Vollmacht  des  Monns  in  der  Regel  nicht
die  Befugnis,  ihn  zu  „verpflichten“,  zu  „vertreten“;  one  hat  nichtwie
  man  es  früher  nannte,  „vermutete  Vollmachs'““.  l.  jedoch  z.
88  1#  1450.

Nach  §  1357  am  Ende  muß  die  Beschränkung  oder  Ausschlieh#ung  der
Schlüsselgewalt  der  Frau  in  das  ————“2  (88  1558  ff.)  eingetsagen
werden,  sonst  gilt  sie  Dritten  enüber  nur,  wenn  sie  ihnen  bekannt
war,  d.  h.  wenn  "6  3.  B.  die  in  dieser  Beziehung  üblichen  1.  Beitungs-Inserate“
des  Mannes  gelesen  oder  durch  andere  davon  erfahren  haben

Zu  Anhang  1  zu  §  1363:  Eheliches  Güterrecht.
d  1363  Einer  der  wertvollsten  durch  das  BGB.  gebrachten  Fortschritte  im  deutschen

  Rechtsleben  ist  die  Einführung  eines  einheitlichen  „gesetzlichen  ehelichen
Güterrechts“  unter  Gewährung  freiesten  Spielraumes  für  jede  Ehe  nach  den
Bedürfnissen  des  einzelnen  Falles  ein  „vertragsmäßiges  Güterrecht“  einzuführen.
  Zum  Verständnis  dieses  für  unser  Volksleben  so  wichtigen  Titels  des
BGB.  fei  folgendes  vorausgeschickt:

Eesezlich-s  Güterrecht  ist  dasjenige  Güterrecht,  das  „kraft  Gesetzes
  ur  Anwendung  kommt,  falls  und  soweit  nicht  die  Eheleute
durch  „Ehevertrag“  in  zulässiger  Weise  ein  anderes  vereinbart  haben.
oder  falls  und  soweit  nicht  ein  Dritter,  der  den  Eheleuten  Vermögen  zuwendet,
  für  diese  Zuwendung  in  “W  Weise  ein  anderes  bestimmt.

Bei  Beantwortung  der  nge,  welches  „eheliche  Güterrecht“  sich  am
be  en  ur  Einführung  als  A  iches  Güterrecht  im  ganzen  Deut-*Psr

  eigene,  rangen  hauptsächlich  zwei  Systeme  um  den  Sieg.  Die
Lchennn  --  ung  in  der  Frauenbewegung  forderte  unbedingte  „Gütertrennung“,
  d.  h.  Ordnung  des  Güterstandes  so,  als  ob  die  Ehekeute  unverheiratet
  wären.  Dem  stand  gegenüber  die  sogen.  Wenr  waltung

emeinschaft“.  Für  das  letztere,  bereits  in  einem  gr  1
8  ens  und  des  übrigen  Deutschlands  geliende  System  hat  sich  der
GB.  entschieden  und  es,  neugeregelt,  zum  „gesetzlichen  #
*  für  das  Deutsche  Reich  erhoben.

II.  Unter  dem  Worte  Verwoltungsgemeinschaft  könnte  man  nach  dem
ewöhnlichen  Sprachgebrauche  verstehen,  daß  die  beiden  Ehegatten  ihr  beider-Feitiges
  Vermögen  „gemeinschaftlich  rerwalten“.  Das  ist  aber  juristisch  nicht
der  Sinn  des  Wortes.  Im  juristischen  Sinne  bedeutet  „Verwaltungögemen-—

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