„Vorbehaltsgu"“  der  Frau  —  Rechte  des  Mannes  am.,  Eingebrachten“  Anhang

und  88  1368—1425  und  1426—1431.  Nach  diesen  §§  wird  von  deutschen  Gerichten

  der  „gesetzliche  eheliche  Güterstand“  in  allen  Fällen  beurteilt,  in  denen
Ehemann  zur  Zeit  der  Epeeschließung  ein  Deutscher  war,  wenn

auch  die  Eheleute  im  Auslande  ihren  ohnsitz  nehmen,  ogl.  E.  15

mit  der  aus  E.  28  sich  ergebenden  Einschränkung.

—s  das  eheliche  Güterrecht  ausländischer  Ehegatten  vgl.  E.  15,  16,

27,  28,  30.

Als  wichtigste  Punkte  des  „gesetzlichen  Güterstandee“  seien  folgende
hervorgehoben:

1.  Wie  bereits  unter  II  am  Ende  bemerkt,  wird  vom  Gesetz  nicht  alles
Vermögen  der  Fra  als  „eingebrachtes  Gut“  der  „Verwaltung
und  Nutznießung"“  des  aMnnes  unterworfen,  sondern  (außer
den  durch  „Ehevertrag“  oder  „Bestimmung  eines  Dritten“"
bezeichneten  Gegenständen  vgl.  unter  4)  sind  kraft  Gesetzes  folgende  Vermögensgegenstände
  „Vorbehaltsgut“  der  Frau,  über  das  sie  nach  den  Grundsätzen
  der  Gütertrennung"  selbständig,  wie  wenn  sie  unverheiratet
  wäre,  verfügen  kann  (rgl.  88  1371,  1426  ff.)

a)  die  ausschließlich  zum  perfönlichen  Gebrauche  der  Frau  agimmen
„,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  Arbeit  äte  (§  1366).
b)  der  Erwerb  der  Frau  durch  Arbeit  („für  eigene  Rechnung“  als  Aufwärterin,
  Waschfrau,  Lehrerin,  Künstlerin  usw.)  oder  durch  den  „selbstständigen“
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfte  (§58  1367,  1405.  rgl.  je
do  1356  Abfs.  2  Es  war  dies  eine  der  bedeutsamsten  Neuerungen
des  BGB.  auf  dem  Gebiete  des  Eherechts.  Es  find  damit  in  den  minder
bemittelten  Klassen,  wo  die  Frau  genötigt  ist,  mit  auf  „Erwerb“  auszugehen,
  der  Frau  alle  Vorteile,  die  sonst  nur  mit  dem  Systeme  der
„Gütertrennung“  für  die  Frau  verbunden  sind,  gesichert.  Zum
Schutze  des  Mannes  gegen  Erwerbstätigkeit  der  Frau,  durch  die
lie.  «  häuslichenPflichtcnverletzt,dient§1358.
c)  der  Erwerb  der  Frau  mit  dem  Vorbehaltsgute  (8  1370).

2.  Alles  übrige  von  der  Frau  „in  die  Ehe  eingebrachte“  oder  „während  der
Ehe  erworbene“  Vermögen  der  Frau,  d.  h.  alles,  was  nicht  „Vorbehaltsgut“
ist,  unterliegt,  falls  nicht  einer  der  Ausnahmefälle  der  Note  112  zu
§.  1426  vorliegt,  als  „eingebrachtes  Gut“  der  „Verwaltung  und  Nutzniehzung“
  des  Mannes.  Im  allgemeinen  rgl.  hierüber  oben  II.  Im
einzelnen  sei  folgendes  bemerkt:

a)  Über  den  Inhalt  des  Verwaltungsrechts  des  Mannes  (es  ist  nur  ein
beschränktes)  und  über  das  Erfordernis  der  Zustimmung  der  Frau
zu  allen  erheblichen  Verwaltungshandlungen  vgl.  88  1375—1379,
namentlich  Noten  15,  17,  19.

b)  Über  den  Erwerb  der  „Nutzungen“  des  eingebrachten  Gutes  durch  den
Mann  vgl.  1383.

c)  Über  Prozesse  betreffend  das  eingebrachte  Gut  vgl.  §#  1380,  1400,  1407,
1387,  1412  Abs.  2,  1416.  Danach  kann  der  Mann  „allein“  Prozesse
als  „Kläger“  für  das  „eingebrachte  Gut“  führen;  ob  und  inwieweit  das
ergehende  Urteil  auch  für  und  gegen  die  Frau  wirkt,  vgl.

1380.  Es  kann  aber  auch  die  Frau  als  „Klägerin“  auftreten,  jedoch
in  der  Regel  nur  mit  „Zustimmung"“  des  Mannes,  §  1400  Abs.  2.
Als  Beklagter  kann  der  Mann  das  „eingebrachte  Gut“  in  Prozessen
nicht  allein  vertreten,  vielmehr  müssen  beide  Eheleute  „verklagt“  werden
  mit  den  aus  ihrer  verschiedenen  Rechtsstellung  zum  „eingebrachten
zeute  18  ibn  ergebenden  verschiedenen  Klage-Anträgen,  ogl.  Note  61
zu  .
übersichenmgsmahugeluzuGuuftendetanvgl.§§1372.137-1
Satz  2,  1381,  1382,  1391—1394,  1418.  1419.  1421,  1422.  Besondere
Vorrechte  (wie  in  den  früheren  Gesetzen)  am  Vermögen  des  Mannes,
z.  B.  im  Konkurse,  hat  die  Frau  nicht.

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Noch
zu
1363