Anhang  „Vereinbarter“  —  „gesetzlicher"  Güterstand

Noch  (#14  tereest.  (§8  1363—1431)  und  II.  Vertragsmäßiges  Süterrecht
8  1#3  (88  IV.  Die  Rechtslage  für  die  seit  dem  1.  Jannar  1900  geschlossenen  Ehen
(wegen  der  vor  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen  vgl.

unter  VII)  ist  daher  folgende:
A.  In  erster  Slnch  gilt  der  von  den  E  n  vor  oder  nach  der  Sheschließung
  durch  gerichtlichen  oder  notariellen  „Ehevertrag“",  der  jederzeit

geändert  werden  kann,  „vereinbarte  Güterstand“,  sowie  die  etwa  gemäß
*s  1369  get  e  Bestimmung  eines  Dritten.
hevertrag“  lunn  sich  bloß  auf  das  Vermögen  der  Frau
oder  bloß  auf  das  Vermögen  des  annes  oder  auf  das  beiderseitige
Veden  beziehen.  In  den  —  kann  zugleich  das  künftige  Erbrecht
  der  She##ten  geregelt  werden.  In  dem  Ehevertrage  kann  der  „Güterstand“
  dur  ns  einzelne  gehende  Bestimmungen  beliebig  geordnet
werden.  doch  ist  die  manchmal  von  E  tten  ünschte  Beurkundung
einer  Vereinbarung,  daß  „alles,  was  der  Mann  während  der  Ehe  erwerben
  wird,  der  Frau  gehören  (ihr  „Vorbehaltsgut“  werden)  soll“,  7
mäß  8  310  nichtig.  —  Um  den  Ehegatten  „ins  einzelne“  gehen  e
Vertragsbestimmungen  möglichst  zu  ersparen,  regelt  das  BGB.  unter  der
Kberschrift  „Vertragsmäßiges  Güterrecht“  (68  1432  ff.)  die  in  den  früheren
echten  am  mei  Iten  verbreitet  gewesenen  Wrmns
Dlieon  *&amp;*  1136  in  Verbindung  mit  4c0E  1426  wallgemeine
3“#“  Msesi,  ff.,  5  tou  ——  emeinscha  1519  ff.,
d)  „Fah  eemein  f.  Geset  ist  h  5  on  ausgegangen,
  Eheleute,  s  der  .  üterstand  der  „Verwalzung
  und  Nutznießung  des  E  Emanne,  am  ein  gebrachten  Gute  der
aus  irgend  einem  Grunde  nicht  paßt,  wah  escheinsich  einen  der
In#t  früher  in  Deutschland  verbreiteien  Güterstände  werden  einführen
wollen,  und  er  bietet  ihnen  daher  zu  ihrer  Bequemlichkeit  die  von  ihm  für
zweckmäßig  erachteten  Ordnungen  dicher  üterstände  an,  ohne  sie  in  Andehungen
  un)  Ergänzungen  dazu  zu  beschränken  (vol.  jedoch
51
Die  Eheleute  können  also  in  dem  „Ehevertrage“  sich  darau  uf  behränken,
  u  sagen:  „Für  unsere  Ehe  soll  Gütertrennung  gelten“,
oder  „die  tiNie  und  Nutznießung  des  Manne  oll  ausgeschlossen
  sein“,  —  oder  „die  bisher  zwischen  uns  geltende  allgemeine
Gütergemeins  aft  Errungenschaftsgemeinschaft,  Fahrnisgemeinschaft)
  soll  aufgehoben  sein“,  —  oder  „das  gegenwärti
und  zukünftige  Vermögen  der  Frau“  oder  slolpem  Vermögen  nstã
der  Frau  werden  für  Vorbehaltsgut  erklärt“".  Dann  gelten  ohne
weiteres  die  Vorschriften  der  88  1426  ff.  über  Fütertrennung“
(§§  1436,  1368,  1371).  vgl.  hierzu  §  1430  und  Note  120

Oder  die  Eirleute  können  nuich  darauf  beschränken,  in  dem  „Ehevertrage“
  —me  Fur  unsere  Ehe  soll  die  allgemeine  üternen
  chaft  —  #  Errungenschaftsgemeinschaft  —  die
rnisgemeinschaft  gelten“;  dann  finden  ohne  weiteres

9  treffenden  oben  unter  b—d  genannten  -m

Zum  Schutze  dritter  Personen  und  im  Interesse  der  Verkehrssicherheit
ist  bestimmt,  daß  gewisse  Abweichungen  vom  Ae  Güterrecht“,  insbesondere
  davon  abweichende  Eheverträge,  z.  B.  2t  -Ausschliegung  der  Verwaltung
  und  elußuseßung  des  Ehemannes  éukietluesch  tten
über  nur  gelten  sollen,  wenn  sie  in  ein  von  den  Amtsgerichten  gesich#e“
öffentliches  Güterrechts-Register  eingetragen  oder  ihnen  sonst  bekannt  waren
(vgl.  namentlich  §§s  1431,  1435,  1436,  1558  ff.).

B.  In  zweiter  Linie,  d.  h.  wenn  und  ereit  „kein  Ehevertagt
geschlossen  ist,  tritt  der  gesetzliche  Güterstand  ein,  und  zwar  ist  dies  der  Regel
nach  (vgl.  die  Ausnahmen  in  Note  112a—8  zu  1426,  in  denen  „Gütertrennung"
  kraft  Gesetzes  eintritt)  der  Uterstand  der  Berwaltung
und  Nutznichung  des  Mannes  am  eingebrachten  Eute  der  Frau“,  ogl.  oben  1

1002  —