Anhang
Noch
zu
i  1363
d)
e)
s)

Die  vermögensrechtliche  Stellung  der  Ehefran

auch  ihr  „eingebrachtes  Gut“.  vgl.  Note  80  zu  §  1411.  Außerdem
haftet  das  „einpebrachte  Gut“  jedenfalls  in  Höhe  der  „Bereicherung“,
  die  es  durch  ein  oh  metimmn  un  ß  8  Wans  z  *
u  vorgenommenes  Rechtsg  ahren  .  2).
#n  Ehefrau  ist  unbeschränkt  prozeßfähig,  kann  also  allein  klagen
und  verklagt  werden  52  3PO.:  „Die  2—  einer  Frau
wird  dadurch,  daß  sie  rau  ist,  nicht  beschränkt“.).  Jedoch  wirken  die
von  ihr  allein  ohne  Jultimmurg  des  Mannes  geführten  Prozesse  in  der
Regel  nicht  gegen  den  Mann  in  Ansehung  des  seiner  „Verwaltung  und
Nutznießung“  unterliegenden  „eingebrachten  Gutes“  der  Frau;  auch  ist
die  zn  in  der  Regel  nicht  berechtigt,  ein  zu  ihrem  „eing  en  Gute“
geh  Recht  „ohne  Zustimmung  des  Mannes“  im  der
„Klage“  geltend  zu  machen.  Es  ist  klar,  daß  dies  keine  Beschrän  ungen
der  „Prozeßfähigkeit  der  Frau  find,  sondern  daß  vorstehen  ä  ie
selbstverständlichen  Lolgen  Tatsache  sind,  daß  dem  Manne  am  „eingebrachten
  Gute“  Frau  „Verwaltung  und  Nutznießung“  zusteht,
welche  Rechte  bedeutungslos  sein  würden,  wenn  die  Frau  ohne  Zutimmung
  des  Mannes“  über  das  „eingebrachte  Gut“  prozessieren  dürfte.
1400,  1407  und  Noten,  auch  §#8  1380,  1387,  1401,  1402,  1406,  1412
s.  2,  1417.  vgl.  auch  oben  IV.  B.  2  c.
Die  Ehefrau  bedarf  in  keinem  Falle  der  Müreyns  des  Mannes  zum
Betriebe  eines  „selbständigen  —  äftes“,  sei  es  ein  kaufmännisches
  (Handelsfrau),  ein  Handwerk,  ein  industrielles,  ein  landwirtschaftliches,
  als  In  rin  einer  Schule  usw.  (vgl.  §§  11,  11a  Gewer
nung)  Gleichwohl  hat  das  Vorhandensein  oder  Fehlen  der
„Zustimmung  des  Mannes“  rechtliche  Bedeutung.
Die  Zustimmung  fehlt  oder  sie  ist  (was  dem  Manne  jederzeit  freisteht)
  widerrufen.  Die  Frau  ist  dadurch  an  sich  und  „Drittengegen
  über  nicht  gehindert,  das  „Erwerbsgeschäft“  zu  bereiben.
  Aber  der  Mann  bann,  wenn  die  Frau  sich  dadurch  ihren  Pflichten
  als  Ehefrau  entzieht,  gegen  die  r  rau  auf  „Herstellung  des  ehelichen
e  des  Erwer  chäfts)  kl  Siegt  er  in
diesem  Prozesse,  so  kann  die  Frau  nicht  du  Zwangsmaßrachte

  Gut“  der  Frau  halten  können,  solange  die  „Verwaltung
und  Nutznießung“  des  Mannes  daran  dauert;  es  gilt  in  dieser  Beeingebrachte

  Gut“  der
eigenen  Vermögen  haftet  der  Mann  nicht.  vgl.  Note  59  zu  §  1399  und

Erwerbsgeschäftes'"“  erwirbt  ist  ihr  Vorbehaltsgut  1367),
steht  also  dem  Zugriff  ihrer  Gläubiger  boffen,  auch  gn  2
annes“  zum  Geschäftsbetriebe  fehlt.

ferner  88  1414  und  für  die  „allgemeine  Gütergemeinschaft“
  88§  1452,  1459,  1460,  1462.
Für  die  Schulden  des  Mannes  haftet  die  Frau  mit  ihrem  Vermsägen
nicht,  weder  mit  dem  „Vorbehaltsgute“  noch  mit  dem  „eingebrachten
Gute“;  §  1410.  Allerdings  können  die  Gläubiger  des  Mannes  sich  an

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