Güterstand  in  „vor  1.  Jannar  1900“  geschlossenen  Ehen  Auhang

die  „Früchte“  des  „eingebrachten  m—W  der  Frau  halten  (§  99);  aber  Noch

diese  ml““*3“  find  eben  nicht  Ve-  n  der  Frau,  Ca  e  Ver=  zu

mögen  des  Mannes,  dem  fie  kraft  iner  „  uunsehung  usallen.  nen
§  1383.  Diese  schte  #end  sogar,  obgleich  sie  dem  Manne

7n  in  gewissem  mfange  dem  Zugriffe  seiner
läubiger  entzogen;  §  1408  und  Note  und  8  861  3PO.

VI.  Aus  der  Zivilpro  rdnung  kommen  für  das  eheliche  Güterrecht

namentlich  m  Bat  t  die  739—745,  774,  860,  861,  aus  der  Konkursordnung

  die  45.
VII.  Der  Wonz.  P  der  bereits  „vor  dem  1.  Januar  1900“  geschlossenen
Ehen  —  und  diese  werden  noch  auf  viele  Jahre  hinaus  naturgemäß  die  Mehrzahl

  aller  E—  Ehen  ——  —  ist  im  BE.  selbst  nicht  geordnet;  denn
das  Gesetzbuch  gibt  grundsätzlich  nur  -  en  für  solche  Rechtsverhältnisse,
die  unter  seiner  Hrcschast  entstehen.  Für  den  Güterstand  dieser  Ehen  sind  die
Artikel  b  218  des  Esteuteen  G  maßgebend.  Danach  gilt  folgendes:
A.  In  erster  Linie  steht  2  den  Ehegatten  frei.  ihren  Güterstand  jederzeit

  —m  so  zu  regeln,  wie  dies  nach  B0  B  zulässig  ist.
1432  vgl.  oben  III  und  IV  A.  Es  steht  ihnen  dies  insbesondere  auch
dann  frei,  wenn  nach  den  früheren  Gesetzen,  unter  deren  Herrschaft  die  Ehe  ge-Gloseen
  u-  ein  Ehevertrag  „während  der  Ehe“  unzulässig  sein  würde.

B.  In  esiter  Linie,  d.  h.  wenn  und  soweit  kein  Sbebetbragge
schlossen  wird,  gilt  zwar  nach  E.  200  Abs.  1  der  Grundsatz,  „daß  die  bisherigen
  hs=  maß  bleiben“.  Dieser  „Grundsatz“  jft  Hr  durch  die
von  den  vers  chen  Staaten  erlassenen  leeegeleist  Ausführungs-
  und  .“  47  für  den  größten  Teil  tschlands  derart
durchbrochen,  daß  für  die  bereits  „vor  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen
Eher.  tatsächlich  in  dem  größten  Teile  Deutschlands  meist-  nict  die  bisherigen
Landes-SGesetze  maßgebend  find,  sondern  die  neuen  Landes-Gesetze.
Da  nun  diese  neuen  Landes=  Gesetze  im  größten  Teile  Deutschlands
im  wesentlichen  darauf  gerichtet  sind,  7m  iim  re  eren  „Güterstän  dedglicht
  zu  V  wie  diese  oder  ähnliche  Güterstände  im  BGB.
geordnet  sind  —  damit  nicht  59  t  ein  ganze  Generation  vergehe,  bis  die  güterrechtl
  Vorschriften  des  BGB.  Leben  gewinnen!  —  so  er  Rechtszustand
.  on  der,  *n.  an-  ößten  Tile  Zem  3½  ##  “i  1.  Jiue  1970
au  e  unter  heren  e  g  enen  Ehen“  im  entlichen
einer  der  im  BGB.  geordneten  e  eich
Das  vorstehend  Gesagte  gilt  5  für  Preuhen  und  Bayern  und
im  ursentlichen  auch“  für  sen  Nur  Württemberg  und  ursprünglich  auch
Baden  haben  von  einer  „ü  erleitung“  der  Güterstände  der  vor  dem
1.  Januar  1900  d,  Ehen  in  die  Güterstände  des  BGB.  fast  ganz
abgesehen.  chtrög  lich  hat  jedoch  Baden  eine  üÜberleitung  vorgenommen.
H  ilt  also  z  in  ih  für  solche  vor  dem  1.  Januar  1900  gechlossene
  hen,  in  gereliche  7  Güterstand  der  88  205  Teil  II
it.  1  Allg.  Landr.  N“3=  und  des  Mannes)  galt  3.  B.  in
Schlesien,  Brooin  Sechsen  seit  ie  1.  Januar  1900  im  wesentlichen
der  in  den  363  ff.  BGB.  geordnete,  „Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  des  W—  Dasselbe  gilt  für  die  Mark  Branden  burg,  da  der
Eltterstand  des  „Märkischen  Provinzialrechts“  im  wesentlichen  auch  der  der
slrerhaal  tung  und  Nutznießung  des  —-  chiostt  Es  gelten  ferner
für  lolch-  vor  dem  1.  Januar  1900  lostene  Ehen,  in  en
die  „allgemeine  oleeeluD  galt,  olln  Ost=  und
Westpreußen,  Posen  estsalen,  seit  dem  1.  Januar  1900  im
wesentlichen  die  Vorschriften  des  BE.  über  „Allgemeine  Gütergemebuschaftt=
  §§  1437  ff.  vgl.  Pr  AG.  45—48  (abgedruckt  Seite  446  ff.).
Mehr  als  vorstehende  allgemeine  Bemerkungen  ben,  würde
über  Zweck  und  Rahmen  dieses  Buches  hinausgehen.  Finsichtri  der  Ein
zelheiten  sei  verwiesen  auf  die  sehr  ausführlichen  Vorschriften  der  Ausschrungs-
  und  Übergangsgesetze  der  einzelnen  Staaten:

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