Auhaug  Die  vermögensrechtliche  Stellung  der  Ehefrau

Noch
zu
8  1363

e)  Die  Schulden  der  Frau  müssen  nach  dem  „Erundsatze“  des  8  1411  „ohne
Rücksicht  auf  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes“  aus  dem
weingebrachten  Gute“  der  Frau  befriedigt  werden,  ausgenommen  in  den

ällen  der  88  1412—1414  vgl.  namentlich  Note  80  Au  §  1411  und

ote  86  zu  §  1414.  Die  für  das  praktische  Leben  wichtigste  Ausnahme

ist  die  des  §  1412,  wonach  das  „eingebrachte  Gut“  für  solche  Schulden
der  Frau,  die  sie  während  der  Ehe  durch  „Rechtsgeschäft“  (Vertrag)
ohne  l  mmung  des  Mannes  gemacht  hat,  in  der  Regel  nicht  haftet;
ür  diefe  Schulden  gilt  das  Note  58  zu  §  1399  und  weiterhin  unter

.  2c  Gesagte.  Da  nun  die  Entstehung  von  Schulden  durch  „Rechtseschäft“

  (Vertrag)  im  täglichen  Leben  der  auptfall  der  Enttehung
  von  Schulden  ist  (andere  Fälle  find:  lden  aus  unerlaubten
  Handlungen,  §#  823  ff.,  aus  der  ungerechtfertigten
  Bereicherung,  988  12  ff.,  auf  Grund  der  holeglichen

ahlung
entstandenen  Schulden  der  Frau  nicht  ugeben  braucht,  und
die  Haftung  des  „Eingebrachten“  für  die  Sbsn  der  Frau  ist  die
Ausnahme  (orgl.  Note  80  zu  §  1411).
Mit  seinem  eigenen  Vermögen  et  der  Mann  nicht  für  die
Schulden  der  Fran,  selbst  dann  nicht,  wenn  sie  mit  seiner
Zustimmung  macht  sind;  vgl.  jedoch  88  1357,  1388.
f)  Über  die  Verpf  scktung  des  Mannes  zur  Tragung  der  Kosten  der  Verweltung.
  und  der  Lasten  des  „eingebrachten  Gutes“  §§  1384—1388.
g)  Über  die  Verpflichtung  des  Mannes  zur  Tragung  des  ehelichen  Aufwands
  §  1389.  "
V.  Betrachtet  man  das  vorstehend  Gesagte  vom  Standpunkte  der  Frau,

k.  ien  sich  die  „Rechtsstellung  der  verheirateten  Frau“  in  vermögensrechtlicher
iehung  in  den  seit  dem  1.  Jannar  1900  geschlossenen  Ehen  (wegen  der  vor

dem  1.  Konua:  1900  geschlossenen  Ehen  vgl.  unten  VlII)  in  ihren

wesentlichen  Zügen,  wie  folgt  kennzeichnen:

1.  Bei  der  „Gütertrennung“,  die  insbesondere  gilt,  wenn  sie  durch  Ehevertrag
  eingeführt  worden,  ist  die  volljährige  Frau  vermögensrechtlich
völlig  selbständig,  wie  jede  volljährige  unverheiratete
Frau  vh  Note  113  zu  §  1426.  Vermöge  ihrer  Schläszelgewal  ist  sie

raft  Fesetzes  (ohne  Vollmacht  des  Mannes)  echtigt,  den

Rechtsgeschäfte  „persönlich“

2.  i  der  „Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes“  am  eingebrachten
Gute  der  Frau  ist  die  Frau  rechtlich  nur  soweit  beschränkt,  als  das  „Verwaltungs=

  und  Nutznießungs-Recht  des  Mannes“  reicht  (die
Erklärung  und  Nechtfertigung  dieser  Beschränkung  ergibt  sich  aus  dem

a)  n6  kann  ohne  "é  ust  immun  4  des  Mannes  über  ihr  „Vorbehaltsgut“

fange  durch  Rechtsgeschäfte  „persönlich“  zu  verpflichten
(8  1357).

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