Die  vermögensrechtliche  Stellung  der  Ehefran  Anhang

Jb)  Sie  kann  sich  selbst  „unbeschränkt“  (lauch  ohne  Zustimmun  Noch
Mannes)  durch  Rechtogeschäfte  (Verträge)  zu  Leistungen  „verpfli  zu
nemglich  der  elanlann-,  dieser  Berptichnngen  gil  *  s  1263

folgen5  üglich  lal  r  2  Verpi  tungen,  die  in  einer  von  der  Frau
ein  Person“  zu  bewi  g  bestehen,  z.  B.  bei  Diensterträgen.
  teht  dem  Ert  das  8  ngsrecht“  des  §  1358  zu.  Besüglich
  a  erer  Lei  D#tung.  den,  Leistung  von  Sachen
rel  l  und  icllthx  dem  Käufer  überheben,  kann,  salls
ann  bernahme  der  Verpflichtung  seitens  der  Frau  nicht
zugestimmt  hat  und  falls  nicht  einer  der  Ausnahmesälle  der  1401,
1402,  1405,  1406„  vorliegt  (in  denen  es  der  Zustimmu  de-!  annes
nicht  becdarfl.  der  Gläubiger  die  „Erfüllung:  nicht  aus  der  „Ver-Eltung
  ung;  Nutzuiehung  des  Mannes“  unterliegenden  „eingebrachten
EGute“  Frau  fordern,  sondern  nur  aus  ihrem  „Vorbehaltsgute“.
Besitzt  die  Frau  solches  nicht,  so  muß  der  Gläubiger  warten,
bis  sie  „Vorbehaltsgut“  erwirbt  oder  bis  die  „Verwaltung  und
Nutznießung“  des  Mannes  an  dem  pein  gebrach  ten  Gute'  der  Frau  endet
d.  i.  in  der  Regel  bis  zur  AMllafungsr  —  durch  Tod  oder  Scheidung-
  ool.  iede  88  1418  ff.),  und  er  kann  r  dann  an  das  Ver
en  der  Frau  halten.  Wenn  z.  B.  eine  Ehefrau  allein  (lohne
——  des  Mannes)  im  Jahre  1905  vom  1.  Juli  196
an  ein  zu  ihrem  „eingebrachten  Gute“  ##mdßV  Erumstück  durch
3.  Pachtvertr  auf  12  Jahre  verpachtt,  Kuuere  „Pachtvertrag“
  an  sich  rechtsverbindlich  n  aller.
d  solange  der  Ehemann  der  Verpächterin  die  ,  zualtung  und

utzniehung“  an  uhn  ermüögen  nicht  die  „Erfüllung“  des
icht  r*rimlr  des  Grundstücks  zum

acht  bestze  sunen,  denn  hierin  würde  eine  „Verfügung“
über  das  zum  ,  Neingebracht  achten  Gute“  gehörige  Grundftück  liegen,  wozu
nach  1395  inwilligung  des  Mannes“  erforderlich  ist.
Wenn  aber  z.  B.  der  Mann  bereits  am  15.  April  1906  stirbt,  wodurch
seine  bßs  und  Nutznießbung“  endigt,  kann  der  Pächter  (trotz
des  Fehlens  der  Zusti  mmu  Mannes  zum  „Pachtvertrage“)  am
1.  Juli  1906  dey  ergabe“  des  Grundstücks  zum  „Pachtbesitz“
und  überhaupt  die  ie#nmn5nen  „Erfüllung“  des  Pachtvertrags
  fordern.

Die  nach  vorstehendem  bestehende  Beschränkung  bei  der  „Erfüllung“
  der  von  der  Frau  „ohne  Zustimmung“  des  Mannes  übernommenen
  „Verpflichtungen“  ist  aber  nicht  eine  Durchbrechung
  alltemeineer  echtsgrundsätze  zu  Gunsten  #eer  zu  Ungunsten
der  Frau  oder  Manneyz  4onbern  im  Gegenteil  ein  Fall  der  A
wen  dun  gemeiner  ectegrundsätze  Denn  #5  eine  Fur
eine  Ehe  Garkalsge  o  s  8  Güterstand  durch  „Ehevertrag
ordnen,  unterwirft  10  freiwillig  dem  Gesetze,  das  dem
Manne  am  „Eingebrachten"  der  Kranu  die  Rechte  der  „Verwaltung
  und  Nutzuiehe#ng  ährt  (§  1363).  Daß  biese

te  des  “—  späteren“  n  anderer  Personen  „vor-R


be  en“,  ß  der  Mann  das  „Eingebra  4e0-  Sa  Frau  zur  Zahu
  re  gos  der  E  —J..  n  der

ni  t  oahne  IFine  Zustimmung  aucht  Schunnn  de  lassen,

ist  ebenso  selbstverständlich,  wie  zur  die  Rechte  des  Kfrüheren

otteten  oder  Pfandgläubigers  denen  des  späteren  vorgehen  (vgl.
52  zu  §  1395).

Hat  die  Frau  den  Gläubiger  durch  SGetkug  durch  die  die

Wwseieebe  daß  sie  (orbehaltsgut  besitze  oder  uck  5  beirügers⅛he,

Verschweigen,  daß  sie  „Ehefrau"  sei,  zur  Gewährung  von  Kred

timmt,  so  ist  sie  schadengersa#pflichtig  und  für  beirer
chadensersatz  aus  „unerlaubter  Handlung“  Scgss  823  ff.)  haftet

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