Eheliches  Güterrecht  (Verwaltungsgemeinschaft  —  Ehevertrag)  Anhang

schaft“  vielmehr,  daß  die  beiden  Vermögensmassen  des  Mannes  und  der  Frau
zwar  den  „Rechten“  nach  getren  nte  Vermögensmassen  find  (jeder  Eheatte
  bleibt  und  wirda  leiniger  „Eigentümer“  der  von  ihm  in
ie  Ehe  eingebrachten  und  während  der  Ehe  erworbenen  Sachen,  er  bleibt
und  wird  alleiniger  „Gläubiger“  der  von  gebe  ten  und
während  der  Ehe  erworbenen  Forderungen  ufw.)  aber  diese  beiden
den  ——11  getrennten  Vermögensmassen  —  um  ihre  „Erträ  nisse“
den  3  n  der  Ehe  dienstbar  zu.  mochen  —  in  Ansehung  ihrer  „Verwaltung“
"rrn  Iine  emeiinschaftliche-  Masse  behandelt  werden,  und  zwar  in  der  Art,
rwaltung“  dem  Manne  zusteht.  Alte  deutsche  Rechtssprichn
  ß  Xe  drücken  das  Wesen  der  „Verwaltungsgemeinschaft“  dahin  aus:  „Wem

ich  meinen  Leib  vertraue,  dem  traue  ich  auch  mein  Gut“,  —  „Mann  und  Weib
poben  gein  ger  gezweiet  Gut  bei  ihrem  Leib“,  —  „Frauengut  #oll  weder  wachsen
n

Die  weitere  Ausführung  des  auf  de  Grundsätzen  beruhenden
Systems  ist  im  BGB.  in  der  Art  erfolgt,  die  Ertta  nisse“  des  beiderseitigen
  Vermögens  und  der  beiverseitigen  —n  d.  h  ise  des  Mannes
und  der  Arbeit  der  Frau  in  der  Wirtsch  chaft  zunn  d  Ge  dhäfte  d

Mannes“  als  dessen  „Gehilfin“  (Gegensatz:  die  Erträgnisse  der
„selbständigen“"  Arbeit  der  Frau,  die  ihr  „VLorbehaltsgut“  werden,
ogl.  weiterhin  unter  IV.  B.  1)  dem  Manne  zu  dessen  Eigentum  überlassen
werden  —  „Nutzniehung“  des  Mannes  —,  wogegen  der  Mann  die  „ehelichen
Lasten“  zu  tragen  hat.

Die  „Verwaltung“  des  Vermögens  der  Frau  ist  nicht  nur  das
„Recht“,  sondern  auch  die  „Pflicht“  des  Mannes.  Er  ist  der  Frau  dafür
verantwortlich  und  hat  bei  Beendigung  der  Verwaltung  das  Vermögen
der  Frau,  „wie  ein  Verwalter  fremden  Vermögens“,  herauszugeben.

Auf  das  Vermögen  des  Mannes  übt  die  Ehe  keinen  Einfluß,
  etwa  von  §  1357.
z80  Worftehende  Grundsätze  sind  enthalten  in  den  §##  1363,  1373,  1374,  1383,
1  1

Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß  der  Ausdruck  „Verwaltu  ngs:
gemrinschafte  das  hier  in  seinen  Grundzügen  beschriebene  güterrecht  iche

rhältnis  der  Ehegatten  nicht  zutreffend  bezeichnet.  Im  BGB.

selbst  kommt  der  Ausdruck  auch  vicht  vor.  Es  ist  daher  richtiger,
wenn  auch  etwas  umständlicher,  den  in  der  Rechtslehre  immer  noch  beibehaltenen
  und  deshalb  auch  hier  erwähnten  Ausdruck  fallen  zu  lassen  und  statt
dessen  zu  Lagen  setzliches  Güterrecht  des  BGB.  ist  der  Regel  nach  (vgl.  die
Ausnahmen  in  Note  112  zu  §  1426)  der  „Güterstand  der  Verwaltung  und
Nutzniehung  des  Ehemannes  am  eingebrachten  Gute  der  Frau“  (§  1363  und
Überschrift  vor  §  1373).

Schon  hier  ist  zu  bemerken:  a)  das  „Verwaltungsrecht“  des  Ehemannes
  ist  keineswengs  ein  unbeschränktes  (val.  unter  IV.  B.  2);
—  b)  nicht  alles  Vermögen  der  Frau  ist  „ein  ebrachtes  Gutt,
woran  dem  Manne  „Verwaltung  und  Nutznießung“  35  sondern  gewisses.
Vermögen  ist  der  eigenen  Verwaltung  und  Nutznießung
setzlich  vorbehalten“,  Vorbehaltsgut.  vgl.  unter  IV.  B.  1.

III.  Jeder  Unbefangene  wird  zugeben,  daß  die  im  vorstehenden  kurz
gekennzeichnete  Ordnun  lichen  Huterreshte  der  t  Hurzeit  noch  im
deutschen  Volke  herrschenden  ussef  sung  entspri  t,  ann  in  erster
Kinie  „verpflichtet“  ist,  „für  die  Fami  i'e  hae  nn  n  und  daß

daher  gewisse  zur  Ersseäu  digerg  Rlicht  erforderlichen  „Rechte-“  am
rmögen  der  Frau  einzuräumen  sind.  Für  alle  die  Fälle,  in  denen  besondere
  Umstände  oder  auch  nur  das  Belieben  der  Eheleute  eine
andere  Ordnung  des  gocbelichen  Güterrechts“  angemessen  erscheinen  lassen,
hat  das  BGB.  den  Feie  tzungen  durch  Ehevertrag  den  freiesten  Spielraum
grlasten  (68  (68  1432  ff  Dementsprechend  zerfällt  der  Titel  vom  Pehllichen
üterrecht“  in  zwei  Abteilungen  (vgl.  das  Inhaltsverzeichnis):  „Gesetz-1001

  —

Frau  „ge-Noch


zu
8  1363